Unterbrechung nach § 240 bei Konkurs in LUX?

  • Hallo,
    kurz vorm Heiligabend noch ne Frage.
    Gegen die Beklagte ist in Luxemburg das Konkursverfahren eröffnet worden. Ein entsprechender Beschluss liegt mir vor. Ist jetzt mein Verfahren hier nach § 240 ZPO auch unterbrochen? Der Kommentar sagt, dass ist nur so, wenn die Unterbrechung auch nach dem ausländischen Recht eintritt. Woher weiß ich das, ob das in Luxemburg so ist? Kann ich jetzt auch einfach der Gegenseite den ganzen Krempel zur Stellungnahme schicken und erstmal sagen, KFB wird nicht erlassen wegen des Konkurses?

  • Du kannst ja sowas wie "Nach hiesiger Ansicht ist das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen, weshalb von hier nichts weiter veranlaßt wird. Weitere Veranlassung Ihrerseites bleibt anheim gestellt." schreiben, dann muß sich der RA erstmal äußern, wenn er das anders sieht. Und wenn er es anders sieht, kann er seine Meinung bestimmt mit den entsprechenden Gesetzestexten untermauern....

  • Trotz Aufgabe des Territorialitätsprinzips ( § 102 Abs. 1 EGInsO) war lange Zeit streitig, ob die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens im Ausland die Wirkung nach § 240 haben sollte.BGH NJW 1988, 3096, 3097; BFHE 123, 406, 407.

    Die herrschende Meinung
    (OLG München NJW-RR 1996, 574; OLG Karlsruhe KTS 1992, 563 (LS); NJW-RR 1991, 295; LAG Rheinland-Pfalz BB 1998, 55 (LS); Habscheid E. KTS 1998, 183; Mankowski ZIP 1994, 1577, 1578; Ebenroth/Wilken JZ 1991, 1061, 1063 f.; Leipold, Festschr. f. Schwab, 1990, 284 ff.; Trunk ZIP 1989, 279, 282; Koch NJW 1989, 3072 f.; Ro/S/Go § 126 II 1; Baur/Stürner InsR Rn. 37.32; offen gelassen in BGH IPRax 1998, 102 m. Anm. Stadler 91 ff.)
    bejahte entgegen der Rechtsprechung,( BGH NJW 1988, 3096, 3097; BFHE 123, 406, 407. die eine Unterbrechung aus Gründen der Rechtssicherheit ablehnte, die Anwendung der Vorschrift. Inzwischen haben die Senate von BGH und BFH ihre ablehnende Haltung aufgegeben.
    Zu Recht gilt daher nun, dass ein ausländisches Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren, welches nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Insolvenzrechts anzuerkennen ist ( § 102 Abs. 1 EGInsO), und nach ausländischem Recht selbst unterbrechende Wirkung haben soll, auch einen deutschen Prozess unterbricht , der das Vermögen des Gemeinschuldners betrifft.
    Auch nach Art. 4 Abs. 2 lit f EuInsVO bestimmt sich die Unterbrechungswirkung nicht nach der lex concursus, sondern nach dem für das anhängige Verfahren maßgeblichen Recht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!