Höhe des aktuellen Mindestunterhalts

  • Hallo zusammen,

    benutze grade für diese Antwort die Hände meiner besseren Hälfte.;)
    Wegen eines komplizierten Handgelenkbruches vor kurzem, ist mit längeren Beiträgen in nächster Zeit bei mir nicht zu rechnen.
    Daher muss auch die Umrechnungstabelle warten.
    Bin zur Zeit mehr im Krankenhaus als sonstwo.

  • Dann mal gute Besserung. Die Gesundheit geht vor!

    Von dem Prozentsatz aus kann ich ja auch so den Betrag ausrechnen, hatte das nur noch nicht ganz verstanden.

  • Hallo !

    Habe eine kurze Frage an euch.

    Seit 01.01.2009 gilt ja die neue Düsseldorfer Tabelle und das Kindergeld wurde erhöht.

    Habe jetzt ja noch einige Anträge aus 2008 vorliegen für die noch keine Beschluss erlassen worden ist.

    Wie handhabt ihr das jetzt ? Sollen die Jugendämter neue Anträge mit den neuen Beträgen einreichen oder macht ihr die Beschlüsse noch nach dem alten Beträgen ?

  • Ich gehe mal davon aus, dass Du Anträge auf dynamische Festsetzung hast, da sich bei Festbeträgen die Frage ja gar nicht stellen dürfte.

    Für Unterhaltszeiträume aus 2008 gelten natürlich nach wie vor die alten Sätze, ab 01.01.2009 gelten dann die neuen Beträge.

    Wo ist das Problem jetzt genau? :gruebel:

    Das JA braucht den Antrag m.E. nicht zu ändern, weil der Antrag ja lautet "x % des Mindestunterhalts abzgl. hälftigem Kindergeld" festzusetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich glaube ich weiß was du meinst.
    In meinen Beschlüssen steht auch immer noch die momentane Höhe des Mindestunterhalts.
    Habe in den Beschlüssen, die ich seit 2009 erlassen habe, reingeschrieben
    ab 01.01.2008
    1. AS: 279,-
    2. AS: 322,-
    3. AS: 365,-

    ab 01.01.2009
    wie oben mit neuen Beträgen.

    Aber im Grunde müsste man das nicht machen.

  • In meinen Beschlüssen steht auch immer noch die momentane Höhe des Mindestunterhalts.
    Habe in den Beschlüssen, die ich seit 2009 erlassen habe, reingeschrieben
    ab 01.01.2008
    1. AS: 279,-
    2. AS: 322,-
    3. AS: 365,-


    Für Beiträge vor dem 01.01.2009 war m.E. geboten, die angegebenen Beträge als Mindestzahlbeträge gem. der Übergangsregelung des § 36 Abs. 4 EGZPO im Beschluss zu nennen.
    Trotzdem wurden aber 100 % des Mindestunterhalts tituliert.

    Seit dem 01.01.2009 sind die Mindestunterhaltsbeträge nach § 1612a BGB nun so hoch, dass diese nicht mehr unter den Mindestbeträgen des § 36 Abs. 4 EGZPO liegen, so dass für Unterhalt ab dem 01.01.2009 sowohl ein Verweis auf § 36 Abs. 4 EGZPO als auch die Angabe der Mindestbeträge unterbleiben kann.

    Auch ansonsten macht es m.E. wenig Sinn, die Mindestunterhaltsbeträge zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. Wenn man gern etwas in Euro angeben möchte, wäre es m.E. sinnvoller, die Zahlbeträge zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben (also die Beträge, die sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergeben).

    Ulf

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  • Seit dem 01.01.2009 sind die Mindestunterhaltsbeträge nach § 1612a BGB nun so hoch, dass diese nicht mehr unter den Mindestbeträgen des § 36 Abs. 4 EGZPO liegen, so dass für Unterhalt ab dem 01.01.2009 sowohl ein Verweis auf § 36 Abs. 4 EGZPO als auch die Angabe der Mindestbeträge unterbleiben kann.


    Linkschleife

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Verstehe ich euch also richtig, dass das Jugendamt keinen neuen Antrag für 2009 stellen muss.

    Hatte die Anträge ja zum größten Teil schon an die Antragsgegner rausgeschickt. Darin waren ja noch die alten Kindergeldbeträge genannt.

    Müsste man die Antragsgegner vor erlass der Beschlüsse nicht über die Änderung der Düsseldorfer Tabelle und der Kindergeldbeträge informieren ?

  • Aufgrund der Threadüberschrift passt der Hinweis hier m. E. am Besten:

    In FamRZ 2009, 185 gibt es eine Tabelle von Vossenkämper.

    Es handelt sich eine "Zusammenstellung der Tabellenbedarfs-, Kindergeldabzugs- und Unterhaltszahlbeträge ab 01.01.2009 für die Kinder der 1. bis 4. Alterstufe"

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Danke für den hilfreichen Link! :daumenrau

    Ich pinne dieses Thema mal oben fest.

    Ulf

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  • Und hier meine persönliche Arbeitshilfe für die vereinfachten Festsetzungen, die neben dem Mindestunterhalt auch die Zahlbeträge (für das 1. und 2. Kind) enthält.

    Edit:
    In den Beiträgen #114 und #115 finden sich aktuelle Übersichten mit Stand 8/2015 und 1/2016.

  • Und hier meine persönliche Arbeitshilfe für die vereinfachten Festsetzungen, die neben dem Mindestunterhalt auch die Zahlbeträge (für das 1. und 2. Kind) enthält.



    Hüstel: Schau mal auf S. 6 der Tabelle in #4, da gibt es sogar noch Kind 3 und 4. ;)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ohh, soweit hab ich gar nicht gelesen. :oops: Na ja, dafür war meine eher fertig (nämlich schon gestern und nicht erst heute). :strecker

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stelle euch mal eine mit VBA für Excel von mir selbst programmierte Excel-Arbeitsmappe zur Verfügung, mit der man die Unterhaltszahlbeträge leicht ermitteln kann. Wird bei uns gern vor allem von den Vollstreckungsgerichten verwendet.

    Allerdings sind bis 31.12.2007 nur die reduzierten Ost-Regelunterhaltsbeträge integriert, ab 1.1.2008 gilt es dann bundeseinheitlich nach Mindestunterhalt. Das ließe sich allerdings auch ganz schnell umstricken auf die West-Regelunterhaltsbeträge (auf dem Tabelleblatt 1 dann die entsprechenden Regelbeträge eintragen).

    Damit die Makros in der Mappe ablauffähig sind, sollte man vorher mal Excel starten und dort unter Extras- Makros - Sicherheit diese auf "niedrig" stellen, bevor man dann die Excel-Datei öffnet.

    UnterhaltsBerechnung2010_.xls

  • Ich habe mal den unter #1 geposteten Anhang genommen -erstmal danke dafür- und habe aber dennoch eine Frage: Wie hoch ist der Unterhalt für ein 4. gemeinsames Kind ab 01.01.2010?

    Wenn ich der Meinung von Justin, FamRZ 2009, S. 5 folge, dann wird nicht gerundet, d.h der Unterhalt würde bei 100,00 % wie folgt aussehen:

    1. Altersstufe: 317,00 € - 107,50 € (Kindergeld 4. Kind) = 209,50 €

    2. Altersstufe: 364,00 € - 107,50 € (Kindergeld 4. Kind) = 256,50 €

    3. Altersstufe: 426,00 € - 107,50 € (Kindergeld 4. Kind) = 318,50 €

    § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt jedoch, dass der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebene Betrag auf volle Euro auzurunden ist...... was stimmt denn jetzt?

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