Beratungshilfe Inso Ratsgebühr

  • Hab ein Problem

    A beantragt Berh für Inso ( RA - Stelle ) bewilligt

    RA B rechnet ab 1 Gläübiger ( Schulden 130 ,- € !!)

    Gebühren 498,- € VV 2602, 2604,2608 + Auslagen u, Mwst

    Hinweis 2602 nicht erstatungsfähig anrechnung auf 2604

    Antwort Anwalt keine Anrechnung in 2602 fehlt Hinweis auf 2601 Anmerkung 2

    Rücksprache Richter RA hat Recht keine Gesetzeslücke oder Versehen, in der gängigen Kommentierung nichts zu finden ( Hartmann, Gerold usw )
    BT- Druck gibt auch nichts her.
    Haben hier schon heftig diskutiert.
    Hoffe auf ein paar brauchbare Ideen zur Rückweisung der Ratsgebühr, die auch meinen Richter überzeugen
    Gruß und Danke

    wulfgerd

  • Wie wäre es mit Rechtsmißbräuchlich?

    Ein Schuldner der nur 130,- € Schulden hat ist nicht zahlungsunfähig, oder? Er droht auch nicht zahlungsunfähig zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das irgendjemand behaupten wolle, diese Summe überhaupt nicht aufbringen zu können.

    Allein die Verfahrenskosten betragen bis Erteilung der RSB über 1.000,- € für Gericht und Treuhänder. Und diese Kosten wären ja nur gestundet und könnten vom Schuldner zurückgefordert werden. Ein Tausch 130,- gegen 1.000,- , da kann mit niemand erzählen, das wäre sinnvoll. Es wäre hier besser, aus der Staatskasse 130,- € aufzuwenden, den Gläubiger zu bezahlen und ab damit.

    So wie ich das sehe liegt kein Insolvenzgrund vor. Damit keine Notwendigkeit eines aussergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches.

    Das aus der Sicht eines InsO Rechtspflegers, mit den Gebühren, deren Anrechnung und Höhe kann ich leider nicht weiterhelfen.

  • Also ich habe das regelmäßig zurückgewiesen und das wird bei uns im Hause bislang von sämtlichen Richtern bestätigt. Die Begründung ist im Kurzen wie folgt:
    Die Beratungsgebühr gem. VV 2601 ist auf eine Gebühr für eine mit der BEratung zusammenhängende Tätigkeit anzurechnen. Die Beratungsgebühr des VV 2601 wird nach VV 2602 erhöht. Steht ja auch ausdrücklich in Nr. 2602: Die Gebühr 2601 beträgt. Der Regelungsinhalt der Nr. 2602 entspricht im übrigen dem der Nr. 2601, so dass auch im Insolvenzverfahren die Beratungsgebühr anzurechnen ist. Die amtlichen Vormerkungen von Nr. 2601 gelten doch, da Nr. 2602 "nur" eine Erhöhung der Gebühr Nr. 2601 ist.(vgl. Mayer/Kroiß-Pukall, RVG, Nr. 2603 VV Nr.4)
    Also ich denke, da ist das Gesetz eindeutig!

  • Sehe gerade, dass das mit dem Direktantworten etwas blöde aussieht. Kann evtl. mal eine Entscheidung rüberfaxen. Einfach mal Nummer hinterlassen!

  • habe bisher auch immer mit der von kyra 101 genannten Begründung gearbeitet und die Anwälte haben diese ohne weiteres angenommen und keine Erinnerung eingelegt/ Antrag teilweise zurückgenommen;
    auf eine Entscheidung durch einen unserer Richter wollte es keiner ankommen lassen....
    Die Richterschaft bei uns ist sowieso gelinde gesagt etwas genervt von Beratungshilfeerinnerungen und macht sich (manchmal zu unserem Leidwesen) recht wenig Arbeit mit der Entscheidung - da werden Begründungen schon sehr kurz gehalten und meist auf die bisherigen Entscheidungen Bezug genommen).
    Manche bearbeiten die Erinnerungen einfach nicht (ist aber ein Einzelfall), bei dem Richter liegen zwei meiner Erinnerungen, die sehr interessant sind, schon seit über eineinhalb Jahren (Anwalt hat schon mehrfach mit Dienstaufsicht gedroht, lässt Richter aber kalt...).

    Habt ihr auch irgenwelche entsprechenden Erfahrungen gemacht, sind eure Richter da etwas motivierter?

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