Kosten Verfahrenspfleger nach Tod

  • Hallo,

    ich wünsche allen zunächst ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

    Nun meine Frage:

    In einem X-Verfahren wurde die Vollmachtgeberin untergebracht, hierzu ein berufsmäßiger Verfahrenspfleger bestellt. Dieser rechnete seine Vergütung gegenüber der Staatskasse ab und erhielt diese antragsgemäß erstattet (ca. 60,- EUR).

    Bei Eingang seines Antrages war die Vollmachtgeberin allerdings bereits verstorben. Alleinerbe ist ihr Ehemann, der auch Vollmachtnehmer war. Aus der Nachlassakte wurde der Wertfragebogen kopiert. Nach den hier durch den Ehemann gemachten Angaben verfügte die Ehefrau über ein von beiden bewohntes Eigenheim, aus dem der Ehemann nach deren Tod auszog. Dem gegenüber stehen Verbindlichkeiten in nahezu identischer Höhe nach seinen Angaben (Hauskredit), nach unten korrigiert jedoch von der Kollegin am Nachlassgericht. Aktivnachlass wäre in Form des Eigenheimes vorhanden.

    Hinsichtlich der Auslagen für den Verfahrenspfleger habe ich dem Ehemann als Alleineerben eine Sollstellung gesandt, gegen die er nun Kostenerinnerung eingelegt hat mit der Begründung der Überschuldung des Nachlasses.

    Kommt es auf die Höhe des Nachlasses überhaupt an bzw. wie würdet ihr vorgehen? :gruebel:

  • Ich stimme Manoo zu. :daumenrau
    Warum hat denn das Nachlaßgericht die Verbindichkeiten nach unten korrigiert? Hier käme es auf die Nachweise an. Jedenfalls ist das Haus nunmehr ein reiner Vermögenswert, zählt nicht mehr zum Schonvermögen. Kann der Ehemann die Höhe seiner Verbindlichkeiten nachweisen?

  • Die Verfahrenspflegerkosten unterliegen den gleichen Bestimmungen wie die Vergütung eines Betreuers.
    Also war zu Lebzeiten der Betroffenen das Grundstück, da selbstbewohnt, geschütztes Vermögen (es sei denn, es besäße eine Größenordnung, die die Vorgaben des SGB XII sprengt).

    Demnach hätte die Anforderung der VPflegerkosten von der Betroffenen unterbleiben müssen. Auf §§ 128b, 137 Nr. 17, 93a II KostO, 1837c BGB, 90 SGB XII wird hingewiesen.

    1.)
    Der Erbe steht nicht schlechter da, als die Betroffene. § 1836e BGB ist nach dieser Paragraphenkette nicht angesteuert, also nicht anwendbar.

    So ähnlich wurde schon in einem thread, der vor ca. einem halben Jahr diskutiert wurde, abgeschlossen. Sozusagen ex cathedra.


    2.)
    Es gibt aber nach meiner Meinung noch eine andere Paragraphenkette:

    §§ 70b, 67a FGG, 1836 BGB, §§ 1 und 3 VBVG, 56g Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 1836 e BGB.
    Mit der Festsetzung der Vergütung hat das Gericht zu bestimmen, ob und welche Beträge der Betroffene, aber auch sein Erbe (§ 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB), zu zahlen hat. Ggfs. holt es diese Festsetzung nach.


    Der Erbe haftet hiernach für die VPflegerkosten in Höhe des Netto-Nachlasses.

    Der Nachlass ist hier allein durch das Hausgrundstück repräsentiert. Dieses war für die Betroffene geschütztes Vermögen, hat diesen Status aber mit ihrem Tod verloren.


    Der Ehemann kann sich – unabhängig, ob er in dem Haus noch wohnt oder nicht – also nicht auf den Status des geschützten Vermögens berufen.
    Allerdings gleichen sich nach seinem Vortrag Aktiv- und Passivnachlass aus. Trifft dies zu, beträgt der Wert des Nachlasses somit 0,00 Euro, ist also um einiges geringer als der nach §§ 1836 e BGB, 102 SGB XII vorgesehene und zu berücksichtigende Erbenfreibetrag. Folge: keine Anforderung der VPflegerkosten.
    Der Kostenerinnerung ist m. E. stattzugeben.

  • Ich möchte gerne diesen alten Thread nochmals aus der Versekung holen :D

    In meinem Verfahren wurde KEINE Betreuung angeordnet, weil der Betroffene vorher verstorben ist.

    Es wurde allerdings schon ein Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, er war auch dort (beim Betroffenen) und hat nach eigenen Angaben nur noch die Rücklichter des Rettungswagens gesehen...

    Der Arzt hat Vergütung geltend gemacht... Nicht viel aber immerhin...

    Nun meine Frage: Muss ich tatsächlich recherchieren, ob es Erben gibt und wie hoch der Nachlass ist um ggf. die Auslagen zurückzufordern??

    Irgendwie widerstrebt mir das, weil es ja noch keine Anordnung gab...

    Ich danke für eure Hilfe!:D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Da die Betreuung nicht angeordnet wurde, kannst Du nur auszahlen und weglegen.
    M. W. nach können Kosten und Auslagen erst ab dem zweiten Jahr erhoben werden.



    Klingt logisch, weil die Betreuung noch nicht angeordnet war.
    Aber dass erst ab dem zweiten Jahr Kosten und Auslagen erhoben werden können, verstehe ich jetzt nicht. Was ist denn damit gemeint und worauf begründet sich das?
    Davon habe ich noch gar nichts gehört.:confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • KostO § 92 Abs. 1 S. 5
    5Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. 6Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
    So wurde mir Unwissenden das mal erklärt. (Ich mach die GKR nicht, dafür habe ich einen KB ;) )

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Auslagen für Verfahrenspfleger und die Gutachtenkosten hätte ich den Erben nur dann zum Soll gestellt, wenn die Betreuung schon angeordnet gewesen wäre. Die Gutachtenkosten brauchen diese m.E. doch aber auch nur zahlen, wenn mehr als 25.000 EUR Nachlass da sind.
    Hier war ja aber die Betreuung noch nicht mal angeordnet, ich denke mir da kann man die Kosten doch nicht den Erben in Rechnung stellen.
    Ich hätte nur aus der Staatskasse ausgezahlt und dann Akte zu.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Betreuter ist vor zwei Jahre verstorben.
    Erbfolge war lang unklar, NL-Gericht lehnte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft ab.

    Auf Antrag der Betreuerin habe ich dieser ihre letzte Vergütung vorab aus der Landeskasse ausgezahlt. Jetzt stehen die Erben fest (Erbschein weist sieben Erben aus).
    Ich habe diese zunächst formlos angeschrieben und mitgeteilt, dass neben der verauslagten Betreuervergütung noch der Betrag xy für Verfahrenspflegerkosten (Unterbringung kurz vor Tod) an die Landeskasse aus dem Nachlass zu erstatten ist.

    Zwei Erben weigern sich schriftlich. 5/7 des Betrages wurde durch die anderen gezahlt.

    Daher jetzt meine recht pragmatische Frage: Wie und von wem fordere ich jetzt die restlichen 2/7 ein? Allein per GKR oder durch Beschluss? Die Erben haften ja als Gesamtschuldner, dennoch baten die fünf zahlungswilligen, den restlichen Betrag von den zwei anderen zu erfordern.

  • Hier wird das soweit ich weiß nie gesplittet. Die Erben sind Gesamtschuldner, also bekommt einer die Kostenrechnung mit dem Hinweis, dass der Ausgleich untereinander selbst vorgenommen werden muss. Von daher würde ich sagen, schick einfach einem der beiden übrigen eine GKR und gut is. Dagegen kann er ja dann den richtigen Rechtsbehelf einlegen.

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