Grunddienstbarkeit-aktives Tun

  • Folgendes Problem:
    Es wurde eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der Flurstücke 1 und 2 und zugunsten der Flurstücke 3 und 4 bestellt, des Inhalts, nun kommts...,

    "das der Eigentümer verpflichtet ist, zu Gunsten der Flurstücke 3 und 4 einen festen Zaun ohne Öffnung in einer Mindesthöhe von 1m zu errichten und diesen Zaun ständig auf seine Kosten zu unterhalten..."

    Soweit ich mal gelernt habe, kann eine Verpflichtung zu aktivem Handeln des Eigentümers nicht durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch abgesichert werden, oder liege ich da falsch? Welchen Vorteil die vollständige Umzäunung des Grundstücks für das herrschende Grundstück haben soll, wurde nicht ausgeführt.

    Nun steht im Schöner/Stöber zu Rn. 1133, dass eine solche Verpflichtung als Nebenverpflichtung wohl vereinbart und mit der Dienstbarkeit dinglich abgesichert werden kann. Als Beispiel ist angeführt: Unterhaltung eines Zaunes.
    Als Nebenrecht so wohl auch aktzeptabel, aber als Hauptrecht?

    Was kann man dem Notar denn raten? Die Eintragung ist so wie beantragt m. E. abzulehnen aufgrund unzulässigen Inhalts der Dienstbarkeit.

    Oder liege ich völlig daneben? :gruebel:

  • Mir ginge das so auch zu weit für eine Dbk. aber da kann man es immer so oder so sehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Eigentlich ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, Notare zu beraten, denn Rechtsberatung ist Aufgabe der zugelassenen Rechtsanwälte und Notare:teufel:. Also genügt es, wenn Du den Antrag zurückweist.

    Die Verpflichtung, einen Zaun zu errichten (einmalige Leistung), dürfte als dingliches Recht nicht sicherbar sein. Hierzu genügt m.E. auch eine schuldrechtliche Verpflichtung zwischen den aktuellen Eigentümern, die der Gläubiger nach Fristsetzung einklagen und im Wege der Ersatzvornahme zügig vollstrecken kann.

    Die Pflicht des Eigentümers der Flurstücke 1 und 2, diesen Zaun dann regelmäßig zu unterhalten ist als wiederkehrende Leistung durch eine Reallast zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke 3,4 sicherbar (§ 1105 II BGB). Empfiehl Deinem Notar einfach einen Blick in die §§ 1105-1112 BGB.

  • Die Reallast betreffend die Unterhaltung habe ich mir auch schon so überlegt.
    Schön, dass ich nicht ganz auf dem Holzweg war.
    Ich werde ihm sagen, er solle den Antrag zurücknehmen, eine Eintragung werde nicht erfolgen.
    Vielen Dank für die zügigen Antworten :daumenrau
    Biba

  • Wie seht ihr das denn, wenn eine Grunddienstbar keit (Geh- und Fahrtrecht) mit dem "Nebenrecht" eingetragen wird, dass die ordnungsgemäße Errichtung und Unterhaltung der Wegfläche die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke übernehmen.
    Mich stört dabei irgendwie, dass der Berechtigte bei der Beurkundung nicht mitgewirkt hat und ihm dennoch Pflichten auserlegt werden. Ist das okay?

  • 1. Eintragbar, § 1021 I BGB

    2. Trotz hier fehlender Mitwirkung des anderen Vertragsteil unproblematisch, denn materiellrechtlich entsteht das Recht ja durch Eintragung und Einigung. Wenn es letztere nicht gibt, besteht das Recht halt nicht, der andere wird dann also auch zu nichts verpflichtet (besser: er verpflichtet sich dann zu nichts). Was in diesem Falle mit der dann gegenstandslosen Eintragung passiert, ist eine andere Frage.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nun ein ähnlicher Fall:

    Grunddienstbarkeit für das Recht, die Fläche (...) "zu begehen, zu befahren sowie zu unterhalten".
    Würdet ihr das Unterhaltungsrecht (wohl eher als Pflicht zu verstehen) als Nebenrecht der Dienstbarkeit auslegen, da sie ein positives Tun darstellt oder würdet ihr das durch den Notar noch klarstellen lassen?

  • Halte ich in dem Zusammenhang schon für eine Berechtigung und nicht (nur) für eine Verpflichtung. Die Unterhaltung als Recht zum Halten einer Anlage. Schau mal im Schöner/Stöber z.B. bei Rn 1129. Da ist das ähnlich formluliert: "Errichtung und Unterhaltung einer Windkraftanlage". Findet sich auch an anderen Stellen (z.B. "Recht, eine Mauer zu unterhalten" etc.). Eine Pflicht insoweit ergibt sich aus § 1020 S. 2 BGB.

  • Das ist kein "Neben"recht, sondern ein Recht (des Dienstbarkeitsberechtigten): Er darf - auch gegen den Willen des Eigentümers - die dienstbarkeitsgesicherte Anlage unterhalten und dafür dann zB das dienende Grundstück betreten oder betreten lassen. Ob er auch verpflichtet ist, die Anlage instandzuhalten, ergibt sich aus der von dir zitierten Formulierung nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe hier einen Antrag auf Eintragung einer bpDbk mit der Bezeichnung "Anlage, Entwicklung und Pflege einer baurechtlichen Ausgleichs- und Ersatzfläch". Diese soll der Eigentümer zur Verfügung stellen und das Recht dinglich sichern, da sonst eine von ihm angestrebte Ortsabrundungssatzung nicht genehmigt wird.

    Neben Unterlassungsverpflichtungen (nicht öfter als einmal jährlich mähen, keine baulichen Anlagen errichten, Grünland nicht umbrechen) verpflichtet sich der Eigentümer "kahl aussehende und gehölzfrei Ufer des Flst. xy innerhalb eines Jahres ab xxx dicht an dicht mit jungen Erlen zu bepflanzen". Ist dies Nebenverpflichtung? Oder müsste dies Inhalt einer Reallast sein?

    Seltsam erscheint mir, das gleichzeitig eine Reallast bzgl. Mäharbeiten beantragt wird. Hätte man da nicht auch gleich die vorgenannte Verpflichtung mit aufnehmen sollen?

  • Ach ja, es ist noch der Hinweis in der Urkunde, dass die Regelungen schuldrechtlich gelten, soweit sie nicht Inhalt der Dienstbarkeit sein sollen. Geht das? Dann müsste ich die Zulässigkeit ja gar nicht prüfen ?!

    Ich steh grad mächtig auf dem Schlauch...

  • Mit dem zitierten Schlagwort geht das m.E. schon gar nicht.

    Da sollte irgendwas mit Ufer und Erlen rein.

    Zum Rest:
    Hauptpflicht dürfte das Unterlassen von Störungen sein betreffend das anzulegende und zu pflegende (Für die wieder- kehrende Pflege die Reallast!) ich sag jetzt mal "Biotop".
    Da dieses Unterlassen erst mit Anlegung des Biotops möglich wird, kann die Anlage als Nebenverpflichtung mit rein.

    Eigentlich muss in der Bewilligung schon klar zwischen den dinglichen und schuldrechtlichen Regelungen unterschieden werden, dieses "wir bewilligen das jetzt mal so und wenn's nicht geht soll's halt nur schuldrechtlich gelten" ist eigentlich unzulässig, aber wenn sonst nichts schlimmeres zu beanstanden ist wär's mir egal.

  • Die Reallast passt m. E.: aktives, wiederholtes Tun. Das ist keinesfalls als Dienstbarkeit sicherbar.

    Im Rahmen einer Dienstbarkeit kann dagegen das einmalige Anlegen von Anlagen als Nebenrecht gesichert werden, die später dauerhaft zu dulden sind oder mit denen dieses oder jenes nicht gemacht werden darf.

    Ein einmaliges aktives Tun ist nicht durch eine Reallast sicherbar.

    Was schuldrechtlich und was dinglich sein soll, müssen die Beteiligten schon selbst und konkret festlegen. Wenn alles eingetragen werden soll, aber nicht alles eintragbar ist, führt das zwangsläufig zu einer Zurückweisung. Da hilft die erwähnte Klausel nicht dran vorbei.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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