Parteikosten: Fahrt zur Rechtsantragsstelle

  • Hallo!
    Hat sich schonmal jemand mit der Frage beschäftigen müssen, ob Fahrtkosten des Klägers zur Rechtsantragsstelle zwecks Klageerhebung notwendig i.S. von § 91 ZPO sind?
    Hintergrund: im erstinstanzl. Arbeitsgerichtverfahren muss jede Partei die Kosten ihres eigenen Anwaltes gem. § 12a ArbGG selbst tragen, auch wenn der Beklagtenseite durch Urteil, VU usw. die Kosten auferlegt worden sind. Nicht betroffen sind Reisekosten der Partei selbst, z.B. für eine Fahrt zum Gerichtstermin.
    Wie sieht es aus, wenn fiktive Reisekosten für eine Fahrt zur Rechtsantragsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden mit der Begründung, dass durch die Beauftragung eines Anwaltes die Kosten für die Fahrt zur Rechtsantragsstelle gespart worden sind?

  • Aha, endlich mal ein Kollege aus der Arbeitsgerichtsbarkeit.

    Also ich handhabe das so:

    1) Hypothetische Kosten für Fahrten zur RAST berücksichtige ich bei einer Vergleichsberechnung nur dann, wenn genau berechnet worden ist, also so ein manchmal vorkommendes allgemeines Geschwafel interessiert mich nicht, der muss mir die Reisekosten auf den Cent berechnen.

    2) guck ich mal, ob tatsächlich Gemeindegrenzen überschritten worden sind.

    3) dann prüfe ich, ob die Reise zur RAST des Verhandlungsgerichtes erforderlich war, oder ob die Klage bei einem näher gelegenen Gericht hätte eingereicht werden können. Da gucke ich dann auch wieder, ob eine Reise stattgefunden hat. Ggf. darf mir der Anwalt diese Kosten dann auch wieder berechnen.

    Grundsätzlich habe ich nur sehr wenige Anträge in der ersten Instanz. Und die, die noch € 5,40 haben wollten, haben sich das aufgrund meiner sehr genauen Arbeitsweise :wechlach: schnell abgewöhnt.

  • Hallo walterplatt!

    Was sagt denn die Gegenseite zu diesem Antrag??
    Wenn von dort keine begründeten Einwände vorgetragen werden, würde ich die - nach jojos Vorgaben ;) - konkret berechneten Reisekosten festsetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Meiner (nicht arbeitsgerichtlichen) Meinung nach ist die Inanspruchnahme einer Rechtsantragstelle grundsätzlich nicht notwendig im Sinn des § 91 ZPO. Die Partei hätte ihre Erklärungen ja auch selbst schreiben und mit der Post übersenden können. Die Rechtsantragstelle leistet in ihrem gesetzlichen Aufgabenumfang ja auch keine Rechtsberatung oder ist das beim Arbeitsgericht anders also ist auch aus der Sicht keine Notwendigkeit zu sehen. Anders ist es bei Fahrten zu Terminen, wo die Teilnahme einer Partei ja im Normalfall als notwendig anzusehen ist. Das Argument, es wäre die Beauftragung eines Anwalts erspart worden, trifft nicht zu, denn der wäre ja im arbeitsgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht erstattungsfähig gewesen. Und wenn es wie im zivilgerichtlichen Verfahren eine Erstattungsfähigkeit gäbe, müsste man berücksichtigen, dass ein Anwalt ja eine ganz andere Aufgabe übernimmt als die Rechtsantragstelle und die Kosten der Partei zur Beauftragung eines Anwalts am Ort wären ja auch nicht erstattungsfähig.

  • Ich sehe ebenfalls keine Notwendigkeit der Reisekosten. Wenn eine Partei ohne anwaltliche Hilfe einen Prozess führt, gibt es - wie schon anderweitig in einem Thread festgestellt - nur sehr wenig erstattungsfähige Positionen. Die RASt. ersetzt keinen Anwalt, Eigenaufwendungen zur Prozessführung fallen in den Bereich einer ordentlichen Prozessführung und führen nicht zur Erstattungsfähigkeit von Aufwand zeitlicher oder sonstiger Art für das Fertigen von Schriftsätzen.
    Die etwaigen besonderen Geflogenheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sind mir dabei auch nicht geläufig.

  • @21 bgb: Ich habe so meine Bedenken, ob manche meiner Kunden überhaupt schreiben können (Manche habe da alleine schon Sprachprobleme, Kollegaaa).

    Die können mit sicherheit nix schriftlich einreichen. Das wäre dann selbst mit dem größten Verständnis nicht mehr als Klage auszulegen. Davon haben wir genug in den AR-Akten. Die werden dann aufgefordert, sich der Hilfe der RAST zu bedienen.

    Insoweit habe ich grundsätzlich keine Bedenken, die Reisekosten anzuerkennen. Fraglich ist natürlich immer die Höhe der notwendigen Kosten. Und alergisch werde ich, wenn ein Anwalt versucht, doch an seine Kosten zu kommen. Ich hatte mal einen, der ist für die Klageaufnahme von Thüringen nach NRW angereist. War im angeblich vom dortigem ArbG so gesagt worden....

  • Auch ich würde Reisekosten zum nächstgelegenen AG anerkennen. Schließlich erlaubt die ZPO ja auch, Klagen zu Protokoll zu erklären. Und da die Rechtsantragstellen regelmäßig auch zu verfahrensrechtlichen Auskünften verpflichtet sind, halte ich eine zu Protokoll erklärte Klage schon für sinnvoll. Die soll ja auch vom Rechtspfleger, und nicht vom UdG aufgenommen werden.

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