Sozialleistungen

  • Ich frage mich gerade, weshalb die Betroffene Wohngeld bekommt, wenn sie auf dem Sparbuch 35.000 Euro liegen hat.

    Ist Wohngeld nicht eine Sozialleistung und kriegt man die nicht nur dann, wenn man mittellos ist? Oder ist Wohngeld Einkommensabhängig, da sieht es bei der Betreuten und ihrer schmalen Rente nämlich nicht so dolle aus. :gruebel:

  • Bei Wohngeld werden nur die Erträge des Sparvermögens berücksichtigt.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Achso?
    Wäre dann nicht die Betreuerin anzuhalten, dass Vermögen zinsbringender z.B. Tagesgeld mit ca. 4,5 % anzulegen? Wohngeld bezieht meine Betreute monatlich 102 Euro. Der Betrag dürfte ja aus Zinsen des Sparvermögens zu erwirtschaften sein.
    Ich weiß, dass die Betreuerin nicht dazu angehalten werden kann, ein Maximum an Verzinsung herauszuholen, hauptsache Mündelsicher. Aber bei dem angesparten Vermögen finde ich es höchst verwunderlich dass trotzdem Wohngeld bezahlt wird.

    Obwohl :gruebel: mich wundert eigentlich in dem Staat gar nix mehr!

  • Ich schließe mich mal hier an, da ich auch eine Frage zu Wohngeld habe...

    Meine Betreute steht bezüglich der Vermögensorge unter Amtsbetreuung. Gemäß dem letzten Bericht hat sie eine schmale Rente, Wohngeld von 61,- € monatlich und ein Girokonto mit 6.747,77 € drauf.

    Nun beantragt die ehrenamtliche Betreuerin (Gesundheitssorge etc.) die Aufwandspauschale aus der Landeskasse.

    Frage: Gilt die Betreute tatsächlich als mittellos?

    Ich hätte bei dem hohen Girokontostand eigentlich an eine Zahlung aus dem Vermögen gedacht. In den Vorjahren hat sie die Pauschale allerdings auch aus der Landeskasse erhalten, obwohl das Girokonto immer zwischen 4.000-5.000 € auswies ....

    Nun bin ich ratlos und bitte euch um Hilfe.

    Grüße

    Praios

  • Da stelle ich mir zunächst die Frage, was Deine Frage mit Wohngeld zu tun hat ?
    Auf eine Einkommensprüfung kommts doch gar nicht an, wenn hier Vermögen "oberhalb" des Schonbetrages von 2600,00 EUR vorhanden ist , was bekanntlich zur Einstufung als "vermögend" führt.

    Hier stellt sich eher zusätzlich die Frage des Rückgriffs für die Vergangenheit.

    Möge die Betreuerin den Antrag umstellen; ansonsten muss sie sich auf dessen Zurückweisung einstellen.

  • Da stelle ich mir zunächst die Frage, was Deine Frage mit Wohngeld zu tun hat ?

    Das Wohngeld ist für mich der einzige Anhaltspunkt für die Mittellosigkeit (Stichwort Sozialleistungen).
    Aus irgendeinem Grund muss doch mein (nicht mehr hier tätiger) Vorgänger auf die Mittellosigkeit geschlossen haben, sonst hätte er nicht aus der Landeskasse auszahlt...

  • Vom einzigen Anhaltspunkt bzgl. der Mittellosigkeit kann man hier nicht ausgehen, da deren Prüfung auch das Vermögen und nicht nur das Einkommen umfasst § 1836 c Nr. 2 BGB.

    Und was ein Vorgänger ( möglicherweise falsch ) gemacht hat , muss man/frau doch nicht falsch fortsetzen, oder ?

  • Danke an Steinkauz für die schnellen Antworten. Dann hat mich der Sachverhalt nicht umsonst stutzig gemacht.
    Mein Vorgänger war 15 Jahre in der Betreuung und insofern ist mir eine Rückversicherung dann lieber, wenn ich nicht mit ihm konform gehe... Als Anfänger kann mir ja auch mal fix ein Fehler unterlaufen ;)

    Also nochmal danke für deine Rückendeckung :)

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