Legitimation eines Berufsbetreuers als Prozessbev. erforderlich ?

  • Hallo.

    Ich habe folgenden Fall (erstmalig).

    Kläger erhebt Klage gegen einen unter Betreuung stehenden Beklagten, vertr. durch dessen Betreuer (Berufsbetreuer), der Rechtsanwalt ist.

    Dieser nimmt zur Klage Stellung (Abweisungsantrag), legimiert sich aber nicht (in seiner Eigenschaft als RA) als Prozessbevollmächtigter des Beklagten zur Akte.

    Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

    Nun macht der Betreuer außergerichtliche Kosten, wie die eines Prozessbev. des Betreuten geltend.

    Sind diese Kosten erstattungsfähige notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 91ZPO ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !


  • Sind diese Kosten erstattungsfähige notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 91ZPO ?



    Ich denke, ja. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen, muss sich also nicht gesondert als RA legitimieren. Für typische Anwaltstätigkeiten kann er die entsprechenden Gebühren als Auslagen fordern. Daher würde ich meinen, dass der unterlegene Gegner sie im Rahmen des § 91 ZPO erstatten muss.

  • Sehe ich auch so. Der Rechtsanwalt besorgt dann zwar nicht unmittelbar seine eigene Angelegenheit; jedoch werden die fremden Angelegenheiten zu seinen eigenen. Er ist so zu stellen, als wenn er sich selbst vertreten würde. § 91,II,3 ZPO

    Lediglich Verkehrsanwaltskosten, Informationsreisen und so bekommt er nicht erstattet.

    Er muss sich nur als RA legetimieren, wenn er mit einem Dritten Verträge abschliest.

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