Zustellung § 172 ZPO

  • Der Gegenanwalt stellt Scheidungsantrag. Unser Mandant erklärt hierzu zunächst nichts. Wir stellen jedoch im Verbund für ihn einen Unterhaltsantrag (selbes Aktenzeichen) für die Partei unter Angabe des Kollegen als anwalt. Vetreter.

    Das Gericht stellt den Unterhaltsantrag an den gegnerischen Scheidungsanwalt zu. Dieser rügt die Wirksamkeit der Zustellung, da er der Ansicht ist, der Unterhaltsantrag hätte gem. § 172 ZPO seiner Partei zugestellt werden müssen. Schriftsätze dürften ihm nur im Scheidungsverfahren zugestellt werden.

    Trifft das zu? Der Richter ist unschlüssig (VU oder nicht?) und will von uns eine Stellungnahme.

  • § 624 I ZPO Vollmacht gilt auch für Verbundverfahren.Eine Beschränkung ausschließlich auf das Scheidungsverfahren muss dem Gericht mitgeteilt werden (Zöller/Philippi § 624 ZPO Rdnr. 3a.E) und zwar sofort.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Sofort heißt sofort und nicht dann, wenn es dem Anwalt in den Kram passt ;)!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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