§ 35 / 36 BtMG

  • Folgender Fall: § 35 BtMG wurde bewilligt, die Therapie wurde lt. Auskunft der Therapieeinrichtung erfolgreich beendet (Februar). Die Akten gingen mit dem Antrag nach § 36 BtMG ans Gericht den Strafrest zur Bewährung auszusetzen.
    Das Gericht hat nun einen Bericht des Bew.Helfers bekommen in dem steht das der VU nach Therapieende rückfällig geworden ist (nach eigenen Angaben), und neue Straftaten begangen wurden.
    Das Gericht hat nun aufgrund dessen nicht über den Antrag entschieden und die Akten zurückgesendet mit der bitte um Überprüfung ob der Antrag aufrecherhalten bleibt.
    Nur welche Möglichkeiten gibt es jetzt eigentlich noch? :confused:
    Ein Abbruch der Therapie liegt ja nicht vor.

  • Ich sehe das ganz anders.

    Wenn der VU wieder Drogen nimmt, hat er doch den Entzug abgebrochen.
    Ich würde die Zurückstellung widerrufen.

  • Naja, hab ich mir ja auch überlegt, aber in den entsprechenden Kommentaren hab ich da nichts passendes gefunden. Immerhin hat er ja die eigentliche Therapie beendet. Hätte das Gericht etwas schneller über § 36 entschieden, dann könnte man jetzt evtl. über einen wiederruf der Bewährung wegen Verstoß über die Bewährungsauflagen in Betracht
    ziehen.

  • Ich würde auch sagen, dass hier wohl der Widerruf an der Reihe wäre, vor allem auch weil neue Straftaten begangen wurden.
    Ich habe mal einen ähnlichen Fall gehabt, allerdings hat der VU sich da um eine neue Therapie bemüht. Den Verlauf habe ich dann erstmal abgewartet und als ich nur positive Stellungnahmen bekommen habe, habe ich die Bewährungsaussetzung beantragt und bekommen.

    Was hat der VU denn bei der Anhörung gesagt?

  • Da ich noch sehr neu hier bin habe ich diesen Forenbereich erst jetzt entdeckt.
    Ich würde in einem solchen Falle den ursprünglichen (positiven) Antrag beim Gericht zurücknehmen und einen neuen Antrag auf Nichtaussetzung zu Bewährung stellen. Dann ist man auf der sicheren Seite und der VU hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Gerichts RM einzulegen. Im Geseztestext steht schließlich drin "...sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann". Bei Begehung neuer Straftaten ist dies wohl offenkundig nicht der Fall.

  • So ähnlich würde ich das auch sehen. Es fehlt an der ( nun) günstigen Sozialprognose. Angenomen der Rest würde ausgesetzt zur Bewährung. Aufgrund neuer Straftaten etc. könnte er die Bew.auflagen eh nicht erfüllen.

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