Hinterlegungsgrund? (Teilungsversteigerung)

  • Hallo,

    heute brauche ich eure Hilfe. :gruebel:

    Habe ca. 5 08/15 Hinterlegungen pro Jahr und werde aus folgendem Fall echt nicht schlau:

    Grundlage ist eine Teilungsversteigerung.
    In Abt. III sind zwei Grundschulden eingetragen über insgesamt 120.000,-- Euro, verzinslich mit 15%.
    Beide sind nicht mehr valutiert, also verdeckte Eigentümergrundschulden.
    Beide bleiben bei der Teilungsversteigerung bestehen.

    Das Haus wurde von der Exfrau ersteigert.
    Sie sagt, dass sie allein die Grundschulden bezahlt hätte. Sie hat die Briefe und auch die Löschungsbewilligungen.
    Sie möchte nun auf Anraten ihres Anwaltes 120.000,-- hinterlegen um sich von der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen an ihren Exmann zu befreien.
    Sie hätte auch nicht ganz verstanden warum.

    Prima, dann sind wir schon zu zweit, ich nämlich auch nicht.
    § 372 BGB kommt nicht in Betracht sie weiß doch an wen sie eventuell vorhandene interne Ausgleichsansprüche bezahlen muß, an ihren Ex, nur nicht in welcher Höhe.
    Oder hat das was mit § 432 BGB zu tun ?

    Kann mit jemand weiterhelfen ? Bin für alle Hinweise dankbar.

  • hä?

    Die Grundschulden sind nicht mehr valutiert und die will trotzdem 120.000 € (!!!!!!) hinterlegen? Für wen? Den Mann?

    Ich versteh´s nicht....:confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Als Ersteherin musste die Frau die 120.000 € bestehen bleibende Rechte übernehmen, quasi als Teil des Kaufpreises. Es liegt aber keine „verdeckte Eigentümergrundschuld“ vor, sondern der eingetragene Gl hat keine durch die GS gesicherte Forderung mehr. Dieser GS-Betrag ist mit den dinglichen Zinsen von 15 % zu verzinsen.
    Ist der Ersteher ein Dritter, zahlt er an den früheren Eigentümer. Die Ex-Eheleute als frühere Eigentümer schuldeten ursprünglich den GS-Betrag je zur Hälfte. Wenn nun die Frau die Darlehen allein getilgt hat, hat sie evtl. nach § 426 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Mann. Bis die Streitenden nun geklärt haben, wem davon was zusteht, kann da ganz schön was zusammenkommen. Für die Ersteherin ist also der Berechtigte aus der GS ungewiss und daher würde ich den Hinterlegungsgrund bejahen.
    Wäre sie nicht gleichzeitig frühere Eigentümerin wäre es doch einleuchtend – oder ?

  • Grundsätzlich hätte ich kein Problem mit der Annahme, wenn der Ersteher des Hauses ein Dritter wäre.
    Dann hätte dieser Dritte zwei Gläubiger, Exmann und Exfrau, die sich streiten.
    Hier habe ich aber keine dritte Person.
    Ersteher und einer der Gläubiger sind identisch, deswegen meine ich, dass für die Exfrau keine Ungewissheit über die Gläubiger besteht, sondern nur über die Höhe eines eventuell an ihren Exmann zu zahlenden Ausgleichsanspruchs. Das wäre kein Hinterlegungsgrund.
    NAJA, was würdest Du denn als Grund eintragen ? Gläubigerungewissheit nach § 372 BGB?

    Ich habe dem RA der Exfrau/Hinterlegerin meine Bedenken mitgeteilt, er antwortet wie folgt:
    Er habe den Exmann unter Fristsetzung zur Zustimmung zur Löschung der GS aufgefordert und zwar gegen Zahlung des hälftigen Betrags. Darauf habe dieser nicht reagiert, nun müsse zum Zweck der Auseinandersetzung geklagt werden. Der Exmann befände sich insoweit im Annahmeverzug.
    Soweit ist mir das auch klar, aber jetzt kommt es:
    Im Hinblick darauf, dass die Grundschulden weiterhin Bestand hätten, müsse die Exfrau den Gesamtnennbetrag bezahlen, daher müsse der Gesamtbetrag hinterlegt werden, keinesfalls nur die Hälfte, die dem Exmann angeboten wurde.

    D.h. für mich, es geht dem RA nicht um Gläubigerungewissheit, sondern um Annahmeverzug. Wenn aber nur der hälftige Betrag mit Freistsetzung angeboten wurde, wie kann ich dann den gesamten Betrag annehmen ?????

    Ihr seht, ich verstehe hier nur noch Bahnhof.
    Kann mir das mal jemand mit ganz ganz einfachen Worten erklären ?

  • Bei Zwangsversteigerungen muss der Ersteher Zinsen bis zum Verteilungstermin bezahlen. Hinterlegt er den Zuschlagsbetrag nach dem Versteigerungstermin, so muss er nur bis zu diesem Tag Zinsen zahlen.
    Im ZVG steht der entsprechende §. Auch im Zuschlagsbeschluss ist dieser Hinterlegungsgrund genannt.

    Vielleicht möchte die Ex-Frau aus diesem Grund hinterlegen.

  • Bei Zwangsversteigerungen muss der Ersteher Zinsen bis zum Verteilungstermin bezahlen. Hinterlegt er den Zuschlagsbetrag nach dem Versteigerungstermin, so muss er nur bis zu diesem Tag Zinsen zahlen.
    Im ZVG steht der entsprechende §. Auch im Zuschlagsbeschluss ist dieser Hinterlegungsgrund genannt.

    Vielleicht möchte die Ex-Frau aus diesem Grund hinterlegen.



    Das passt hier leider nicht.
    Die Ersteherin möchte ja nicht Erlös hinterlegen sondern den Betrag zur kompletten Ablösung des bestehen gebliebenen Rechtes (zwecks Löschung im GB).
    Hier ist wohl schon die Frage, wer ist Berechtigter für diesen Betrag.
    Grundsätzlich wie naja schon ausgeführt hat, die Eheleute zu gleichen Teilen.
    Hier besteht doch offenbar Streit (oder Unklarheit durch Ignorieren des Ehemannes) über die Höhe der zustehenden Beträge.
    Die Ehefrau sagt zwar, dass sie allein getilgt hat aber weiß mans ? Könnte genauso gut anders sein.

    Von außen betrachtet würde ich die Ehefrau = Ersteherin wohl so stellen, wie einen fremden Ersteher:
    Kann er die GS nicht ablösen, weil er nicht weiß an wen zu zahlen ist, darf er schuldbefreiend hinterlegen.
    Ob das aber mit der Hinterlegungsordnung konform geht ... :nixweiss:


  • Von außen betrachtet würde ich die Ehefrau = Ersteherin wohl so stellen, wie einen fremden Ersteher:
    Kann er die GS nicht ablösen, weil er nicht weiß an wen zu zahlen ist, darf er schuldbefreiend hinterlegen.
    Ob das aber mit der Hinterlegungsordnung konform geht ...

    Ich denke schon.
    Fälle mit dieser oder ähnlicher Konstellation haben wir bei Teilungsversteigerungen ja öfter.
    Was soll der Ex-Eigentümer-Ersteher den sonst auch machen.
    Obwohl es auch schon vorgekommen sein soll, dass die Grundschulden einfach gelöscht wurden (Briefe und Löschungsbewilligung sind lt. Sachverhalt bei der Ersteherin), und der andere Teil nichts geschnallt hat.;)

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