§ 797 ZPO - öffentliche Zustellung Grundschuldbestellungsurkunde

  • Hallo,

    habe einen Antrag auf öffentliche Zustellung für

    -eine Grundschuldbestellungsurkunde eines Notars,
    -eine Kaufvertragsurkunde eines Notars, sowie
    -eine Annahmeurkunde

    vorliegen.

    Der Schuldner ist unbekannt verzogen und nicht zu ermitteln. EMA erfolglos, auch eine Detektei konnte nichts erwirken.

    Wie läuft nun das verfahren über die öffentliche Zustellung? Die Abteilungsrichterin hat mir den Antrag vorgelegt, da es Rpfl-Zuständigkeit sei, § 797 ZPO analog...

  • Zuständig ist lt. Zöller, RdNr. 10 am Ende zu § 797 ZPO, der Richter, nicht der Rechtspfleger für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung.

    BayObLG, Beschluss vom 10.02.1989, Az.: BReg 1 Z 8/89; NJW-RR 90, 64:

    1. Für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer vollstreckbaren Urkunde ist in entsprechender Anwendung des § 797 Abs. 3 ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar den Amtssitz hat.

    2. Die Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer vollstreckbaren Urkunde ist keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern in einem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung zu treffen.

  • Die öffentliche Zustellung richtet sich nach § 132 Abs. 2 BGB ivm. § 185 ZPO. Die Zuständigkeit leitet sich bei der öffentlichen Zustellung von Notarurkunden über § 797 Abs. 3 ZPO her, daher Rpfl-Zuständigkeit.

    Ansonsten ganz normale Vorgehensweise. Es muss ein Grund f.d. öffentliche Zustellung vorliegen und vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dann ergeht Beschluss über die Anordnung der öfftl. Zustellung usw.

    Es besteht m.E. eindeutige Rpfl-Zuständigkeit (Zöller, ZPO, § 797, RN 7). Die von dir zitierte Kommentarstelle bezieht sich m.E. nur auf die Zuständigkeit im Verfahren für eine Klauselklage usw.
    Die zitierte Entscheidung des BayObLG macht im Übrigen weder im Tenor noch in der Begründung eine Aussage über die funktionelle Zuständigkeit zwischen Rpfl oder Richter, sondern nur über die sachliche und örtliche.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wie läuft nun das verfahren über die öffentliche Zustellung?



    1. Beschluss mit kurzer Begründung fertigen.

    Beschluss:
    Die öffentliche Zustellung der Grundschuldbestellungsurkunde Nr. ... des Notars ..., der Kaufvertragsurkunde Nr. ... des Notars ..., sowie der Annahmeurkunde Nr. ... an den Schuldner wird bewilligt.

    Begründung:
    Die öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO ist zu bewilligen, da eine zustellfähige Anschrift des Schuldners nicht bekannt und ermittelbar ist. (oder so ähnlich)

    2. An die Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung
    (= Ausfertigung des Beschlusses an Gläubiger, Benachrichtigung über die öffentl. ZU mehrer Schriftstücke an die Gerichtstafel, Wv. 1 Monat)

  • Nach Abhang von der Gerichtstafel bekomme ich nun die Akte wieder, mit dem Kommentar der Geschäftstselle, sie wisse nicht, was nun zu tun sei - ich ehrlich gesagt auch nicht:confused:

    Ist der Vorschlag einer sehr engagierten, sehr geschätzten Forumskollegin zutreffend, eine Bescheinigung der öffentlichen Zustellung mit den entsprechenden Urlunden zu verbinden, siegeln, und an den Antragsteller zurückzusenden???

    -Austrag,
    -keine Kosten
    -weglegen.

    :gruebel::gruebel::gruebel:


  • Ist der Vorschlag einer sehr engagierten, sehr geschätzten Forumskollegin zutreffend, eine Bescheinigung der öffentlichen Zustellung mit den entsprechenden Urlunden zu verbinden, siegeln, und an den Antragsteller zurückzusenden???



    Genau so.



    :oops: ...Glück gehabt! ;)



    Super, dann werde ich das mal so verfügen, :dankescho

    @VIP: also hatte die Kollegin entgegen deiner Meinung doch recht:teufel:



  • Kann jemand helfen und sagen, welche Abt. hier zuständig ist?
    Grundbuchamt - bereits als Vollstreckungsgericht- oder Vollstreckungsabteilung?

  • Ich häng mich hier mal dran.

    In meinem Fall wurde durch die Gläubigerin die Zustellung der Grundschuldbestellungsurkunde nach Kasachstan beantragt.
    Das notwendige haben wir getan.
    Nun wurde durch die Botschaft in Kasachstan mitgeteilt, dass das Zustellersuchen nicht ausgeführt werden konnte, da die Person nicht unter der angegebenen Adresse wohnhaft ist.
    Jetzt fragt die Gläubigerin, ob die öffentliche Zustellung zulässig ist.

    Verhält sich dieser Fall anders als der Ausgangsfall wegen dem Auslandsbezug??

    Danke schonmal.

  • Wenn der Wohnsitz im Ausland bekannt ist, dann öffentliche Zustellung unter Voraussetzung des § 185 Nr. 3 ZPO.
    z.B. kein Rechtshilfeverkehr mit betreffenden Staat oder extrem lange Zustellzeiten (ein Jahr oder mehr)

    Ist die Anschrift unbekannt, dann öffentliche ZU nach Nr. 1.

    Hier ist die öffentliche ZU also unproblematisch.

  • Auch im Ausland sollte mE der Antragsteller nach einer neuen Anschrift forschen und dann begründen, warum dies nicht erfolgreich war oder nicht möglich gewesen sein soll.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Guten Morgen!

    Mir liegt ein einheitlicher Antrag auf öffentliche Zustellung von fünf notariellen Urkunden und eines Kündigungsschreibens (Kündigung der Grundpfandrechte) vor. M.E. liegen die Voraussetzungen vor und ich habe schon hochmotiviert mit der Verfügung angefangen als mir aufgegangen ist, dass die Zuständigkeiten auseinander fallen dürften.
    Die Urkunden sind von einem hiesigen Notar erstellt, der Zustellungsempfänger hatte seinen letzten Wohnsitz aber im Nachbarbezirk. Damit müsste ich doch hinsichtlich des Kündigungsschreibens die Zuständigkeit verneinen? Sehe ich das richtig oder habe ich mich verheddert? Und wenn ich grundsätzlich richtig liegen sollte, fällt jemandem eine praktikable Lösung ein, doch den Antrag einheitlich abzuhandeln? Ist doch albern (eigentlich) daraus zwei Sachen zu machen. Überlegungen zu Richter-/Rechtspflegerzuständigkeit spielen übrigens keine Rolle, da mir meine Richterin die öffentlichen Zustellungen ohnehin immer nach § 7 RpflG überträgt ...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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