Anspruchsbegründung anders als Mahnbescheid, Folgen für Vollstreckungsbescheid?

  • So, bin nicht sicher, ob es in den Thread Mahnverfahren oder Zivil sollte, aber da ich Prozess- und somit Zivilgericht bin, versuche ich es mal hier; habe schon versucht, was zu dem Thema zu finden, wurde nicht fündig.

    Mahnbescheid (maschinelles Mahnverfahren), vollumfänglicher Widerspruch. Abgabe ins streitige Verfahren an uns. Später Rücknahme des Widerspruchs und Antrag auf VB.

    Bin für den Erlass des VB's zuständig als Prozessgericht, schon klar. Der VB beruht auf dem MB, ebenfalls klar.

    Mein Problem: Wie so oft, wurde in der Anspruchsbegründung etwas anderes geltend gemacht als im Mahnbescheid. Meine Devise ist dabei grundsätzlich, dem Grundsatz folgend: Der VB beruht auf dem MB: Wenn in der Anspruchsbegründung ein Mehr geltend gemacht wurde, interessiert mich das für den VB nicht, wenn aber ein Weniger geltend gemacht wird, sehe ich das als teilweise Rücknahme vor und würde in dem Punkt auch nicht mehr soviel titulieren wie ursprünglich im MB enthalten war.

    Besteht insoweit Einigkeit?

    Nun mein Problem: Die Verzinsung der Hauptforderung.

    Hauptforderung 4.000 € und ein paar zerquetschte.

    Im Mahnbescheid: Volle Verzinsung der Hauptforderung ab 13.4.2007 mit 8,19 % Jahreszinsen. Der Mahnbescheid stammt vom 19.7.2007.

    In der Anspruchsbegründung wurde dann die Verzinsung gestaffelt, aus 300,00 € seit 13.4.2007, aus 2400 € seit 14.4.2007 und aus dem Rest seit 21.4.2007. Geltend gemacht wurde nun als Zinssatz: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

    Nun der VB-Antrag, dort werden geltend gemacht: 8,19 % ab Zustellung des Mahnbescheids, berechnet aus der gesamten Hauptforderung.

    Damit würde die Verzinsung später beginnen, damit habe ich ja kein Problem, aber es sind nun ja zum einen mehr Zinsen als in der Anspruchsbegründung (als absoluter Betrag) und zum anderen habe ich das Problem, dass ja der Basiszinssatz geändert wurde. Vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 war er 2,70 %, vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2007 war er 3,19 %, und seit 1.1.2008 beträgt er 3,32 %.

    Hat jemand konstruktive Vorschläge, wie ich diese Problematik lösen soll? Es ist meine Unglücksakte, die bei mir untergegangen ist...




  • Ich bin (hoffe das ist konstruktiv genug) der Meinung, dass es nicht geht. Wie Du oben schon siehst sind 5 % über dem BZS eben nicht per Definition weniger als 8,19 %

    An Möglichkeiten sehe ich:

    1. Zwischenvfg, dass der VB auf dem MB beruht und daher hinsichtlich der Zinsen in keinem Fall mehr als 8,19 % betragen dürfen. Da nicht garantiert ist, dass der BSZ blabla... (halte ich für die sauberste Lösung, aber aus dem Nachsatz mit der Unglücksakte entnehme ich das Zwischenverfügung ganz schlecht ist oder?)

    2. VB erlassen. Zinsen: 5 % über BZS aber höchstens 8,19%. (hab ich zwar noch nie gesehen, mir fällt aber nicht ein, warum das unzulässig sein sollte)

  • Danke, tja.:2danke

    Wenn Zwischenverfügung nötig, dann mache ich sie auch, kann ich dann auch nicht ändern. Ich kann die Sache nicht verschlimmbesssern (ich hatte eben über die Akte im Ausbrüllthread geschrieben, bin selber schuld).

    Den Vorschlag Ziffer 2 finde ich auf den ersten Blick prima. Da wäre ich nicht drauf gekommen.

    Vielleicht kann ja noch jemand was zu dem Thema beitragen?

  • ich würde zum hörer greifen und den antragsteller mal anrufen und auf möglichkeiten 1 u. 2 hinweisen und danach entscheiden.



  • Verstehe ich den Fall nicht ?

    Im MB sind 8,19% aus der gesamten HF beantragt, im VB ebenfalls.

    Da wäre mir die Anspruchsbegründung ziemlich egal.

  • Das ist eben die Frage. Siehe #1. Ich denke, ich kann die teilweisen Rücknahmen in der Anspruchsbegründung nicht übergehen, und #2 und #3 sehen es ja auch so.

  • Die Antragsteller können es doch eigentlich gar nicht anders machen.

    Der VB beruht auf dem MB, ebenfalls klar.


    d. h. die Antragsteller können jetzt keinesfalls mit irgendeinem Basiszinssatz kommen.

    Außerdem geht es in concreto nur um ein paar Stellen hinter dem Komma (zumindest derzeit).

    Ich würde die Gegenseite anhören und falls keine Einwendung kommt, mit 8,19 % festsetzen.

  • Wenn es schon ein streitiges Verfahren war, kann man das durchaus.

    VB erlassen. Zinsen: 5 % über BZS aber höchstens 8,19%. (hab ich zwar noch nie gesehen, mir fällt aber nicht ein, warum das unzulässig sein sollte)



    Ist sicher auch eine gute Idee und aus meiner Sicht auch zulässig. Würde ich aber ebenfalls mit den Parteien abklären.

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