Rechtsnachfolge in der Tabelle

  • Nun, angekündigt Änderungen zur InsO sollten im entsprechenden Reform Thread besprochen werden. Mir sind nur Eckpunkte bekannt, ich warte daher lieber mal den Entwurf ab.

  • Der Thread ist zwar 10 Jahre alt, hat aber an seiner Aktualität nichts verloren.

    Ich habe ein laufendes Verfahren und habe nun eine neue Tabelle übermittelt bekommen.

    Aus dieser ergibt sich, dass sich ein Gläubiger durch Abtretung geändert hat. Der Berichts- und Prüfungstermin war bereits, sodass die Tabellenführung dem Gericht obliegt.

    Wie führt ihr nun die Berichtigung durch? Der Verwalter hat es in meinem Fall von alleine geändert.

    Konnte bei juris und im Uhlenbruck nichts finden.

  • Der Thread ist zwar 10 Jahre alt, hat aber an seiner Aktualität nichts verloren.

    Ich habe ein laufendes Verfahren und habe nun eine neue Tabelle übermittelt bekommen.

    Aus dieser ergibt sich, dass sich ein Gläubiger durch Abtretung geändert hat. Der Berichts- und Prüfungstermin war bereits, sodass die Tabellenführung dem Gericht obliegt.

    Wie führt ihr nun die Berichtigung durch? Der Verwalter hat es in meinem Fall von alleine geändert.

    Konnte bei juris und im Uhlenbruck nichts finden.

    nun bin ich ein wenig erstaunt: bei Euch können die Datensätze auch hinsichtlich der Gläubigerangaben bei bereits geprüften Forderungen überschrieben werden ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die vorgenommene Berichtigung ist vom IV rückgängig zu machen und
    1) der neue Gl. ist als nunmehriger Empfänger für Quotenzahlungen ggf. durch einen einfachen Vermerk kenntlich zu machen oder
    2) von dem neuen Gl. sind die die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form abzufordern und dem Insolvenzgericht zwecks Berichtigung der Tabelle vorzulegen. In diesem Fall erfolgt die Berichtigung über Beschluss.

    Die Frage ist, ob der neue Gl. Verfahrensbeteiligter werden möchte. Mit einem einfachen Vermerk ist er nicht Verfahrensbeteiligter und kann z.B. kein Versagungsantrag stellen.


    Aufsatz hierzu: Rechtsanwälte Dr. Dr. Schreiber undBirnbreier (ZInsO 2009, 2377 ff)

  • Ist das als technische Frage zu verstehen?

    nein, rein politisch und nicht sexuell :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • nun bin ich ein wenig erstaunt: bei Euch können die Datensätze auch hinsichtlich der Gläubigerangaben bei bereits geprüften Forderungen überschrieben werden ?

    Wir haben hier noch die Papierform :)

    Und auf der neuen Tabelle, steht jetzt in Spalte 2 der neue Gläubiger.

    äh, wenn Ihr noch papierform habt, dann ist doch schon beurkundet, da gibt es keine neuen Auszüge, die jetzt an die Stelle der alten Auszüge treten können. Ihr könnt doch keine Urkunden wegwerfen und gegen neues Papier ersetzen, äh ich bin jetzt etwas erstaunt ???

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Ich merke schon, du kommst aus dem staunen nicht mehr raus :)

    Wir erhalten mit jedem Bericht in der Regel auch eine aktuelle Tabelle, anhand derer man erkennen kann, ob z.B. eine bestrittene Forderung nunmehr vom Insolvenzverwalter festgestellt wurde und weitere Gläubiger Forderungen angemeldet haben. Nur in meinem Fall hat sich der Gläubiger selbst geändert und daher meine Frage.

    Es wird nichts weggeworfen. Die Tabellen zu den Prüfungsterminen bleiben in der Akte. Ich hoffe, ich konnte es jetzt verständlicher ausdrücken. :)

  • Ich merke schon, du kommst aus dem staunen nicht mehr raus :)

    Wir erhalten mit jedem Bericht in der Regel auch eine aktuelle Tabelle, anhand derer man erkennen kann, ob z.B. eine bestrittene Forderung nunmehr vom Insolvenzverwalter festgestellt wurde und weitere Gläubiger Forderungen angemeldet haben. Nur in meinem Fall hat sich der Gläubiger selbst geändert und daher meine Frage.

    Es wird nichts weggeworfen. Die Tabellen zu den Prüfungsterminen bleiben in der Akte. Ich hoffe, ich konnte es jetzt verständlicher ausdrücken. :)

    Na verständlich ausgedrückt ist es doch :D Nur wenn Du aktuelle Tabellen jeweils erhältst, wo mach dies dann einen Unterschied, eine nachträgliche Rücknahme des Widerspruchs zu akzeptieren, nicht aber eine Gläubigeränderung.
    Oki, wie Ihr das da beurkundungstechnisch macht, frag ich lieber nicht nach, ich würde es vermtl. nicht verstehen :teufel:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Nur wenn Du aktuelle Tabellen jeweils erhältst, wo mach dies dann einen Unterschied, eine nachträgliche Rücknahme des Widerspruchs zu akzeptieren, nicht aber eine Gläubigeränderung.

    Das liegt an § 178 Abs. 3 InsO und der Stellung als Verfahrensbeteiligter. :) Bin mir da immernoch unschlüssig, wie ich am Besten vorgehe.

    Solange das Verfahren läuft, machen wir als Verwalter nix, ist von manchen Gerichten auch bewußt so gewollt. Begründung an den Gläubiger:

    ich greife Ihren Antrag auf Änderung/Eintragung in der Insolvenztabelle aufgrund Rechtsnachfolge auf und muss Ihnen leider mitteilen, dass dies gegenwärtig nicht möglich ist.

    Die Eintragung in die Tabelle für eine festgestellte Forderung wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiger Titel (§ 178 Abs. III InsO). Eine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung im Wege der Rechtsnachfolgeklausel ist jedoch erst dann möglich, wenn ein vollstreckbarer Tabellenblattauszug erteilt wird, was auf Antrag des Gläubigers hin aber erst nach Aufhebung des Verfahrens geschehen kann (§ 201 Abs. II S.3 InsO). Gleichzeitig sind diesem Antrag an das Insolvenzgericht die Rechtsnachfolge nachweisende Urkunden in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form beizufügen (§ 727 Abs. I ZPO).

    Eine Berichtigung der Tabelle für bestrittene Forderungen ist nicht möglich, solange ich meinen Widerspruch nicht zurücknehme. Die Rechtsnachfolge müsste Ihrerseits im ordentlichen Verfahren, sofern von Ihnen auf die Feststellung zur Tabelle Klage erhoben wird, nachgewiesen werden (§§ 179, 180 InsO). Hinsichtlich bestrittener Forderungen ist eine Klauselerteilung nicht möglich (vgl. Frege/Keller/Riedel, HRP Insolvenzrecht, 6 Aufl. Rn. 1848ff).

    Die vorgenommene Berichtigung ist vom IV rückgängig zu machen und
    1) der neue Gl. ist als nunmehriger Empfänger für Quotenzahlungen ggf. durch einen einfachen Vermerk kenntlich zu machen oder
    2) von dem neuen Gl. sind die die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form abzufordern und dem Insolvenzgericht zwecks Berichtigung der Tabelle vorzulegen. In diesem Fall erfolgt die Berichtigung über Beschluss.

    Die Frage ist, ob der neue Gl. Verfahrensbeteiligter werden möchte. Mit einem einfachen Vermerk ist er nicht Verfahrensbeteiligter und kann z.B. kein Versagungsantrag stellen.


    Aufsatz hierzu: Rechtsanwälte Dr. Dr. Schreiber undBirnbreier (ZInsO 2009, 2377 ff)

  • oki, ich glaub ich hab es jetzt verstanden :D es ist kein neues sondern ein altes Problem.

    Im laufenden Verfahren reicht es mir aus, wenn der Verwalter anzeigt, dass es eine Gläubigeränderung einer bereits festgestellten Forderung gibt (egal warum). Dies wird in der Bemerkungsspalte in der Tabelle vermerkt. Grund: wenn bei Prüfung des Schlussverzeichnisses - zu der das Gericht nicht verpflichtet ist - eine Diskrepanz nachvollziehbar ist.
    Damit wird natürlich das Haftungsrisiko auf den Verwalter verlagert. Das Schlussverzeichnis wird öffentlich bekanntgemacht, da kann dann auch der "Ursprungsgläubiger" hineinschauen, ob er "noch" drinsteht.
    Zu erwägen wäre, dem Ursprungsgläubiger Abschrift des nunmehr ergänzten Auszugs zukommen zu lassen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Guten Morgen,

    im vorliegenden Fall beantragt die neue Gläubigerin die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel unter Vorlage einer Registerbescheinigung (nebst begl. Registerauszüge) eines Notars. Die Gläubigerin ist infolge Verschmelzung auf die neue Gläubigerin übergegangen.
    Wenn ich den Thread richtig verstanden habe, dann muss ich als Rpfl nun die Klausel erteilen.

    Würdet ihr bei den Nachweisen nur die Registerbescheinigung aufnehmen oder konkret schreiben "ist als übertragender Rechtsträger ... verschmolzen. Die Verschmelzung ist durch ... wirksam geworden."?
    Entschuldigt meine Fragen, ich hatte den Fall noch nie. Und hätte vielleicht jemand ein Vfg.-Muster für die Klauselerteilung?

    Lieben Gruß!

  • Nach dem was du schreibst, würde ich mal auf eine Bescheinigung nach § 21 BNotO tippen?
    Wenn das der Fall ist, würde ich den vollstreckbaren Tabellenauszug der X-GmbH als Rechtsnachfolgerin der Y-GmbH erteilen. Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch Bescheinigung nach § 21 BNotO vom ... Fertig. Es sei denn, die Rechtsnachfolge ergibt sich nicht ausschließlich aus der Bescheinigung. Dann müsstest du als Nachweis auch noch beglaubigten Abschriften der Auszüge Registergerichts AB vom... angeben.
    Also anzugeben sind meines Erachtens lediglich die Nachweise der Rechtsnachfolge, nicht die Rechtsnachfolge selber, also Fusion z.B. Da der Gläubiger bei Vollstreckung die Nachweise mit zustellen muss, muss auch klar sein, auf welche Nachweise du deine Rechtsnachfolgeklausel stützt, hier eben Bescheinigung des Notars und begl. Abschriften der Registerauszüge.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich buddle das hier mal aus, weil ich es sowohl technisch als auch juristisch wohl noch nicht verinnerlicht habe zum Thema Rechtsnachfolge. Und jede "Tabellen-Kollegin" macht es hier irgendwie anders, und das erstaunt mich auch.

    Es geht um die Rechtsnachfolge im laufenden Verfahren (Vorlage Abtretung oder Handelsregisterauszug oder bei Krankenkassen was auch immer...) nach PT.

    Eine Kollegin schreibt den Gläubiger in den Stammdaten (!) um und unter "Externe Bemerkungen" Rechtsnachfolge von A auf B gemäß XXX-Nachweis. Finde ich irgendwie falsch, weil ist ja alles schon geprüft und festgestellt (sh. § 178 InsO).

    Die nächste Kollegin trägt´s als Berichtigung im Prüfungsergebnis ein und dann dort, wo der Prüfungsvermerk steht, dass nunmehr auf Grund Abtretung/HR-Auszug/... Gläubiger B ist.

    Wie wäre es denn aber korrekt?

  • In dem Moment, wo die Forderung gerichtlich geprüft wurde, ist ein Titel geschaffen, so dass Rechtnachfolge nur noch gemäß § 727 ZPO formgerecht nachgewiesen werden kann. Wer das Bedürfnis hat eine Rechtnachfolge im laufenden Verfahren in die Tabelle einzupflegen oder wo der Gläubiger dies ausdrücklich beantragt, muss die Vorschrift des § 727 ZPO beachten. Also mindestens Nachweis durch beglaubigte Abschrift HR-Auszug oder Bescheinigung nach § 21 BNotO usw. In diesem Fall wäre das explizit in die Berichtigungsspalte aufzunehmen (Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch...). Wie das im Anwaltsbüro aussieht keine Ahnung, aber bei Gericht kann der ursprüngliche Gläubiger (korrekterweise) nicht mehr geändert werden. Das heißt im Tabellenblatt, aus dem später ggf. vollstreckt werden könnte, steht nach wie vor der ursprüngliche Gläubiger und in der Berichtigungsspalte der Rechtsnachfolger mit entsprechendem Nachweis. So muss es eigentlich auch beim IV aussehen, tut es aber meiner Erfahrung nach nicht. Letztlich ist es aber auch wurscht, weil ja maßgeblich die Tabelle bei Gericht ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wirklich in der "Berichtigungsspalte" oder tatsächlich nur unter "Bemerkungen"? Genau das ist nämlich die Frage hier. :gruebel:

    Also bei uns lässt es das System gar nicht zu, in der Berichtigungsspalte einen neunen Gläubiger/einen Berichtigungstext einzutragen. Eine Korrektur bzw. der Rechtsnachfolgetext kann ausschließlich unter Bemerkungen eingetragen werden, was ich absolut nicht gut finde.

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