Gehaltsabtretung in der Insolvenz

  • Der Schuldner hat den pfändbaren Teil seines Einkommens an eine Versicherungsgesellschaft zur Sicherung eines Darlehens abgetreten, das über eine LV gesichert ist.

    In der Regel beansprucht die Versicherung auch nur die monatlichen Zins- und LV-Prämien. Nur wenn Rückstände entstehen oder entstanden sind wird die Abtretung bis zur Höhe des monatlich pfändbaren Teils der Bezüge beansprucht.

    Bei Eröffnung des IV ist der Rückkaufwert der Versicherung noch nicht so hoch, dass das Darlehen hierüber getilgt werden kann. Die Versicherung erfährt von der Insolvenzeröffnung und kündigt das Darlehen mit der Folge, dass die gesamte Restsumme sofort fällig wird und die Abtretung dadurch in vollem Umfang greift.

    Da die Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO noch zwei Jahre wirksam ist erhält die Versicherung für diese Zeit den vollen pfändbaren Betrag.

    Es ist mir nicht bekannt, ob die Versicherungsbedingungen für den Fall der Insolvenzeröffnung ein Sonderkündigungsrecht enthalten oder ob der Vertrag "aus wichtigem Grund" gekündigt werden kann.

    Ich habe bei der ganzen Sache ein ungutes Gefühl, vor allem auch deswegen, weil die Abtretungen oft auch erst nach Kenntnis der Insolvenzeröffnung offengelegt werden.

  • Das ist allerdings meistens so, daß Abtretungen, und gerade im Bereich Lohn/Gehalt erst im Fall des Falles offengelegt werden; meistens schon allein im Interesse des Vertragspartners.

    Ansonsten spielen die Versicherungsbedingungen für die Kündigung des Versicherungsdarlehens eine untergeordnete Rolle; hier sollten vielmehr die Darelehensbedingungen geprüft werden und dort ist sicherlich eine Kündigungsmöglichkeit des Darlehensgebers w. wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen.

  • Worauf zielt Dein Gefühl denn ab?
    Bauchschmerzen ob der Zahlung DS an Versicherung?

    Der grundlegende Vertrag und Vereinbarungen auch hinsichtlich der Kündigung sind Dir ja nicht bekannt. Die Lohnabtretung scheint aber in diesem Fall (Zitat" In der Regel beansprucht die Versicherung auch nur die monatlichen Zins- und LV-Prämien. Nur wenn Rückstände entstehen oder entstanden sind wird die Abtretung bis zur Höhe des monatlich pfändbaren Teils der Bezüge beansprucht.") schon vorgelegen zu haben.

    Sollte die Versicherung die Abtretung so nicht beanspruchen können, dann hoffe ich einfach mal auf den IV/TH, das der tätig wird.

  • Na ja, der Vertrag läuft eigentlich voll in der Spur und dann wird er gekündigt, obwohl keine Zahlungsrückstände vorhanden sind.

    Dass die Abtretungen in aller Regel zunächst nicht offengelegt werden entspricht ja der gängigen Praxis.

    Wegen meinen Zahlungen habe ich keine Angst weil ich eine wirksame Abtretung habe, nur Bauchweh wegen der Sonderkündigung (was mich natürlich nichts angeht).

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