Klauselumschr. aufgr. begl. Abschr. öff. Urkunde

  • Neugierig wie ich bin, interessieren mich die Ansichten der Kollegen zu folgendem Fall aus dem Bekanntenkreis:

    Es ist ein Duldungsanspruch (Grundschuld) in einer notariellen Urkunde tituliert. Die Vollstreckungsklausel soll nun auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden. Gläubiger legt eine durch das Insolvenzgericht beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses vor. Die Notarin lehnt die Umschreibung ab und verlangt die Vorlage einer Ausfertigung dieses Beschlusses. Zu Recht?

    In der mir vorliegenden Kommentierung (Zöller, ZPO, 24. Aufl., Nr. 20 zu § 727) heißt es hierzu: "Beglaubigte Abschrift einer öffentlichen ... Urkunde genügt." Ist das möglicherweise unzutreffend oder mittlerweile überholt?

  • Der Insolvenzverwalter muss den Fortbestand seiner Bestellung durch die erforderlichen Urkunden nachweisen.
    Daher ist hier m.E. weder eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses, noch eine beglaubigte Abschrift desselben ein tauglicher Nachweis i.S.d. § 727 ZPO.

    Er hat eine Ausfertigung der Bestallungsurkunde vorzulegen, wogegen wiederum eine begl. Abschrift der Bestallungsurkunde m.E. nicht genügt, da mit ihr der Fortbestand seines Amtes nicht belegt ist.

    Im u.a. aufgeführten Beschluss des BGH steht zwar, dass eine begl. Abschrift der Bestallungsurkunde genügt, ich halte dies aber nicht für zutreffend, auch weil es in dieser Entscheidung in erster Linie um die (nicht gegebene) Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge aufgrund Veröffentlichung im Internet ging.

    Vgl.
    LG Stuttgart, Beschluss v. 19.10.2007,10 T 331/07
    BGH, Beschluss v. 05.07.2005, VII ZB 16/05

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig deute, geht es nicht darum, dass der InsoV umschreiben lassen will, sondern die Gläubigerin gg diesen?

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig deute, geht es nicht darum, dass der InsoV umschreiben lassen will, sondern die Gläubigerin gg diesen?



    Genau. Die Gläubigerin hat sich lediglich eine beglaubigte Abschrift erteilen lassen anstelle einer Ausfertigung. Auf die Schnelle hätte ich das für unschädlich gehalten. Mich verwunderte nun die Ansicht der Notarin.

  • Es dürfte unerheblich sein, ob auf Gläubiger- oder Schuldnerseite auf den InsoV umgeschrieben werden soll, da es jeweils auf den Fortbestand des Amtes (nicht der Insolvenz) ankommt.
    Es ist dabei auch unerheblich, ob das Insolvenzverfahren noch fortdauert oder irgendwann einmal eröffnet worden ist, was mit der Ausfertigung / begl. Abschrift des Eröffnungsbeschlusses ggf. nachgewiesen werden könnte.

    Daher bleibe ich bei meiner Aussage in #2.

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    (Heinz Becker)

  • Das Ganze ist eine praktische Frage. Wie kommt der Gläubiger an eine Ausfertigung der Bestallungsurkunde? Wenn ich an die Praxis nach § 2 ZwVwV (Bestallungsurkunde für Zwangsverwalter) denke, dann wird das Original der Urkunde an den Verwalter herausgegeben. In der Akte befindet sich dann zwar eine Abschrift dieser Urkunde, aber nichts, was "zum Ersatz der Urschrift im Rechtsverkehr" für Dritte ausgefertigt werden könnte. Ist das bei § 56 II InsO anders?

  • Ich halte die Forderung nach einer Ausfertigung der Bestallungsurkunde auch für überzogen, bin aber davon ausgegangen, dass dies gängige Rechtsprechung ist.
    Ob dabei allerdings praktische Erwägungen eine Rolle spielen können? :teufel:

    Ich mache mal einen Link ins Inso-Forum. Vielleicht können die helfen...

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    (Heinz Becker)

  • Bislang hat immer eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses gereicht. Habe ich denn als Gläubiger überhaupt Anspruch auf ein Ausfertigung?

  • Eine Ausfertigung des EÖB kann der Gläubiger kriegen, Null Problemo.
    Die Bestallungsurkunde oder eine Ausfertigung davon, die kriegt er nicht, nada.

    Denkbar wäre evtl. eine aktuelle Bescheinigung des IG dergestalt, Verfahren ist eröffnet und anhängig, als Vermerk auf einer Ausfertigung des EÖB.

    Eigentlich aber sollte eine Abschrift des EÖB reichen, vor allem wenn nur der dingliche Titel umgeschrieben werden soll. Dann ist es ja Risiko des Gläubigers, wenn das Verafahren mittlerweile aufgehoben wurde oder sich sonst erledigte, mit seinem Titel wieder eine weitere Umschreibung betreieben und bezahlen zu müssen.


  • Eigentlich aber sollte eine Abschrift des EÖB reichen, vor allem wenn nur der dingliche Titel umgeschrieben werden soll. Dann ist es ja Risiko des Gläubigers, wenn das Verafahren mittlerweile aufgehoben wurde oder sich sonst erledigte, mit seinem Titel wieder eine weitere Umschreibung betreieben und bezahlen zu müssen.

    Hallo,

    dem kann ich im Prinzip zustimmen; ich vermag die Forderung der Notarin auch nicht nachvollziehen, sehe auch keine Rechtsgrundlage hierfür.

    Ich schreibe die Klausel auch um allein aufgrund meiner Einsichtnahme in das Grundbuch, welchem ich den Insolvenzvermerk entnehme und aufgrund meiner Internetrecherche der Insolvenzverfahren, welcher ich dann den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters entnehmen kann.

    Wo ist das Problem, wenn der Titel umgeschrieben wird auf "Herrn XY als Insovenzverwalter über das Vermögen des Herrn Z". Ist er`s nicht, geht`s in`s leere und der Gläubiger muß noch mal umschreiben lassen.


    Gruß HansD

  • Habt ihr vielleicht ein Muster für mich wie ich eine GS in dinglicher Hinsicht umschreibe?

    Oder reicht der Vermerk:

    "Wird die Ausfertigung dahingehend umgeschrieben, dass die Zwangsvollstreckung nunmehr gegen den neuen Eigentümer XY aufgrund der Grundbucheintragung vom 1.1.2010 möglich ist."

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