Unterbrechung der KF durch Insolvenz

  • Hallo in die Runde der Kostenexperten,

    eine Frage:

    Rechtsstreit wird durch Vergleich am 05.09.2007 beendet. Im Vergleich werden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches gegeneinander aufgehoben.
    Am 10.10.2007 geht der Gerichtskostenausgleichungsantrag des Kläger-Vertreters hier ein. Dieser wird zur Stellungnahme an den Beklagten-Vertreter übersandt. Am 21.11.2007 erhalte ich den Insolvenzeröffnungs-beschluss vom 17.10.2007 über das Vermögen des Beklagten.
    Super, denke ich mir und teile dem Klägervertreter mit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen ist. Er möge seine Forderung doch bitte zur Insolvenzmasse anmelden. :D
    Daraufhin bekomme ich einen ganz erbosten Brief. :oops:
    Die Rechtsschutzversicherung des Beklagten würde aller Wahrscheinlichkeit nach die Kosten übernehmen. Außerdem könne der Klägervertreter doch seine Kosten nur anmelden, wenn diese im Vorfeld durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss ermittelt und festgestellt worden wären. Das wäre eine ,,denknotwendige Voraussetzung".
    Habe im Kommentar gefunden, dass § 240 ZPO auch für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt? Handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung?
    Liege ich derart falsch und muss mich höflichst beim Klägervertreter entschuldigen? :gruebel:

    Was meint Ihr dazu? Danke schon mal!

  • Wenn das Inso-Verfahren eröffnet ist, ist das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen, deshalb kannst du doch gar keinen KfB mehr erlassen. Kann es sein, dass der Klägervertreter sich weder den Paragraphen noch die Kommentierung zu § 240 ZPO durchgelesen hat?? Da steht doch eigentlich eindeutig drin, dass die Kostenfestsetzung unterbrochen ist....

  • Mach doch einen Beschluss, in dem Du feststellst, dass das KF-Verfahren unterbrochen ist. Soll er doch Rechtsmittel einlegen, wenn er es besser weiß.
    Selbstverständlich kann er ohne KFB anmelden!

  • Wenn Inso eröffnet ist, habe ich immer Mitteilung oder Beschluss gemacht, dass das Kf-Verfahren unterbrochen ist und die Akte ins Archiv gesteckt. Die Inso-Verfahren laufen i.d.R. etwas länger und das Kf-Verfahren wird ja nur auf Antrag wieder aufgenommen. Da kann man dann die Akte wieder aus dem Archiv holen. Meist wird das aber hier dann überhaupt nicht mehr beantragt.

  • Im vorliegenden Falle ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

    Da der eingeklagte Anspruch indes auf Gewährung des Zutritts (zum Zwecke der Unterbrechung der Gasversorgung) gerichtet war, wurde das Verfahren anschließend fortgeführt, da die Insolvenzmasse von diesem Anspruch nicht betroffen ist.

    Nunmehr bekomme in den KFA. Ist die Insolvenzmasse nun hiervon betroffen, so dass das Verfahren nun unterbrochen ist, oder muss es in Konsequenz der Fortführung in der Hauptsache nun auch wegen der Kosten fortgeführt werden?

    Ich tendiere zur Unterbrechung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich auch.
    Es gibt zahlreiche Entscheidungen, die besagen, dass ein KFV bei der Eröffnung eines InsO-Verfahrens in jedem Fall unterbrochen ist, egel in welchem Stadium es sich befindet. Einen sachverhaltsgleichen Fall habe ich dazu nicht, aber statt vieler:

    OS
    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei wird ein anhängiges KFV unterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn während der Rechtsmittelinstanz die Kosten der ersten Instanz festgesetzt werden sollen oder wenn das Hauptsacheverfahren bereits abgeschlossen ist.

    OLG Hamm, Beschl. v. 16.08.2004 – 23 W 188/04

    AGS 2005, 28 = OLGR Hamm 2005, 95 = juris (KORE 562632005)

  • Ich häng mich mal hier ran:

    Ich habe ein Zivilverfahren vorliegen: Versäumnisurteil vom 30.03.2011, KFB vom 09.11.2011 und jetzt teilt der Klägervertreter mit, dass am 28.03.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Die Richterin meint, dass von ihr aus nichts zu veranlassen wäre und gibt den Sums an mich zurück.
    Was mache ich jetzt? Wenn ich vorher davon gewußt hätte, wäre der KFB nicht erlassen worden, weil Unterbrechung gem. § 240 ZPO, aber hätte das VU überhaupt erlassen werden dürfen? Muss ich jetzt den KFB aufheben?

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • OS
    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gegen den Schuldner ein KFB nicht mehr erlassen werden. Ein trotzdem erlassener KFB ist auf ein Rechtsmittel hin aufzuheben.

    OLG München, Beschl. v. 21.10.2002 – 11 W 2144/02

    ZInsO 2002, 1037 = juris (KORE 761292002)



    OS
    1. Ein trotz Unterbrechung eines Rechtsstreits nach § 240 ZPO erlassenes Urteil ist nicht nichtig, sondern kann von jeder Partei mit den allgemein zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden.

    2. …

    LG Wuppertal, Beschl. v. 04.10.1999 – 6 T 686/99

    DGVZ 1999, 184 = WE 2000, 136 = juris (KORE 713929900)

  • Das bietet sich an. Ich hätte keine Bedenken.

  • Ich möchte das Thema nochmal aufgreifen:

    Mahnbescheid wurde a´m 25.08.2009 erlassen. Am 08.09.2009 wurde Widerspruch durch den Antragsgegner eingelegt. Am 29.02.2012 ging der Vorschuss zur Durchführung des str. Verfahrens ein.
    Am 09.05.2012 erging Urteil auf Zahlung von 150,00 Euro.

    Der Kl-Vertr hat am18.05.2012 KFA eingereicht.
    Hiergegen wendet sich der Beklagte und legt eine Kopie vom IE-Beschluss vom 07.04.2008 vor.

    Öhöööm... Was mach ich nun? Der Kl-Vertr hüllt sich natürlich in Schweigen und ich bin ratlos.


    Grüße yacarta

  • Anfrage beim InsO-Gericht, ob die InsO noch läuft und ggf. eine Beschlussabschrift erfordern. Ist dem so, dann Mitteilung an ASt., dass der Erlass eines KFB nicht in Betracht kommt aus den Gründen des Beschl. v. ... des Insovenzgerichts.

  • Der InsO-Beschluss ist aus 2008 und der Mahnbescheid aus 2009.

    Guck mal in den Mahnbescheid von wann die Forderung ist. Soweit diese nach der Insolvenzeröffnung entstanden ist, handelt es sich um einen Neugläubiger. Dann betrifft die Forderung nicht die Masse und es gibt keine Unterbrechung nach § 240 ZPO.

    Die Erfolgsaussichten bei der Vollstreckung in nächster Zeit sind natürlich mau, aber der Titel ist 30 Jahre gültig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist daher vorhanden.

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