Einwill.vorbehalt u befreiende Leistung?

  • Hallihallo,
    ich weiß grad nicht so richtig, was zu tun, bzw. dem Berufsbetreuer anzuraten ist.

    Also, der Berufsbetreuer teilt mit, dass die unter Einwilligungsvorbehalt stehende Betreute selbständig ihren Bausparvertrag gekündigt hat. Die Summe wurde auf ihr Girokonto überwiesen und diese wollte sie abheben. Nun unterliegt das Konto allerdings der Pfändung und es ist nicht zur Auszahlung gekommen. Der Berufsbetreuer wußte bis dato nichts von dem Bausparvertrag und wollte nun von mir eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Abhebung des Geldes haben, dies hatte ihm so die Spaßkasse gesagt. Ich bin der Meinung, wenn schon Freigabe, dann Pfändungsfreigabebeschluss aus der Vollstreckungsabteilung und nicht von mir.

    Was mir aber noch viel mehr Bauchschmerzen bereitet ist die Kündigung. Meines Erachtens ist die Kündigung der Betreuten unwirksam, da Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Ergo, die Bausparkasse hat doch damit nicht befreiend geleistet!? Was wäre denn, wenn der Betreuer selbst nochmal mit meiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung kündigt, dann müßte doch die Bausparkasse nochmal leisten oder?

    Was geschieht mit dem bereits ausgezahlten Betrag? Da das Konto gepfändet ist und der Betreuer keinen Freigabebeschluss erhalten würde, bin ich mit dem Betreuer nun so verblieben, dass er den Betrag auf dem Girokonto beläst und dieser dann an einen der zahlreichen Gläubiger überwiesen wird. Dabei handelt es sich an erster Stelle um die Eigentümergemeinschaft für rückständiges Hausgeld, da hier noch Beträge der Betreuten von ihrer eigengenutzten Eigentumswohnung offen sind. Muß ja auch nicht sein, dass die Eigentumswohnung noch in die ZV geht.

    Was meint ihr denn, habe ich hier als Vormundschaftsgericht überhaupt etwas zu veranlassen, oder Augen zu und durch auch wenn die Kündigung der Betreuten bei der Bausparkasse unwirsam ist?

  • Der Betreuer muss sich unter Vorlage seines Betreuerausweises an die Bausparkasse wenden und dort mitteilen, dass er die Kündigung des Bausparvertrages nicht genehmigt. Damit besteht der Bausparvertrag weiter. Ob und wie die Bausparkasse ihr Geld wieder bekommt, ist ihre Sache. Wenn das Geld noch auf dem Girokonto ist, kann man ja alles Rückabwickeln. Da würde ich auch drauf bestehen. Wenn nicht, ist das ein Problem der Banken.
    Der Bausparer unterliegt ja anscheinend noch nicht der Pfändung, so dass der Betreuer - wenn alles wieder im Lot ist, den auflösen kann - mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung und davon Schulden, die seiner Meinung nach zuerst zu tilgen sind, bezahlen kann. Das Geld darf nur nicht auf das Girokonto gehen.

  • Grundsätzlich zur Kündigung des Bausparvertrags:
    Die Bausparkasse hat nicht befreiend geleistet und die Kündigung ist unwirksam. Bei einseitigen Rechtsgeschäften gilt § 111 BGB entsprechend. Eine schwebende Unwirksamkeit gibt es hier nicht. Zusätzlich zur (vorherigen) Einwilligung des Betreuers müsste auch noch die Genehmigung des VG vorliegen (§ 1812 BGB). Unterstellt ist natürlich, dass der Betreute geschäftsfähig ist. Sonst ist ja eh alles nichtig.
    Die Bausparkasse kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe von dem Einwilligungsvorbehalt keine Kenntnis gehabt. Die Bausparkasse kann sich nicht auf gutgläubigkeit zurückziehen; sie ist nicht geschützt. Unter Umständen kann sie den Schaden auf den Betreuer abwälzen, wenn sie dem Betreuer nachweisen kann, dass er genug Zeit gehabt habe, die Bausparkasse über die eingetretene Verfügungsbefugnis zu informieren (Nr. 20 Abs. 1 AGBSp), der Betreuer wusste jedoch nichts von dem Bausparvertrag.

  • Ich häng mich mal an.

    Es ist ein Einwilligungsvorbehalt u. a. für Vermögenssorge eingerichtet.
    Der Betroffene hebt von seinem Girokonto einen Betrag von 75 € ab und gibt ihn aus. Der Betreuer verweigert anschließend die Genehmigung des Rechtsgeschäfts.
    Nach Aufforderung durch den Betreuer weigert sich nun die Bank die 75 € dem Konto wieder gut zu schreiben, verzichtet aber aus Kulanzgründen auf die Geltendmachung von Überziehungszinsen...

    Ich bin grad echt überfragt. Muss die Bank die 75 € dem Konto wieder gut schreiben?

    Danke

  • Wenn der Bank der Einwilligungsvorbehalt bekannt gemacht wurde (wovon ich ausgehe) und vor Auszahlung der € 75,00 keine Genehmigung durch den Betreuer erfolgt ist - ja, die Bank muss das Konto wieder auffüllen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ja, der Betreuer hat die Bank über den Einwilligungsvorbehalt informiert und hat vor der Barabhebung auch keine Genehmigung erteilt.

    Aus dem Bauch raus hätte ich auch gesagt, dass die Bank ausgleichen muss. Aber wieso konkret?

  • Na, weil der Betroffene zur Verfügung über sein Vermögen der Einwilligung seines Betreuers bedarf.
    Deswegen: Einwilligungsvorbehalt!
    Das ergibt sich für mich schon aus § 1 GMV. ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wenn der Bank der Einwilligungsvorbehalt bekannt gemacht wurde (wovon ich ausgehe) und vor Auszahlung der € 75,00 keine Genehmigung durch den Betreuer erfolgt ist - ja, die Bank muss das Konto wieder auffüllen.


    Die Wirkung des Einwilligungsvorbehalts hängt nicht davon ab, dass bzw. ob der andere Teil davon weiß. Für die Frage, ob die Bank mit befreiender Wirkung geleistet hat, kommt es also nicht darauf an, ob sie vom Betreuer über den E.V. informiert wurde.

  • Wenn der Bank der Einwilligungsvorbehalt bekannt gemacht wurde (wovon ich ausgehe) und vor Auszahlung der € 75,00 keine Genehmigung durch den Betreuer erfolgt ist - ja, die Bank muss das Konto wieder auffüllen.


    Die Wirkung des Einwilligungsvorbehalts hängt nicht davon ab, dass bzw. ob der andere Teil davon weiß. Für die Frage, ob die Bank mit befreiender Wirkung geleistet hat, kommt es also nicht darauf an, ob sie vom Betreuer über den E.V. informiert wurde.

    Ja, das hab ich grad auch gelesen! :eek: Wieder was Neues gelernt...

  • Genauso ist das auch. Das fällt unter Pech gehabt.

    Hatte mal hier einen Betroffenen der hat Möbel gekauft und Vollfinanziert. Möbel wurden geliefert, Raten nie gezahlt. Das Möbelhaus fragte nun an, was mit dem Kaufvertrag ist, der Betreuer hätte nicht zugestimmt. Tja, Pech gehabt.

  • Alles nur die halbe Wahrheit. Es ist nämlich zu prüfen, ob die Bank nicht aufrechenbare Gegenansprüche aus § 812 BGB hat, hat sie zweifellos. Entscheidend ist in den Fällen, dass das Geld tatsächlich restlos für den Lebensunterhalt verbraucht wurde und damit Entreicherung eingetreten ist, Beweislast trägt der Betroff.. Ist das Geld in Form von Anschaffungen oder Tilgung von Schulden noch vorhanden, muss sie nicht nochmal zahlen, vgl. BGH, 17.01.2003, V ZR 235/02, LG Kleve, 14.02.2007, 4 O 136/06.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich bin zwar nicht Krösus, aber wir reden hier über 75,00 €, einem in meinen Augen eher marginalen Betrag, erst recht, wenn er in kleinen Teilbeträgen an verschiedenen Orten ausgegeben wird. Da zieht u. U. der Gesetzeswort des § 1903 Abs. 3 BGB ("geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens"), ohne dass BGH und LG angeführt werden müssen.

  • Ich bin zwar nicht Krösus, aber wir reden hier über 75,00 €, einem in meinen Augen eher marginalen Betrag, erst recht, wenn er in kleinen Teilbeträgen an verschiedenen Orten ausgegeben wird. Da zieht u. U. der Gesetzeswort des § 1903 Abs. 3 BGB ("geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens"), ohne dass BGH und LG angeführt werden müssen.

    Hm. Der Betreuer hat vorgetragen, dass das Girokonto erst vor ein paar Tagen eingerichtet wurde, damit RWE & Co. pünktlich per Lastschrift ihr Geld kriegen und nicht schon wieder Strom und Gas abgestellt werden. Durch diese Abhebung rutscht das Guthabenkonto ins Minus und die Lastschrift ging "zurück".

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