Wann verjährt der Zinsanspruch aus § 8 HO ?
Die Herausgabe des hinterlegten Betrages erfolgte bereits 2002. Nun werden noch Zinsen geltend gemacht. Gilt die allgemeine 3jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB ? Trotz der Frist von 30 bzw. 31 Jahren (§§ 19,21 HO) ?
Hatte jemand schon einmal diesen Fall ? Wer erhebt dann die Einrede der Verjährung ? Die Hinterlegungsstelle selber oder ggf. der Bezirksrevisor ?
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