In den letzten Wochen werde ich von einer Kanzlei im hiesigen Bezirk mit Anträgen auf BerH nach folgendem Muster geradezu bombardiert:
Es wird bei der hiesigen ARGE Widerspruch gegen Bescheide nach SGB II eingelegt mit folgender Begründung:
"Die Gesamtleistung ist zwingend zu runden, hier wurden den Mandanten für Juni YYYY anstelle EUR XX5,00 nur EUR XX4,86 zuerkannt."
Okay, nach § 41 Abs. 2 SGB II besteht die Verpflichtung zur Aufrundung, aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.06.2007 (1 BvR 1014/07) sowas von mutwillig, oder? Mal ganz abgesehen davon, dass eigentlich jeder Bürger mit einem IQ von mehr als einer Baumrinde in der Lage sein sollte, einen Widerspruch mit einer solchen Begründung selbst einzulegen.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen / Rechtsprechung / Zurückweisungsbeschlüsse?
§ 41 Abs. 2 SGB II
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Keine Rechtsprechung oder Beschluss, aber ein vernünftiger Dritter, der den Anwalt selber zahlen müßte, würde hier keinen Anwalt einschalten. Daher mutwillig.
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Schließe mich Jürgen an.
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Schon der Versuch ist strafbar und wird mit Spott verfolgt!
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Keine Rechtsprechung oder Beschluss, aber ein vernünftiger Dritter, der den Anwalt selber zahlen müßte, würde hier keinen Anwalt einschalten. Daher mutwillig.
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schau einmal hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=22166
vielleicht der Thread (insbesondere #6 vom Ernst P.) weiter bei Deinem Problem. -
Schon der Versuch ist strafbar und wird mit Spott verfolgt!
dto
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