Zustellung einstweilige Verfügung notwendige Kosten?

  • In einem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung (der Beklagte muss dulden, dass die Klägerseite Zutritt zur Wohnung erhält) wurde am 28.6.2007 ein Versäumnisurteil verkündet. Es wurde der Beklagtenseite am 5.7.2007 von Amts wegen zugestellt und am 10.7.2007 formlos an den Klägervertreter übersandt.

    In einem Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 104 ZPO macht die Klägerseite nun unter anderem Kosten für eine Zustellung des VU durch einen Gerichtsvollzieher geltend, die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgte am 14.7.2007.

    Zum einen bin ich nicht sicher, ob diese Kosten unter § 104 ZPO oder unter § 788 ZPO fallen, aber gut, im Zweifel würde ich mich als Zivilabteilung auch insoweit als zuständig ansehen.

    Die andere Frage ist aber die Notwendigkeit der Zustellung im Parteibetrieb. Der Klägervertreter schreibt mir dazu lapidar: "Zwar ist es richtig, dass das Versäumnisurteil bereits von Amts wegen zugestellt wurde. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist jedoch gemäß § 929 II ZPO die Zustellung für die spätere Zwangsvollstreckung erforderlich, welche hier auch erfolgte".

    Stehe ich auf dem Schlauch? Ich weiß, dass es bestimmte Fälle gibt, in denen eine Zustellung nur dann rechtliche Wirkungen nach sich zieht, wenn sie im Parteibetrieb erfolgt. Ich meine mich aber auch von meiner Ausbildungszeit her zu erinnern, dass es bestimmte Fälle gibt, in denen entweder Partei- oder Amtszustellung notwendig ist, dann aber auch eins von beiden ausreicht. Lang lang ist's her.

    Wie ist das hier? Ich habe bisher nur festgestellt, dass es in Zöller § 929 RNr. 6 heißt: "Arresturteil. Die Vollziehungsfrist beginnt mit Verkündung des Urteils; der Gl. kann nicht wählen, die Frist erst mit der Zustellung einer Urteilsausfertigung an sich beginnen zu lassen". Das spräche vorliegend gegen die Notwendigkeit (und Erstattungsfähigkeit) einer zusätzlichen Zustellung im Parteibetrieb. Habe ich was übersehen bzw an der falschen Stelle nachgelesen?

  • Zum einen bin ich nicht sicher, ob diese Kosten unter § 104 ZPO oder unter § 788 ZPO fallen, aber gut, im Zweifel würde ich mich als Zivilabteilung auch insoweit als zuständig ansehen.


    § 788 I 2 m. E.

    Ansonsten meine ich auch, dass die Zustellung durch das Gericht ausreicht und somit die (weit spätere) im Parteibetrieb nicht notwendig war.

  • Parteizustellung ist zur Wirksamkeit der Vollzieheung erfoderlich (vgl. T/P, § 936 Rn 8). Die Frist wahrende Vollziehung der ewV muss im Regelfall durch Zustellung im Parteibetrieb (auch bei Urteilen, die von aw zugestellt wurden) erfolgen - hM nach Zöller, § 929 Rn. 12 mwN, Rn. 16

  • Parteizustellung ist zur Wirksamkeit der Vollzieheung erfoderlich (vgl. T/P, § 936 Rn 8). Die Frist wahrende Vollziehung der ewV muss im Regelfall durch Zustellung im Parteibetrieb (auch bei Urteilen, die von aw zugestellt wurden) erfolgen - hM nach Zöller, § 929 Rn. 12 mwN, Rn. 16



    Aha, dann war ich doch in der falschen Randnummer, vielen Dank.

    Was ist T/P für ein Kommentar? Ich fürchte, den haben wir nicht.

    :dankescho

  • Da hätte ich drauf kommen können, danke. Werde mir mal die im Zöller zitierten Fundstellen angucken, scheint ja nicht unstreitig zu sein.

  • So. Die Fundstellen besagen im Grunde, soweit ich es nachgesehen habe, dass sich eine zusätzliche Zustellung im Parteibetrieb erübrigt, wenn es sich um eine Unterlassungsverfügung handelt, die bereits eine Androhung gemäß § 890 ZPO enthält, da sich diese "von selbst vollstrecke".
    Bzgl. anderer Arten von einstweiligen Verfügungen wird das nicht so klar gesagt, und bei mir geht es ja um eine Duldung. Also gehe ich mal von der Notwendigkeit aus.

    Danke.

  • Liebe Rfpl. beim Amtsgericht E., wenn Sie diesen Thread hier lesen: ich habe seit langer, langer Zeit bei Ihnen auch so einen Antrag eingereicht, wo es um die Kosten der Zustellung der e. V. ging (§ 104 ZPO oder § 788 ZPO). Ich rege höflichst an, über den Antrag nunmehr zu entscheiden oder mitzuteilen, was einer Bearbeitung entgegensteht.

  • Liebe Rfpl. beim Amtsgericht E., wenn Sie diesen Thread hier lesen: ich habe seit langer, langer Zeit bei Ihnen auch so einen Antrag eingereicht, wo es um die Kosten der Zustellung der e. V. ging (§ 104 ZPO oder § 788 ZPO). Ich rege höflichst an, über den Antrag nunmehr zu entscheiden oder mitzuteilen, was einer Bearbeitung entgegensteht.



    :D :daumenrau

    Wenn in den nächsten Tagen keine Erledigung eintritt, dann mach einfach zur Sachstandsanfrage einen Thread-Auszug aus dem rechtspflegerforum.de ;)

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