im Heim - Haus noch immer Schonvermögen?

  • Hallihallo,

    mein Betreuter wird vom Betreuungsverein betreut und ist mit seiner Ehefrau zu je 1/2 Anteil Eigentümer eines Einfamilienhauses. Der Betreute wohnt nunmehr im Heim und die Ehefrau nutzt das Haus allein. Es handelt sich um 130 qm Wohnfläche. Der Vereinsbetreuer sagt, dass das Haus immer noch zum Schonvermögen zählt, da die Ehefrau des Betreuten dies nutzt. Nun ist beim Betreuten anderes Barvermögen nicht vorhanden, er bewegt sich so um die 2.600 Euro. Tja vermögend oder nicht bzw. Schonvermögen ja/nein?
    Kann man eventuell von der Ehefrau einen monatlichen Ausgleich für die Alleinnutzung für den Hausanteils des Betreuten verlangen? :gruebel:

  • Wie willst Du das denn begründen ?
    Das SGB gibt eindeutig vor, dass das Haus, dass von dem Ehegatten genutzt wird zum Schonvermögen gehört. Eine Einschränkung nach Größe etc. gibt es nicht.
    Auf welche Grundlage willst Du eine evtl. Ausgleichszahlung stützen ?
    Das wäre im übrigen sogar so, wenn das Haus voll dem Betreuten gehören würde .......

  • Da stimme ich Kummertante zu.
    Ich habe irgendwo auch eine Entscheidung, mit welcher qm-Zahl Schonvermögen begründet ist.
    Ob nun die Ehefrau oder weitere nahe (!) Angehörige in dem Haus wohnen - es bleibt Schonvermögen.

  • :zustimm:

    Zahlungen der Ehefrau an den Betreuten kommen nach meiner Meinung nur in Betracht, wenn sie dem Betreuten Unterhalt zahlen muss. Hat der Betreuer Sozialhilfe beantragt?

  • Da wir doch auf die Sozialhilfevorschriften verwiesen werden, bleibt das Haus auch dort Schonvermögen, so dass es für Unterhaltszahlungen darauf gar nicht ankommt. Denke mal, dass der Betreute sowieso die höhere Rente hat und deshalb seiner Frau unterhaltsverpflichtet wäre. Aber wie immer wird seine Rente für die Heimkosten draufgehen und sie trägt die Lasten des Hauses, also bekommt der Betreuer nur Vergütung für den mittellosen Betreuten.

  • Seh ich genauso wie die Vorposter.
    Das Grundvermögen ist nach § 1836 c BGB, § 90 SGB XII als Schonvermögen anzusehen.
    Hinsichtlich Zahlungen der Ehefrau dürfte dann wieder § 1836d Nr. 2 BGB greifen und damit der Betroffene als mittellos gelten. Hinsichtlich des Rückgriffs hatten wir hier schon mal eine Diskussion.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Aber gewisse Grenzen für die Grundstücksgröße oder Wohnfläche des Hauses wird es ja aber doch geben, oder?

    M. E. lautet die Formulierung im SGB "angemessenes Eigenheim". Da muss es doch auch irgendwo festgelegte Grenzen geben.

    Ich würde es nicht verstehen, wenn die dreistöckige Villa allein von der Ehefrau bewohnt wird und der im Heim lebende Ehemann dennoch als mittellos anzusehen ist.

  • Ich habe hier irgendwo so einen Wisch, in dem etwas von 130 qm Wohnfläche und 500 oder 700 qm Grundstück steht. Bei mehreren Personen im Haushalt erhöht sich die Wohnfläche im Bezug auf Schonvermögen.

  • Irgendwo in meinem Fundus habe ich eine nicht allzu alte Ausarbeitung einer ortsnahen Gemeindeverwaltung, wonach als angemessenes Einfamilienhaus im Sinne des § 90 II Nr. 8 SGB XII ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von max. 90 m2 anzusehen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass es selbstbewohnt oder noch vom nicht getrennt lebenden Ehegatten bewohnt ist.
    Im Rahmen der Vergütungsgeschichten vermeide ich tunlichst alle Fragen nach der Größe des Hauses, nur vermietete oder sonstwie fremdgenutzte Teile berücksichtige ich.
    Falls jedoch jemand versucht, mir das Adlon in Berlin als Einfamilienhaus unterzujubeln, werde selbst ich leicht misstrauisch.

  • Soll die Ehefrau etwa umziehen?? Immerhin ist es zum Teil auch ihr Haus. Das Sozialamt wird doch sicher auf dem 1/2 Anteil des Ehegatten eine Sicherungshypothek eintragen lassen, sodaß nach dem Tod der beiden Eheleute das Haus verwertet werden kann (wenn die Erben sich nicht entschließen, freiwillig zu zahlen

  • Im Rahmen der Vergütungsgeschichten vermeide ich tunlichst alle Fragen nach der Größe des Hauses.



    :daumenrau
    Man sollte doch bitte immer das Maß der Dinge im Auge behalten !
    Soll man eine alte Damen aus dem Haus verjagen das sie sich mühevoll im Leben erarbeitet hat nur weil es dummerweise 20 qm zu viel hat ?
    Ich will die qm auch (bitte) nicht wissen.

    Ausnahmen natürlich ausgenommen ;)




  • Und wie seht ihr das bei der Berechnung der Jahresgebühr?

    Da wird bei uns am Gericht schon geschaut, wie groß Haus und Grundstück sind und ob ggf. etwas angerechnet werden müssen. Ansonsten rechnet uns das der Revisor bei der nächsten Kostenprüfung vor und wir "dürfen" nacherheben.

  • Sehe ich auch so. Man kann doch die alte Frau nicht bluten lassen, weil sie nun ein Zimmer zu viel hat. Soll sie das vermieten oder wie? Oder unterschreiben, dass sie es nicht nutzen wird?
    Man kann eine alte fRau nicht zwingen umzuziehen oder eine qm- Entschädigung zu zahlen, weil der Mann nicht mehr im Haus wohnt. Das SGB geht ja auch von Schonvermögen aus und da ist mir die Hausgröße auch (fast) egal. Sie wird schon selbst merken, wenn sie 130 oder 150 qm nicht mehr halten und bewirtschaften kann.


  • Und wie seht ihr das bei der Berechnung der Jahresgebühr?

    Da wird bei uns am Gericht schon geschaut, wie groß Haus und Grundstück sind und ob ggf. etwas angerechnet werden müssen. Ansonsten rechnet uns das der Revisor bei der nächsten Kostenprüfung vor und wir "dürfen" nacherheben.



    Wenn es ein "normales" Einfamilieneigenheim ist, gehört es für mich zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) und ist damit auch nicht für die Kostenberechnung heranzuziehen, § 92 Abs. 1 S. 1 KostO.
    Da ist es mir dann auch egal ob 90 oder 120 qm Wohnfläche da sind. Die millionenschwere Luxusvilla ist im hiesigen Bereich nicht zu finden und selbst da würde wahrscheinlich nicht viel mehr an Gebühr rumkommen, wenn man zwischen "angemessen" und "Luxus" splittet, weil in diesen Fällen oft auch genügend weiteres Kapital da ist. Für die verbleibenden Ausnahmen betreiben wir hier nicht einen riesen Aufwand um qm und Wohnwert zu ermitteln.

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