2 oder 1 Tag anrechnen ?

  • Hallo und frohes Neues Jahr !

    Ein VU hat hier 7 Tage EFS zu verbüßen oder 175,-- EURO zu zahlen.
    Am 17.12. 23:30 Uhr wird er verhaftet und der JVA zugeführt.
    Strafzeit ist nach vollen Stunden zu berechnen § 37 II.

    Am 18.12. zahlt der Vu die Restgeldstrafe in der JVA und zwar nur 125,-- EURO, da die JVA wohl 2 Tage EFS (1 TS war 25,--) berücksichtigt hat.
    Nunmehr ist meine Frage ob ihr im Hinblick auf § 39 IV Satz 2 StVollStrO einen oder 2 Tage anrechnen würdet. Der VU ist laut Entlassungsmitteilung der JVA am 18.12.2007 um 10:51 Uhr entlassen worden, also er war knapp 12 Stunden im Strafvollzug.

    Irgendwie möchte ich ihm nun nicht 2 Tage dafür anrechnen ...

  • Gab es nicht auch irgendwo eine Vorschrift, das nur ein Tag anzurechnen ist, wenn nicht 24 Stunden voll verbüßt wurden?
    Hach, Strafrecht ist so ewig her :(

  • Da er nicht ununterbrochen mehr als 24 Stunden verbüßt hat, ist m.E. nur ein Tag anzurechnen, wobei der "Rest" des Tages noch bezahlt werden müsste, da er ja nur 12 Stunden gesessen hat.

  • § 39 Abs. 4 StVollstrO:

    (4) Untersuchungshaft sowie eine andere anzurechnende Freiheitsentziehung werden vom errechneten Ende der Strafzeit nach vollen Tagen rückwärts abgerechnet. Wenn sich im Rahmen einer Vergleichsberechnung eine für die verurteilte Person günstigere Strafzeit ergibt, ist im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Satz 2 diese für die Vollstreckung maßgeblich. Bei an zwei aufeinander folgenden Tagen ununterbrochen vollzogener Freiheitsentziehung ist nur ein Tag anzurechnen, wenn sich den Vollstreckungsunterlagen nachvollziehbar entnehmen lässt, dass zusammen nicht mehr als 24 Stunden verbüßt worden sind.

    Es hätte somnit lediglich 1 Tag angerechnet werden dürfen, so dass bei gezahlten 5 TS noch 1 TS offen ist.

  • Stimmt, aber dennoch mein Rat an Dich: lieber zu viel anrechnen als zu wenig !

    Grundsätzlich hast Du natürlich Recht, aber wo ist hier das Problem?
    § 39 StVollstrO ist eindeutig!
    Ich würde den Restbetrag anfordern, und sofern noch mindestens ein voller Tagessatz offen ist, diesen ggf. auch vollstrecken.

  • Stimmt, aber dennoch mein Rat an Dich: lieber zu viel anrechnen als zu wenig !



    Grundsätzlich hast Du natürlich Recht, aber wo ist hier das Problem?
    § 39 StVollstrO ist eindeutig!
    Ich würde den Restbetrag anfordern, und sofern noch mindestens ein voller Tagessatz offen ist, diesen ggf. auch vollstrecken.



    Kein Problem! Nur allgemeiner Rat!

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