Beschwerde ohne Unterschrift

  • Ich hab mich schon umgeschaut, aber nichts gefunden.

    Habe eine sofortige Beschwerde vorliegen, die nicht unterschrieben ist. Wirksam?

    Der Zöller sowie auch der Baumbach/Lauterbach sagen, dass wenn die Partei selbst eine Beschwerdeschrift einreicht, dann seien keine strengen Anforderungen zu stellen. Es würde ausreichen, wenn die Partei als Aussteller trotz der fehlenden Unterschrift durch die sonstigen Umstände ausgewiesen wird.
    Mein Kollege meinte, dass seine zuständigen Richter ganz klar der Meinung sind, dass die Beschwerde dann zurückzuweisen ist und dass das auch herrschende Meinung sei.

    Was meint ihr? Hat jemand zufällig entsprechende Rechtsprechung parat?

  • Rechtsprechung habe ich nicht, aber die Beschwerde muss unterschrieben sein. Eine Klage kann ja auch nicht ohne Unterschrift anhängig werden.
    Die Frage ist eher, ob man den Eingang nicht als fristgerecht ansieht und den Beschwerdeführer auffordert, die Unterschrift schnell nachzuholen. Das liegt im Ermessen des Richters.

  • Rechtsprechung habe ich nicht, aber die Beschwerde muss unterschrieben sein. Eine Klage kann ja auch nicht ohne Unterschrift anhängig werden.



    :meinung:

    Das gleiche ist beim Einspruch. Wenn dieser nicht unterschrieben ist und innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht wieder rechtzeitig der Formvorschrift entsprechend zu den Akten gelangt, muss er danach als verspätet zurückgewiesen werden (auch wenn er ursprünglich rechtzeitig eingelegt worden wäre).

  • Ist das denn ein heilbarer Mangel? Und warum sagen dann zwei Kommentare was anderes? Die verweisen u.a. auch auf ne BGH Rechtsprechung.

  • Die Erfordernis ergibt sich aus § 130 Nr.6 ZPO, da führt auch grundsätzlich kein Weg dran vorbei.

    BGH 1. Zivilsenat, 30.03.1989, I ZB 6/88
    …Der Grundsatz, dass ein bestimmender Schriftsatz wie die vorliegend in Rede stehende Widerspruchsschrift zu ihrer Wirksamkeit eigenhändiger Unterzeichnung bedarf…

    BGH 8. Zivilsenat, 07.06.2006, VIII ZB 96/05
    …Der Grundsatz, dass ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit eigenhändiger Unterzeichnung bedarf…

    Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, 05.04.2000, GmS-OGB 1/98
    Die Erfüllung der gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört…

    Heilbar? Glaube ich nicht, evtl. Wiedereinsetzung.



  • Habe eine sofortige Beschwerde vorliegen, die nicht unterschrieben ist. Wirksam?
    Was meint ihr? Hat jemand zufällig entsprechende Rechtsprechung parat?



    Habe gerade denselben Fall: Beschwerde per Fax und ohne Unterschrift.

    Was ist denn aus der damaligen Sache geworden? :gruebel:

  • Per FAX und Unterschrift deutet auf Computerfax hin.

    Ich weiss nicht was oben draus geworden ist, jedoch ist. m.E. die Rechtslage eindeutig: Unzulässig.

    U.U. kannst du ja die Partei auffordern, das noch innerhalb der Beschwerdefrist nachzuholen.

  • Soweit auf einem Rechtsmittelschriftsatz die Unterschrift fehlt, muss das Gericht aus dem grundgesetzlichen Gebot des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens hierauf hinweisen, soweit die Nachholung nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgeholt werden kann, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen, vgl. BVerfG, Az. 1 BvR 622/98 ; BGH, Az.: III ZB 44/02.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zur fristwahrenden RM-einlegung per Fax, uneingeschränkt zulässig per Telefax, mit besonderen Anforderungen per Computerfax setzt sich ausführlich auseinander:

    BGH, Az.: XI 40 ZB 40/05.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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