Nachweis des Ausfalls gem. § 190 InsO

  • Hallo zusammen,
    ich bräuchte mal schnell ein parr Hinweise, Tipps oder ähnliches.:rechtsf



    Am Montag wird es wohl zu einem Widerspruch gegen das Schlussverzeichnis kommen, da der IV mehrere Forderungen einer Bank für den Ausfall festgestellt hat, die Bank ihm vor Ablauf der Frist des § 189 InsO den Ausfall ihrer Meinung nach mitgeteilt hat.
    Der IV führt jedoch an, dass die Bank den Ausfall nicht konkret nachgewiesen hat, noch nicht mal konkret vorgetragen hat, bei welcher der Forderungen welcher Ausfall zu berücksichtigen ist.
    Die Bank hat lediglich eine korrigierte Umsatzliste vorgelegt, aus welcher sich Verwertungserlöse ersehen lassen.

    Frage:
    Wie muss eigentlich konkret der Ausfall nachgewiesen werden?
    M.E. nach sollte es der Bank schon zuzumuten sein, konkret auf die angemeldete Forderung bezogen, den Ausfall zu verifizieren.

    Die Kommentierung geht immer nur davon aus, dass der Ausfall nachgewiesen (oder bei Abschlagszahlungen glaubhaft gemacht) ist.

    Wer entscheidet in der Konsequenz über die materiellrechtliche Frage, ob der Ausfall wirksam nachgewiesen wurde?

    Ich gehe derzeit davon aus, dass ich im Schlusstermin den Widerspruch gegen das Schlussverzeichnis zu bescheiden habe.
    Dafür müsste ich m.E. nach auch darüber entscheiden, ob die vorgelegten Unterlagen ausreichend waren, den Ausfall nachzuweisen.
    Das geht m.E. nach schon in Richtung materiellrechtliche Prüfung.

    Die Kommentierung beschäftigt sich mit solchen Probblemen nicht, auch in den Online-Rechtsprechungsdatenbanken habe ich nichts Passendes gefunden.

    Habt ihr solche Probleme schon mal gehabt?
    Welche Meinung habt ihr?

    :2danke

  • Sorry, hatte bislang keinen solchen Fall.

    Nur einmal, da hatte die Bank die Frist verschwitzt und meinte, es wäre Pflicht des IV nach dem Ausfall nachzufragen, die Bank schmierte vor dem LG vollkommen ab.
    Aber in dem Verfahren gab es leider keine Aussagen zur Form des Nachweises.

    Tja, im Schlusstermin werden dann wohl die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis aufzunehmen sein. Und dann bliebe meines Erachtens nach nur die Klage der Bank gegen den IV auf Feststellung. Ich denke, diese ist nicht durch § 189 II ausgeschlossen (die Forderung ist ja nicht bestritten, es geht um die Höhe des Ausfalls und dessen Nachweis). Am Insolvenzgericht kann über die Einwendung nicht entschieden werden, wie auch. Bei einer Verteilung müsste halt ein Betrag, der auf die Bank entfallen würde, zurückgehalten werden.

    Ich würde die Sache im Termin erörtern und dann wahrscheinlich, wenn keinen Einigung erzielt wird der Bank eine Frist zum Nachweis der Klageerhebung setzen.

  • Hallo Harry,
    genauso wie du es beschrieben hast, habe ich es mir auch vorgestellt und dies der Bank bereits mit auf den Weg gegeben.
    Sie soll im Termin dann genau mitteilen, welcher Ausfall für welche Forderung ihrer Meinung nach feststeht (bzw. nachgewiesen ist).
    Der einzige logische Weg ist m.E. die Feststellungsklage, da es ja in der Konsequenz nichts anderes ist, als wäre die Forderung bestritten.
    Fraglich ist nur, ob das Schlussverzeichnis mangels vorgelegter Klage nicht bereits rechtskräftig geworden ist.
    Da es hierzu aber keine qualifizierte Literatur bzw. Rechtsprechung gibt, werd ich den Betrag, der theoretisch auf die unbedingten Forderungen entfallen würde, zurückbehalten oder die Verteilung einfach noch ganz aussetzen.

    P.S. Nach Rücksprache mit der Bank kann es sein, dass diese sich doch noch anderweitig befriedigt und keinen Widerspruch erheben wird.

    Also warte ich mal den Montag ab.

  • Hallo, hatte so einen Fall auch noch nicht. Ist ja eigentlich alles gesagt von Harry. Hätte ich auch so gemacht. Viel Glück dann heute.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo zusammen;

    also ich kann da nicht mit einer Entscheidung glänzen, da die Bankvertreter nicht erschienen sind.
    Ich habe die Sache dann wenigstens noch mal mit denm IV erörtert (wenn ich mich doch schon darauf vorbereitet hatte).
    Er sieht es ebenfalls so, dass hier durch die Bank hätte Feststellungsklage zu erheben gewesen wäre.
    Danke für Eure "Anteilnahme"!

  • Toll, da überlegt man hin und her, bereitet sich vor und dann kommt der, den es wirklich angeht, nicht einmal. Dann ist die Bank jetzt wohl mit weiterem Vortrag auszuschliessen.

  • Tja, Toll. wie immer. Vorher Panik machen und dann schön im Sessel zurücklehnen...

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