Förmliche Terminbestimmung zur Eröffnung?

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    An unserem Gericht ist es üblich im Rahmen der Eröffnung letztwilliger Verfügungen keinen förmlichen Termin unter Ladung der Beteiligten zu bestimmen. Hier wird immer im "stillen Kämmerlein" eröffnet.
    Nun liegt mir ein Antrag eines Notars vor in dem es lautet:"Ich beantrage... zu eröffnen, zu verkünden und mir eine begl. Abschrift des eröffneten Testaments mit einer begl. Abschrift des Eröffnungsprotokolls zu übersenden."
    Bedeutet dies, dass ich förmlich Eröffnungstermin unter Ladung der Beteiligten bestimmen muss?

    Schon im voraus vielen Dank für eure Antworten.

  • in dem Antrag des Notars sehe ich keinen Antrag dahingehend, dass irgendjemand geladen werden soll
    mit "verkünden" meint er wahrscheinlich die Nachricht nach Eröffnung
    ich denke du kannst in aller Ruhe im stillen Kämmerlein das Testament eröffnen

  • sehe ich auch so wie Tiger.

    Hab ich in Vertretung öfter gehabt und mich auch schon gefragt, ob ich da die Leute laden muss...
    Eine Frage bei der Nachlass-SE ergab: "Nein nein, der schreibt immer so geschwollen!" ...
    Hab dann auch eröffnet und Protokoll + Testamentsabschrift an ihn geschickt...

  • Vgl. auch § 2260 I BGB, wonach die Beteiligten nur geladen werden sollen , soweit tunlich.

    In der Praxis - unterbleibt i.d.R. die Ladung als "untunlich".
    Allerdings kommt es hier - zumindest im württembergischen Notariat als Nachlassgericht - öfter vor, dass Beteiligte zur Eröffnung und gleichzeitig zur Entgegennahme eines Erbscheinsantrages ( bei handschriftlichem Testament ) geladen werden.
    Häufig ist dann auch der Erbscheinsantrag bereits unterschriftsreif vorbereitet.
    Da sich viele Notariate bei uns noch in einer Kleinstadt befinden , erfolgt diese Handhabung "auf dem kurzen Dienstweg", d.h. ohne förmliche Terminsbestimmung.

  • Ich schließe mich der Meinung meiner Vorposter an.
    Lies das Testament laut im stillen Kämmerlein. Dann ist es auch verkündet ;) ;)

  • Ich würde auch ohne Ladung eröffnen, da ich das Schreiben nicht als Antrag auf eine Terminsbestimmung ansehe. Ich nehme eher an, dass es ein Standarttext des Notars ist.
    Wenn Du ganz unsicher bist, ruf doch einfach mal beim Notar an und frag nach.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Da es sich um ein not. Testament handelt ist auch grds. keine Handlung des Erben erforderlich zu der pers. Anwesenheit erforderlich wäre. Deswegen würde ich schon mich sperren hier Zeit und Resoursen für Ladung und Termin zu verschwenden.

    Nur bei ganz einfach Geschichten wie gem. handschr. Testamenten verbinde ich ab und an Eröffnung mit Erbscheinsverhandlung.

    Nur einmal hatte ich einen Grafen (+), bei dem hat Herr Notar persönlich die Erbverträge abgeliefert mit dem Wunsch einen Termin zur Eröffnung und Verlesung anzusetzen. Interessant, würde das aber nicht wiederholen, die Erbverträge waren recht umfangreich.

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