Alt-/Neumasseverbindlichkeiten?

  • Hallo, ich benötige mal wieder eure Mithilfe. Wenn der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ggü. dem Vermieter abgibt, sind die Mietansprüche bis zum Zeitpunkt der gesetzlichen Kündigungsfrist Masseverbindlichkeiten. Sind das nun Alt- oder Neumasseverbindlichkeiten? In den Kommentaren ist lediglich zu finden, dass Mietansprüche Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Inso sind. Danke!

  • Ich bin zwar in der InsO nicht so bewandert, aber meines Wissens nach bezieht sich die Unterscheidung Alt- / Neumasseverbindlichkeit auf den Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Von daher wundert es mich nicht, wenn der Kommentar nichts dazu hergibt.

  • Genau. Die Unterscheidung ist eigentlich nur wichtig für die 208er Erklärung. Insofern wäre schön, noch mitzuteilen, was denn das Problem dabei ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Alt oder Neu ist eine Frage der Anzeige der Masseunzulänglichkeit.

    Ich gehen mal davon aus, das sich die Frage stellt, wenn der IV / TH hinsichtlich eines Mietvertrages die Erklärung nach § 109 I abgegeben hat und damit sämtliche Mietzinsen bis zum Ablauf der Frist sofort mit Abgabe der Erklärung zu Alt-Masseverbindlichkeiten werden können, oder?

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