Zinsbeginn

  • Geht ein korrigierter, richtiger KFA wesentlich später als der ursprüngliche KFA ein, wird dann Verzinsung ab Eingang des korrigierten oder ab Eingang des ursprünglichen KFA ausgesrochen?

  • Ich würde, wenn der KFA nicht absolut unrichtig ist, den Zeitpunkt des Eingangs des 1. KFA nehmen. Habe leider hierfür kein Futter in Form von Rechtsprechung.

    Wieviel Wochen entspricht "wesentlich später" ?

  • Wenn nur drin steht "korrigieren wir unseren Antrag ..." nehme ich das Eingangsdatum vom 1. KFA. Bei "nehmen wir den Antrag vom xx zurück und reichen anbei den korrigierten Antrag ein" - Pech gehabt.

  • Sollte man nicht vielleicht aufteilen? Sprich, wenn der korrigierte Antrag einen höheren Betrag enthält Zinsbeginn für diesen höheren Betrag erst ab Eingang des korrigierten Antrags? Also ich mach das so bis jetzt immer...

  • Sollte man nicht vielleicht aufteilen? Sprich, wenn der korrigierte Antrag einen höheren Betrag enthält Zinsbeginn für diesen höheren Betrag erst ab Eingang des korrigierten Antrags? Also ich mach das so bis jetzt immer...



    Im Regelfall erfolgt eine Korrektur aber nach unten, so dass dann eine Aufteilung der Verzinsung nicht mehr funktioniert.

  • Ich hab grad einen KFA mit Korrektur nach oben, weil der RA erst nach Abschrift des KFAs des Gegners gecheckt hat, dass er eine höhere Terminsgebühr (überschießender Vergleichswert wurde zuerst vergessen) beantragen kann

  • Also der 2. Antrag erfolgte ca. 6 Wochen später. Die Korrektur erfolgte auf ein Anschreiben von mir. Von Zurücknahme des 1. Antrags ist keine Rede.

  • Wenn nur drin steht "korrigieren wir unseren Antrag ..." nehme ich das Eingangsdatum vom 1. KFA. Bei "nehmen wir den Antrag vom xx zurück und reichen anbei den korrigierten Antrag ein" - Pech gehabt.



    Genauso mache ich das auch.
    Berichtigung - oben oder nach unten: Verzinsung ab ursprünglichem Antrag.
    Rücknahme und neuer Antrag: Verzinsung ab neuem Antrag.

  • Ich teile die ursprüngliche Auffassung # 4, denn der Zins des § 104 ZPO ist ein Prozesszins. Wird durch Korrektur lediglich die Begründung ausgetauscht, der Betrag ist aber gleich oder kleiner, ist seit Eingang des ursprünglichen KfA-Antrages zu verzinsen. Erhöhungen sind dagegen immer erst ab Eingang des Schriftsatzes zu verzinsen, der die Erhöhung enthält. Alles andere wäre systemwidrig.

  • Ich teile die ursprüngliche Auffassung # 4, denn der Zins des § 104 ZPO ist ein Prozesszins. Wird durch Korrektur lediglich die Begründung ausgetauscht, der Betrag ist aber gleich oder kleiner, ist seit Eingang des ursprünglichen KfA-Antrages zu verzinsen. Erhöhungen sind dagegen immer erst ab Eingang des Schriftsatzes zu verzinsen, der die Erhöhung enthält. Alles andere wäre systemwidrig.



    Das kann m. E. nicht richtig sein, weil sogar der Verzinsungsantrag noch nachträglich gestellt werden kann und dann die Verzinsung auch ab Antragseingang (nicht erst ab Antrag auf Verzinsung) beginnt, vergleiche Zöller 26. Auflage § 104 ZPO RNr. 6.

  • Ich teile die ursprüngliche Auffassung # 4, denn der Zins des § 104 ZPO ist ein Prozesszins. Wird durch Korrektur lediglich die Begründung ausgetauscht, der Betrag ist aber gleich oder kleiner, ist seit Eingang des ursprünglichen KfA-Antrages zu verzinsen. Erhöhungen sind dagegen immer erst ab Eingang des Schriftsatzes zu verzinsen, der die Erhöhung enthält. Alles andere wäre systemwidrig.



    Das kann m. E. nicht richtig sein, weil sogar der Verzinsungsantrag noch nachträglich gestellt werden kann und dann die Verzinsung auch ab Antragseingang (nicht erst ab Antrag auf Verzinsung) beginnt, vergleiche Zöller 26. Auflage § 104 ZPO RNr. 6.

    Das Argument mit der Nachverzinsung geht fehl. Selbstverständlich kann ich nachverzinsen. Das wäre ja beim Prozesszins auch nicht anders. Hier wie dort muss aber der Betrag als solcher, um dessen Verzinsung es geht, schon zur Festsetzung beantragt (bzw. beim Prozesszins eingeklagt) sein (nur die Zinsen wurden halt vergessen). Wenn der KfA-Antrag z. B. am 01.04.2007 über 1.000,00 EUR eingeht, jedoch keine Zinsen beantragt werden, können die natürlich auch noch z. B. am 01.06.2007 nachträglich für die Zeit am 01.04.2007 beantragt werden. Kein Problem. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob jemand, der zunächst am 01.04.2007 den Betrag von 1.000,00 EUR zur Festsetzung beantragt und dann mit Eingang am 01.06.2007 weitere 500,00 EUR zur Festsetzung will, Zinsen aus den 500,00 EUR schon ab dem 01.04.2007 bekommt. Meines Erachtens nicht. Mit welcher Begründung sollte das denn möglich sein?

  • Vielleicht einfach mit der, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein vereinfachtes Massenverfahren ist. Stell Dir bei Deiner Argumentation mal eine Kostenquotelung oder gar eine Baumbach'sche Formel vor. Irgendwo müssen wir auch im Bereich der Praktikabilität bleiben.

  • Habe hier einen Fall wo ursprünglich Festsetzung nach §11 RVG beantragt wurde (Mai 2013). Nun wird Anfang August der Antrag dahingehend korrigiert, dass Festsetzung nach §104 ZPO beantragt wird.
    Der Anwalt reicht den berichtigten Antrag unter dem Datum des ursprünglichen §11RVG-Antrag ein. Tendiere dazu die Verzinsung ab August zugeben, da ja dann erstmals Festsetzung gegen den unterlegenen Gegner beantragt wurde.
    Wie seht ihr dass?

  • :daumenrau Korrigieren kann man nur einen Antrag, der das gleiche Auftragsverhältnis betrifft. § 11 RVG betrifft das Verhältnis Anwalt - Mandant und § 104 ZPO betrifft das Verhältnis Kläger - Beklagter. Das sind zwei völlig getrennte Paar Schuhe. Dein "korrigierter " Antrag ist ein "neuer" Antrag, weil das eine nichts mit dem andern zu tun hat. Also Zinsbeginn erst ab August.

  • :zustimm:

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