Beratungshilfe wegen Namensänderung?

  • Die Beratungshilfe wurde hier dahingehend beantragt, dass die Antragstellerin vom Rechtsanwalt beraten werden soll, welche Möglichkeiten es gibt, den Nachnamen ihres Kindes zu ändern. Ist es hierbei billig, die Ast.'in an das Standesamt zu verweisen?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Das Standesamt ist eine andere Möglichkeit nach § 1 BerHG. Man kann außerdem mit Mutwilligkeit argumentieren, weil eine Person, die den Anwalt selbst bezahlen müsste, von einer Beauftragung absehen würde, um den kostenlosen Weg der Informationsbeschaffung beim Standesamt zu nutzen.

  • Hier liegt keine Mutwilligkeit vor. Beratungshilfe gibt es für die Wahrnehmung von Rechten. Hier liegt m. E. ein Fall der allgemeinen Beratung vor. Dafür gibt es nichts. Ich habe das immer so unterschieden:

    Wahrnehmung von Rechten bedeutet, einen bereits gegebenen Lebenssacherverhalt unter eine Norm subsumieren.

    Allgemeine Beratung bedeutet die Aufklärung darüber, wie ein Lebenssachverhalt zu gestalten ist, um die gewünschte Folge einer Norm zu erreichen.


    Außerdem stellt das Standesamt eine zumutbare andere Art der Hilfe dar (§ 25 Verwaltungsverfahrensgesetz).

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