Erstellung Teilausfertigung für Rechtsnachfolger bei Aufrechnung

  • :eek:
    Hallo,
    Stehe vor einem Problem und habe keinen blassen Schimmer.

    Ich habe einen Antrag von der Gerichtsvollzieherin (glaube das geht
    gar nicht- Antrag müßte der angebliche Rechtsnachfolger stellen)
    auf Erteilung von zwei Teilausfertigen.
    Sachverhalt vereinfacht dargestellt:
    Es gibt einen Vergleich Max und Moritz müssen als Gesamtschuldner
    600,00 € an Herr Moeck zahlen.

    Max als Alleingläubiger hat eine titulierte Forderung gegen Herrn Moeck und seine Ehefrau (beide Gesamtschuldner) in Höhe von 500,00 €.
    Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Herrn Moeck und seine Ehefrau wurde erlassen und zugestellt.

    Nun möchte Max (den Antrag hat aber die Gerichtsvollzieherin gestellt????) dass seine alleinige Forderung in Höhe von 500,00 €
    (die er ja gegen Herrn Moeck und seine Frau hat) aufgerechnet wird
    gegen seine Schulden die er (aber auch als Gesamtschuldner mit Moritz) bei Herrn Moeck hat.

    Was soll das, geht diese Aufrechnung?
    Müssen dann jeweils Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner untereinandersehen wie Sie klar kommen.
    Und wieso zwei Teilausfertigungen.

    Wenn dann müßte dass ja ungefähr so laufen, dass der Vergleich
    im Wege der Rechtsnachfolge in Höhe von 500,00 € auf Max
    umgeschrieben wird, also der Schuldner (allein???) zum Gläübiger
    seiner Forderung wird.

    Es handelt sich um gerichtsbekannte Querulanten.
    Schon bei der Anhörung (wenn ich dann einen ordnungsgemäßen bezifferten Antrag habe) werde ich
    mich mit Herrn Moeck zanken.

    Hilfe Hilfe Hilfe

    Marlis

  • :zustimm:
    Gesamtschuldner bedeutet ja, dass der Gläubiger sich aussuchen kann, wen er in Anspruch nimmt.
    Max darf sich also Herrn Moeck als Schuldner "aussuchen".
    Und dass er sich selbst als Schuldner nicht mit Zahlung sondern Aufrechnung "freikäuft" ist natürlich auch möglich (soweit kein Aufrechnungsverbot besteht). In dieser Höhe erlöscht dann halt der Titel des Herrn Moeck und er kann nurnoch 100,- € von Max und Moritz zusammen verlangen.

    Warum die GV aber einen Antrag stellt, und warum irgendwelche Teilausfertigungen gefertigt werden sollen und was Du damit zu tun hast erschließt sich mir noch nicht so recht ......

  • Mal abgesehen davon, ob hier eine Aufrechung möglich ist, liegt kein Fall einer Rechtsnachfolge, die über § 727 ZPO geregelt werden könnte vor, wenn ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, da es kein zwingendes Ausgleichsverhältnis im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gibt.

    Die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis ist ein prozessual selbständig einzuklagender Anspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.1.2000 - 3 Wx 446/99), wenn der Nachweis der Ausgleichsquote im Innenverhältnis nicht mittels öffentlicher oder öffentlich begl. Urkunden nachweisbar ist, was die Regel sein wird.

    Daher kein Fall für ne Rechtsnachfolgeklausel und auch keiner für ne Teilausfertigung. Bejaht man die Aufrechnungslage sind ggf. beide Titel zu 500 EUR abzuquitieren (aber nicht vom Vollstreckungsgericht).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Und mit der Aufrechnung und Abquittierung ist auch nix mehr mit Umschreibung in dieser Höhe, da die Forderung erloschen ist.

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