Zwangsvollstr. Unterhalt Schweiz

  • Hallole, ich sitz hier im Familiengericht (mache aber auch Auslandssachen in Familiensachen) und habe was auf den Tisch bekommen, was ich noch nie hatte. Eine RA'in legt mir vor:

    -vollstr. Ausf. eines Vergleichs unseres Familiengerichts
    -Empfangsbekenntnis des gegnerischen RA's
    - Vollmacht für eine Übermittlungsstelle der Schweiz für die Durchsetzung und Einziehung der Unterhaltsansprüche
    - Kopien von Geburtsurkunden
    - 2 Forderungsaufstellungen

    Sie schreibt dazu: Wir beantragen, das Ersuchen zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an die Übermittlungsstelle der Schweiz, Bundesamt für Justiz (usw. Adresse) weiterzureichen.

    Mal blöd gefragt: Was will die von mir? :bahnhof:

  • Das ist wohl ein Antrag nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.
    Schau mal im Länderteil zur Schweiz nach. Abschnitt III Nr. 4.

  • Das klingt für mich, als wollte sie nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland verfahren.

    Ich hab allerdings keine Ahnung, ob die Schweiz an diesem Übereinkommen teilnimmt...

    Ich hab hier http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan…d?v_lan=schweiz nur gefunden, dass für die Schweiz das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen Anwendung findet.

    Vielleicht weiß ja noch jemand andres etwas näheres...

  • Hihi...danke Franky!

    Jetzt weiß ich auch, dass das sogar auf der selben Seite steht, dass hier das Übereinkommen von 1956 Anwendung findet :D *peinlich*

  • Schiiiiiet, das ist dieses Abkommen, von dem ich keine Ahnung habe.
    Allmählich glaube ich, ich muss es über die Feiertage mal lesen. :(:(:(

  • Nach welchem Verfahren soll der Rückstand beigetrieben werden? Das muss der Rechtsvertreter schon genau bezeichnen. Ich praktiziere zwei Wege:

    Handelt es sich um ein "Gesuch zur Beitreibung rückständiger Unterhaltsforderungen im Rahmen des UN-Übereinkommens von 1956", kann ich als Unterhaltsbeistand das Gesuch selber in Bern beim Polizeidepartement einreichen. Da brauch ich kein deutsches Gericht.

    Auch wenn ich bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde die Inkassostelle für Alimente bitte, die Forderungen beizutreiben, brauche ich auch kein deutsches Amtsgericht.

    Möglicherweise geht es aber um die Kostenfrage. In der Schweiz ist ggf. auf dem Titel vermerkt, dass dem Gläubiger unentgeltliche Rechtspflege wird. Das gilt dann für alle Folgeverfahren, insbesondere für die Beitreibung. Ich bat deshalb beim letzten Versuch das deutsche Gericht, den PKH-Beschluss aus der Titulierung mit der vollstreckbaren Ausfertigung zu verbinden. Haben die gemacht und prompt arbeitet das Gericht in der Schweiz kostenfrei.

    Vielleicht ist in meinen Fällen die Besonderheit, dass die Väter nur in der deutschsprachigen Schweiz leben?

  • Hm, ich kann zwar mit Deinen Fragen (da dieses Abkommen für mich immer noch ein Buch mit 7 Siegeln ist) nicht viel anfangen, aber ich schau mal nach:

    1. Der Vater wohnt in der deutschsprachigen Schweiz. Ja.

    2. Es geht um Trennungs- und Kindesunterhalt.

    3. Von PKH ist nicht die Rede, ob sie im Hauptsacheverfahren bewilligt wurde, müsste ich nachschauen, die Akte habe ich noch nicht.

    4. Die RA'in schreibt nur (neben den in #1 genannten Unterlagen): "Zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Gläubigerin Frau XY in Höhe von rückständig € .... und ab Januar 2008 monatlich € .... und Kindesunterhalt rückständig € ...... und ab Januar 2008 monatlich € ..... " und dann kommt "überreichen wir in Anlage" und die Auflistung der o. g. Anlagen mit besagtem Antrag, das "Ersuchen" weiterzuleiten.

  • Beruf: Rechtspflegerin
    Registriert seit: 03.01.2007
    Ort: nahe Stuttgart (also im SWR-3-Land!)

    habe nicht darauf geachtet, dass Du ja nah an der Quelle bist. Also, ich Nordlicht ruf regelmäßig eine nette RPin aus einem grenznahen Amtsgericht an, wenn mir meine Schweizer Fälle Kummer bereiten. Da wird Sie geholfen!

  • Da du ja in Bawü arbeitest...

    Da gab es am 14.11.2007 einen Runderlass vom JuM zum Übereinkommen vom 20. Juni 1956 wegen der neuen Übermittlungsstelle...

    Im Anhang dieses Erlasses befindet sich eine ordentliche "Zusammenfassung" (VwV d. JuM vom 29.10.2007), wie alles funktioniert.

    Ich hab den Erlass leider nicht in elektronischer Form und eingestellt ist er auch noch nicht.

    Vielleicht kommst du ja irgendwie an ihn dran...ich glaube der ist ziemlich hilfreich! Wenn du nicht an ihn dran kommst, kann ich dir gerne eine Kopie schicken!:)

  • @ Moosi: Ach, Du meinst, einfach das, was die da geschrieben hat, in die Schweiz schicken? Ist das nicht ziemlich frech?

    @ Sassenach: Ich glaube, den Erlass habe ich. Liegt bei meinen vielen vielen Leseunterlagen. Herr, schmeiß Hirn runter und triff mich mit einer Erleuchtung. :( (Ich weiß, die Sachen lesen sich nicht von selbst).

  • Beruf: Rechtspflegerin
    Registriert seit: 03.01.2007
    Ort: nahe Stuttgart (also im SWR-3-Land!)

    habe nicht darauf geachtet, dass Du ja nah an der Quelle bist. Also, ich Nordlicht ruf regelmäßig eine nette RPin aus einem grenznahen Amtsgericht an, wenn mir meine Schweizer Fälle Kummer bereiten. Da wird Sie geholfen!



    Grenznah - Freiburg?

  • Hmmm, ich bin ja selber an einem Amtsgericht. Aber hier habe ich niemanden, wen ich fragen kann. Und die Nachbargerichte? Vielleicht Stuttgart. Aber bei den anderen (die meisten sind kleiner) bin ich skeptisch.

    Du würdest also echt die Unterlagen direkt nach Bern schicken? Ne, oder?

  • Nach dem VN-Übereinkommen findet der Versand der Unterlagen aus Deutschland ins Ausland von der deutschen Übermittlungsstelle an die ausländische Empfangsstelle statt. Welches die deutsche Übermittlungsstelle ist, ist innerstaatlich festgelegt. In vielen Bundesländern ist es das Justizmininisterium. Welches die ausländische Übermittlungsstelle ist, ergibt sich aus den Dokumenten zu dem Übereinkommen. Sie ist dann auch aus den Verwaltungsvorschriften, die die einzelnen Landesjustizministerien zur Ausführung erlassen haben, ersichtlich. Die von Dir genannte schweizer Behörde ist in der Tat die schweizer Empfangsstellte. Bis zum 31.12.2007 ist in Baden-Württemberg das Justizministerium in Stuttgart noch die zuständige Übermittlungsstelle. Ich nehme an dort werden gerade die Akten eingetütet, um sie an das Bundesamt für Justiz zu übersenden, das ab dem 1.1.2008 zuständig sein wird. Ich nehme an, in dem bereits genannten Erlass Eures Justizministeriums stehen alle Einzelheiten wie am Ende des Jahres hinsichtlich der Weiterleitung der Unterlagen an die deutsche Übermittlungsstelle zu verfahren ist. Allein diese Stelle und nicht Du oder dein Amtsgericht dürfen die Unterlagen ins Ausland, hier in die Schweiz an die dortige Empfangsstelle weiterleiten. Direkte Weiterleitung nach Bern ist also nicht! Das Ersuchen der Rechtsanwältin ist darauf zu prüfen, ob alle Anforderungen, die der oben genannte Erlass des JM in Ausführung des VN-Übereinkommens stellt, auch erfüllt sind. Das ist vom AG und dort vom Richter zu prüfen. Also nicht Deine Sache als Rechtspflegerin. Der Richter hat dann, wenn alles in Ordnung ist, die Sache an die Prüfungsstelle beim LG weiterzuleiten. Dieses übersendet die Unterlagen nach eigener Prüfung an die deutsche Übermittlungsstelle (ab dem 1.1.2008 das Bundesamt für Justiz in Bonn). Steht alles im Erlass. Also zuständigkeitshalber Herrn aufsichtführenden Richter oder den sonst bestimmten Richter unter Hinweis auf den Abschnitt und die Nr. in dem o. a. Erlass Eures JM. Alles weitere ist nicht Deine Sache.

  • AAAAHHH, das klingt gut!
    Ich hatte im Hinterkopf, Rpfl muss was aufnehmen, aber wenn alles schon da ist, dann gleich Richter? Wunderbar! Vielen Dank. Na, der wird sich freuen, aber das soll nicht meine Sorge sein.
    Ich erinnere mich, dass Du mir schon mal was zu dem Abkommen erklärt hast. Noch mal vielen Dank.
    Und es war für einfache Gemüter geschrieben, ganz schlicht, auch dafür vielen Dank. :)

  • Ich glaub du hast dich zu früh gefreut :(

    Ich hab garde nochmal nachgelassen im VwV des JuM Bawü vom 29.10.2007/ AV d. JuM vom 01.08.1983 steht leider, dass der Rechtspfleger prüft, ob das Gesuch in der richtigen Form abgefasst und ob es vollständig ist. Er sorgt für notwenige Ergänzungen des Gesuchs. Der Rechtspfleger leitet das Gesuch mit Anlagen der Prüfungsstelle. Hier wird kommentiert, dass eine Prüfung des Gesuchs durch den Richter aus deren Sicht (wohl aus Sicht des JuM) nicht erforderlich ist, da letztendlich die ausländische Empfangsstelle bzw. die ausländischen Gerichte die Erfolgsaussichten beurteilen.

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