Ich bin bisher davon ausgegangen, dass Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet haben nach Eröffnung des Verfahrens nur noch wegen der künftig fälligen Beträge vollstrecken dürfen. Die Pfändung wegen der Rückstände würde nach § 114 Abs. 3 InsO unwirksam weil sie Insolvenzgläubiger sind. Schließlich erlaubt § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nur den Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen die Zwangsvollstreckung in den erweiterten Pfandbereich. Insolvenzgläubigern (also wegen der bis Eröffnung fälligen Unterhaltsforderungen) sei die Vollstreckung verboten (§ 89 Abs. 1 InsO).
Man kann den Satz 2 des § 89 Abs. 2 InsO meiner Meinung nach nicht ohne denn Satz 1 sehen in dem es nur um das Vollstreckungsverbot von Neugläubigern geht. Insolvenzgläubigern ist die Vollstreckung schon nach Abs. 1 verboten.
Dies erschien mir logisch und wurde auch von den Rechtspflegern bestätigt.
Nun hat der BGH in dem Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 226/05 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…pos=182&anz=577
Abs. 12 festgestellt:
Entweder hat sich der BGH hier etwas unglücklich oder unvollständig ausgedrückt oder er ist tatsächlich davon ausgegangen, dass die Unterhaltspfändung auch wegen der Rückstände bestehen bleibt.
Wie sehen es denn die Profi`s???