"Gutgläubige" Verrechnungen der Bank nach Insolvenzeröffnung

  • Nach Insolvenzeröffnung verrechnet die Bank „gutgläubig“ lustig weiter sämtliche Zahlungen im Kontokorrent. Ich denke, dies kommt nicht durch, da der Entlastungsbeweis nach § 82 hier schwerlich zu führen ist. Eine Bank hat die Vorehrungen zu treffen und ggfls. täglich ins Internet zu schauen (so wohl auch BGH IX ZR 227/04). Diese Ansicht teilt die Bank jedoch nicht. Hat mir hier jemand noch etwas „Munition“ die meine Ansicht stützt?

    Das Problem wäre ohnedies wohl über § 95 InsO zu lösen, ob guter Glaube hin oder her?

    Sofern es sich bei den Verfügungen des Schuldners, die die Bank in Unkenntnis der Insolvenz zuließ, um unpfändbare, ohnedies nicht massezugehörige Ansprüche handelt, dürfte diese Diskussion eine um des Kaisers Bart sein, da der IV die Ansprüche nicht zur Masse ziehen kann.

    Sofern es sich nun um "pfändbare Masse" handelt, wäre die Bank mit Sicherheit am kürzeren Hebel.

  • hat denn die bank eine fällige kontokorrentforderung ?

    Dürfte hier doch egal sein, da auch im Guthabenkonto nach IE keine Saldierungen mehr möglich sind und der einzelne Anspruch selbst an den IV auszuzahlen ist.

    Die Frage, die du aufwirst, dürfte für die Anfechtbarkeit von Zahlungen wichtig sein - kongruent (wenn fällkig) und inkongruent (wenn nicht fällig) Nach IE greift § 95 Inso.

    Meine ich.
    :gruebel:

  • ich gehe mal eher von § 96, I, S.1 InsO aus



    Klar, Asche auf mein karges Haupt !

    Zum Problemfall an sich, solltest du mir eigentlich doch zustimen: § 82 greift hier nicht, guter Glaube hin oder her. Allerdings kann der IV sich das Geld nicht auszahlen lasse, da es sich definitv um unpfändbare Leistungen handelt.

    Soll ich dir gleich Frohe Weihnachten wünschen? Ich warte mal noch, da kommen vor dem Christfest sicher noch einige weitere Probleme.....

    :)

  • ich gehe mal eher von § 96, I, S.1 InsO aus




    Auf diese Vorschrift ist § 82 InsO ja auch nicht anwendbar. Egal ob Kenntnis oder nicht.

    Es wären also die Beträge in jedem Fall auszuzahlen, die nach IE verrechnet wurden. Sofern diese unpfändbar sind (Kindergeld, UVG etc.) an den Schuldner, sondern nicht, an den IV. Egal ob Kenntnis der IE oder nicht. BASTA !
    :teufel:

    Sofern die Bank nicht zahlen will, könnt der IV dieser die "Kosten der Rechstverfolgung" locker aufbrummen.... (RVG auf Streitwert :D)

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