Beeidigung der Partei

  • Mein Mandant hat keine Möglichkeit, seine Behauptung zu beweisen, Gegner hat jedoch seine Unterschrift (die angeblich erschwindelt wurde, Sachverhalt wäre zu umfangreich, um ihn wiederzugeben). Das Gericht wird sich m. E. an das Dokument halten. Glaubt Ihr, dass ich durch Antrag auf Beeidigung des Gegners (§ 452 ZPO) Land gewinnen könnte?

  • Mir ist gar nicht bekannt, dass ich das in den letzten 10 Jahren mal in einer Akte gesehen habe. :gruebel:

    Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die Partei "lügt" und vereidigt dann v.A.w.

  • @Eden: Wenn Du das Gericht durch entsprechenden Tatsachenvortrag dazu bringen kannst, dass sich das Gericht nach der unbeeidigten Aussage noch nicht sicher ist (§ 452 Abs. 1 S. 1 ZPO), könnte es klappen. Ich glaube aber kaum, dass es in der Praxis funktionieren wird. Einen Versuch ist es allemal wert, was hast Du zu verlieren ?

  • @Eden: Wenn Du das Gericht durch entsprechenden Tatsachenvortrag dazu bringen kannst, dass sich das Gericht nach der unbeeidigten Aussage noch nicht sicher ist (§ 452 Abs. 1 S. 1 ZPO), könnte es klappen. Ich glaube aber kaum, dass es in der Praxis funktionieren wird. Einen Versuch ist es allemal wert, was hast Du zu verlieren ?



    :zustimm:

    Im letzten Jahr hatten wir so einen Fall sage und schreibe einmal - genützt hat es allerdings nichts (selbst in der Berufungsinstanz).

    @ #1: Ist Dein Mandant Beklagter?



    Ergibt sich das nicht aus #1? :gruebel: Ein Kläger, der seine Behauptung (Anspruch) nicht beweisen kann, braucht nicht zu klagen, oder?

  • @RAtlos: Das Überzeugtsein des Gerichts ist ja das Problem. Wenn das Gericht "Schriftliches" hat: warum sollte es sich eine Beeidigung antun. Es tut mir halt leid für den Mandanten, der - wie soll ich sagen - sehr sehr ... gutmütig ist.

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