Notarverwalter Bezeichnung in Urkunde

  • Tach miteinander.
    Folgendes "Problem":
    Es wird vorgelegt Grundstückskaufvertrag mit Belastungsvollmacht sowie Grundschuldbestellung. Beurkundet wurde das ganze von "Rechtsanwalt und Notar a.D. DK als Notariatsverwalter in M." Es ergibt sich weder aus Urkunde noch Anschreiben welches Notariat DK verwaltet. Sein eigenes kann es nicht sein, da dies Ende 2005 beendet wurde. Nach einigem Telefonieren konnte ermittelt werden, dass er das Notariat R. abwickelt.
    Meine Frage nun: Hat der fehlende Hinweis auf das abzuwickelnde Notariat Einfluß auf die Wirksamkeit der Urkunde.
    BNotO und BeurkG (leider jeweils ohne Kommentierung) brachten mich nicht weiter. "Meine Notare" wußten auch keine Antwort, aber vielleicht einer von Euch :D.

  • Wir haben auch einen Notariatsverwalter. Bei der Urkunde handelt er als solcher ohne weitere Angaben, gibt aber im Kopf der Anträge zu erkennen, wer früher der Notar war. Da sich nicht einmal die neidischste Notar"kollegin" daran stört, gehe ich davon aus, daß das so i.O. ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Notariatsverwalter handelt nicht für einen Notar wie z. B. der Notarvertreter, sondern er ist "Inhaber" der Notarstelle. Also er vertritt nicht, sondern übt das Amt aus.

  • Genau, ist fast wie ein richtiger Notar, darf nur (noch) nicht so heißen. (Ist aber in meinem Fall gegenüber vielen anderen der bessere Notar...).

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  • Tach miteinander.
    Folgendes "Problem":
    Es wird vorgelegt Grundstückskaufvertrag mit Belastungsvollmacht sowie Grundschuldbestellung. Beurkundet wurde das ganze von "Rechtsanwalt und Notar a.D. DK als Notariatsverwalter in M." Es ergibt sich weder aus Urkunde noch Anschreiben welches Notariat DK verwaltet. Sein eigenes kann es nicht sein, da dies Ende 2005 beendet wurde. Nach einigem Telefonieren konnte ermittelt werden, dass er das Notariat R. abwickelt.
    Meine Frage nun: Hat der fehlende Hinweis auf das abzuwickelnde Notariat Einfluß auf die Wirksamkeit der Urkunde.
    BNotO und BeurkG (leider jeweils ohne Kommentierung) brachten mich nicht weiter. "Meine Notare" wußten auch keine Antwort, aber vielleicht einer von Euch :D.


    Hallo,

    die Notariatsverwalter erhalten und führen ihr eigenes Siegel mit der Umschrift "... "Notariatsverwalter in ...(Ort)".

    Deswegen ist es völlig egal, welchen ehemaligen Notar sie "verwalten".


    Gruß HansD

  • In Hamburg ist es üblich (und sehr praktisch), in den Urkunden zu schreiben:

    "Vor mir, dem RA Sowieso als Notariatsverwalter für das Amt des ausgeschiedenen Notars XYZ...".

    Wobei: Bei den Hamburger Nurnotaren weiß man meist eh, wer insoweit zusammengehört :)

  • @ Kai, Katzenfisch und Seestern
    Ich kannte es bisher auch so.

    @ HansD
    Wenn der Notariatsverwalter ein Notariat weiterführt bzw. abwickelt übernimmt er doch auch die Urkundenrolle des bisherigen Notars und führt diese weiter, oder? Ein Hinweis auf den bisherigen Notar erscheint doch dann sinnvoll.

  • Wenn der Notariatsverwalter ein Notariat weiterführt bzw. abwickelt übernimmt er doch auch die Urkundenrolle des bisherigen Notars und führt diese weiter, oder?



    Nein, er hat eine eigene Urkundenrolle und beginnt bei Übernahme der Verwaltung bei 1/200x (zumindest ist es am Meer so).

  • @ Kai, Katzenfisch und Seestern
    Ich kannte es bisher auch so.

    @ HansD
    Wenn der Notariatsverwalter ein Notariat weiterführt bzw. abwickelt übernimmt er doch auch die Urkundenrolle des bisherigen Notars und führt diese weiter, oder? Ein Hinweis auf den bisherigen Notar erscheint doch dann sinnvoll.


    Hallo,

    wie Seestern schon richtig angemerkt hat, ist das Amt des Verwalters ein eigenständiges, weswegen er auch ein eigenes Siegel führt.

    Anders sieht die Sache bei einem ständigen Vertreter aus.

    Gleichwohl macht es Sinn, darauf hinzuweisen, wessen Notariat man verwaltet. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.


    Gruß HansD

  • § 56 Bundesnotarordnung

    Abs. 1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ........., so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut werden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverwalter).

    Abs. 2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle ..., wenn hierfür Bedarf besteht, ein Notariatsverwalter bestellt werden. Innerhalb der ersten drei Monate ist der NV berechtigt, neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

    § 58

    Abs. 2) Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnen Amtsgeschäfte fort.


    Das bedeutet im Klartext, dass der Notariatverwalter die Urkundenrolle des Notars mit nachfolgend fortlaufenden Nummern führt und nicht eine eigene Urkundenrolle, die mit Nr. 1 beginnt.

    Da der Notariatsverwalter das Amt des ausgeschiedenen Notars nur vorübergehend führt, ist er auch verpflichtet in Urkunden anzugeben, welches Notaramt er vorübergehend führt bzw. für welchen Notar er die Notariatsverwaltung übernommen hat.

    So und nicht anders läuft die Notariatsverwaltung - zumindest hier.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Bei der hier neu eingetreten Notariatsverwaltung hat der Notarverwalter die Urkunden mit dem Siegel des bisherigen Notars gesiegelt.
    Auf meine Nachfrage wurde mir erklärt, dass lt. Verwaltung das Siegel weiterverwendet werden kann, weil dem Notariatsverwalter kein eigenes Siegel erteilt wurde.

    :gruebel:

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Und ? Worin liegt das Problem ?

    § 41 Absatz 1 BNotO lautet:

    1Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. 2Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

    Okay. Sehe gerade, dass es vorliegend nicht um den Vertreter geht. Antwort ist daher obsolet

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei der hier neu eingetreten Notariatsverwaltung hat der Notarverwalter die Urkunden mit dem Siegel des bisherigen Notars gesiegelt.
    Auf meine Nachfrage wurde mir erklärt, dass lt. Verwaltung das Siegel weiterverwendet werden kann, weil dem Notariatsverwalter kein eigenes Siegel erteilt wurde.

    :gruebel:

    Grundsätzlich muss es aber ein eigenständiges Amtssiegel geben. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 DONot führt die Notariatsverwalterin und der Notariatsverwalter das in § 2 DONot genannte Amtssiegel mit der Umschrift „... Notariatsverwalterin in ...(Ort)" oder „Notariatsverwalter in ...(Ort)". Dieses Siegel ist nach den landesrechtlichen Notariatsangelegenheitenverfügungen (AVNot) bei Beendigung des Amtes an die Notarkammer abzuliefern. Z. B. lautet § 15 Satz 1 und 2 der AVNot Bremen:
    1Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter haben nach Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel (§ 33 Absatz 2 Satz 1 DONot) an die Notarkammer abzuliefern. 2Die Siegel und Stempel sind von der Notarkammer aufzubewahren und einer von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bezeichneten Notariatsverwalterin oder einem Notariatsverwalter zur weiteren Verwendung auszuhändigen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei der hier neu eingetreten Notariatsverwaltung hat der Notarverwalter die Urkunden mit dem Siegel des bisherigen Notars gesiegelt.
    Auf meine Nachfrage wurde mir erklärt, dass lt. Verwaltung das Siegel weiterverwendet werden kann, weil dem Notariatsverwalter kein eigenes Siegel erteilt wurde.


    "Eigene Siegel" gibt es auch in der Tat nicht. Es gibt "das Verwaltersiegel" für jeden Amtssitz, in größeren Städten mit vielen (Anwalts-)Notaren auch mehrere. Die Umschrift lautet nur "Notariatsverwalter in Amtssitz", ohne Namen.

    P.S.: Allein schon der Umstand, dass die Siegel des ausgeschiedenen Notars nicht unverzüglich dem Amtsgericht abgeliefert wurden, ist eine Anzeige an das Ministerium wert. Durch Verwendung des "alten" Siegels wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Urkunde des ausgeschiedenen Notars, bei Vorsatz (hier scheint ja nur Unwissenheit vorzuliegen) reden wir von § 348 StGB.

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