vorzeitiger Erbausgleich ne Kinder

  • Mein Erblasser ist ein 1968 geborenes ne Kind.
    Die Mutter trägt vor, dass wahrscheinlich ein vorzeitiger Erbausgleich stattgefunden habe.
    Erbberechtigt wäre noch die ehelich geborene Tochter des vorverstorbenen Erblasservaters.
    Wie kann ich feststellen, ob dies geschehen ist?

  • Dumme Sache....

    In einem meiner älteren Palandte steht zu § 1934e unter Rn 3 ganz lapidar:
    "...hat das NLG zu prüfen, ob durch einen vorzeitigen Erbausgleich nicht etwa das gesetzl. Erbr. beseitigt ist, s. RGRK Rdz. 4"

    Na toll! Aber wie man nun prüfen soll, das schreiben die Jungs dort nicht.:mad: Hat jemand noch einen alten Müko oder so?

    Vielleicht gibt es aber alte Vormundschaftsakten oder Unterlagen beim zust. Jugendamt aus denen sich etwas ergibt.

    Läßt sich letztlich nichts finden, dann wirst du wohl oder übel von einem Erbrecht der väterlichen Verwandten ausgehen müssen/können. Hat die Mutter Einwände dagegen, mag sie diese belegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Notar war verpflichtet, den vorzeitigen Erbausgleich dem Geburtsstandesamt des Erblassers (und dem des ne Kindes) zu melden als Urkunde, die das Erbrecht ändert (wie z.B. Eheverträge). Also dort nachfragen.

  • Danke euch allen,
    pitty: das Standesamt hab ist als erstes befragt worden; dort hat man eine solche Meldepflicht verneint; obwohl man sich das bei "unserer Gründlichkeit" kaum vorstellen kann!
    Nichts desto trotz, vermerkt ist halt nix;
    ich bin noch zu nichts entschieden.
    Einen schönen Tag noch, Elfi

  • Nach § 1934 d Abs.1 BGB war das nichteheliche Kind berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen, sobald es das einundzwanzigste, aber noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hatte. Damit kann der angebliche vorzeitige Erbausgleich im vorliegenden Fall nur im Zeitraum von 1989 bis 1995 stattgefunden haben.

    Meines Erachtens muss seinerzeit eine entsprechende Mitteilungspflicht der Notare bestanden haben. Es wird sich empfehlen, insoweit einen "altgedienten" Mitarbeiter eines Notariats zu befragen oder sich die bis zum 1.2.1998 bestehenden Vorschriften über die betreffenden Mitteilungspflichten beizuziehen.

  • Na also.

    Wenn keine Mitteilungen bei den Geburtsstandesämtern des Vaters und des Kindes vorliegen, kann somit kein vorzeitiger Erbausgleich stattgefunden haben.

    Ich würde im vorliegenden Fall bei beiden Geburtsstandesämtern zur Vorsicht explizit nachfragen.

  • Jetzt war ich zu schnell...

    Wortlaut § 16 II DONot: " Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars ... oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (z.B. ... Vereinbarungen über den vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes), so benachrichtigt der Notar das Standesamt oder die Hauptkartei für Testamente nach den Vorschriften über die Benachrichtigung in Nachlasssachen und vermerkt dies auf der Urkunde. ... . Enthält eine Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklärungen nach dem Eintritt des Erbfalls dem Nachlassgericht in beglaubigter Abschrift mit. ...

  • Ich muss mich mal kurz an diesen Thread ranhängen:

    Hab hier einen vorzeitigen Erbauslgeich, der jedoch nicht notariell beurkundet ist. Der Vater hat mit seiner nichtehelichen Tochter 1981 unter Beteiligung eines Rechtsanwalts lediglich eine schriftliche Vereinbarung "Zahlung gemäß § 1934 d BGB a.F. zur Abgeltung des Erbersatzanspruches" geschlossen.

    Jetzt ist der Vater verstorben.

    Diese Vereinbarung dürft aber doch unwirksam sein, sodass die nichteheliche Tochter neben den ehelichen Kindern Miterbin wird und das aufgrund der Vereinbarung Erhaltene allenfalls auszugleichen ist gemäß § 2050 BGB. Oder hab ich jetzt irgendwo einen Wurm in meinen Gehirnwindungen??

    Die ehelichen Kinder wollen das natürlich nicht so ganz glauben (Zitat: "Da hat doch damals ein Anwalt mitgewirkt, der wird ja wohl gewusst haben, was er tut")

  • Anwaltlicher Murks ersten Ranges, schon die Überschrift ist ein Widerspruch in sich. § 1934 d BGB a.F. (das "a.F." steht wohl so nicht in der Vereinbarung) diente dem vorzeitigen Erbausgleich, alles andere wäre eine Frage des Erbverzichts, aber auch insoweit wäre ja die Form nicht eingehalten.

    Problematisch wird das Ganze, wenn die Zahlung des Vaters höher war als der Wert des heutigen Erbteils des Kindes. Nach hM sind nämlich Bereicherungsansprüche durch § 1934 d Abs.4 S.3 BGB ausgeschlossen (Staudinger/Werner [1994] § 1934 d Rn.60 m.w.N.).

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