Kosten der Partei

  • Eine Partei lässt sich vor Gericht durch die Eltern vertreten. Der gegnerische Anwalt erhält einen KFA zur Stellungnahme.

    Einige der geforderten Posten erscheinen ihm seltsam:

    Telefonauslagen, Telefonate mit Amtsgericht, 50 Cent pro Anruf

    Fotokopien für geforderte Abschriften, 0,25 Cent pro Kopie

    km-Geld für die Fahrt zum Briefkasten, 30 Cent pro km und Brief

    km-Geld für die Terminswahrnehmung, 30 Cent pro km

    Geht das? Wo sind die erstattungsfähigen Kosten der Partei genau geregelt? Sofern auf das ZuSEG verwiesen wird, darf die Partei km-Pauschalen fordern oder ist sie auf die Kosten des günstigsten öffentl. Verkehrsmittels beschränkt?

  • Auf der Klägerseite billige ich einer Partei, die nicht rechtsanwaltlich vertreten wird, Auslagen zu. Grundsätzlich ist einer Partei der Schriftverkehr ohne Kostenerstattung zuzumuten. Ich billige aber der klagenden Partei 10 - 20 Euro Auslagen pauschal - ohne Einzelnachweis - zu. Bin nur leider vom LG noch nicht bestätigt worden. ;)

  • Derlei Kostenanträge von Privatparteien, die weder das ZSEG noch das JVEG kennen, gibt es immer wieder. Bei uns wird es so gehalten, dass die Tätigkeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prozessführung der Privatpartei ohne weiteres zuzumuten sind, ohne dass Kosten erstattet werden. Dazu gehört der erforderliche Zeitaufwand für das Erstellen der Schriftsätze genauso wie der Gang zum Briefkasten. Das OVG Lüneburg hat solches bereits 1969 festgeschrieben.
    Allein die Kosten der Terminswahrnehmung sind zu erstatten sowie Auslagen für Porti durch das Übersenden der Schriftsätze zum Gericht. Bei Letzterem wird ein Einzelnachweis schwer zu führen sein, so dass auch unsereins für Telefonate und Porti, je nach Aktenstärke, zwischen 10 und 20 € zugesteht. Damit sind dann die Aufwendungen aber auch abgegolten. Dass Schriftsätze dreifach einzureichen sind, ist bekannt. Daher gibt es für die Abschriften keine Kostenerstattung. So ein Fall hat "mein" LG einmal bestätigt. Ich komme zurzeit aber an die Entscheidung nicht heran, da ich heute nicht im Dienst bin. Morgen könnte ich insoweit mal nachschauen.
    Auf jeden Fall wird sich die Partei nicht damit herausreden können, die Anwaltskosten im Prozess erspart zu haben und zugleich dann ordentlich eigene teils dubiose Posten gelten zu machen. Die Posten sind auf das wirklich Notwendige zusammenzustreichen.

  • Zitat von Milo

    Sofern auf das ZuSEG verwiesen wird, darf die Partei km-Pauschalen fordern oder ist sie auf die Kosten des günstigsten öffentl. Verkehrsmittels beschränkt?



    Nach dem ZSEG war die Partei bei Fahrtstrecken bis 200 km noch darauf zu verweisen, das preisgünstigste Beförderungsmittel zu verwenden (§ 9 I 1 ZSEG). Nach dem seit 1.7.2004 geltenden JVEG ist diese Einschränkung weggefallen (§ 5 I, II JVEG).

    Der km-Satz beträgt 0,21 bzw 0,25 €.

    Die Notwendigkeit von Auslagen für Telefonate mit dem Gericht erscheinen mir zweifelhaft. Schließlich wird die Verhandlung nicht fernmündlich geführt.

    Kopien für Schriftsatzanlagen würde ich für erstattungsfähig erachten, ohne konkreten Nachweis allerdings nur in der Größenordnung von 0,05 -0,10 €/Kopie (Zöller, ZPO, § 91 Rn 13 Stw "Ablichtungen").

    Fahrtkosten für die Fahrt zum Briefkasten würde ich pauschal die Notwendigkeit absprechen.

  • Auch schön eine beklagte uind obsiegende WEG-Verwaltung, die zur Kostenfestsetzung eine RA-Rechnung für eine Beratungsgebühr (Beratung hinsichtlich Klage) einreicht und daneben für die Terminswahrnehmung für 2 Std. 2 x 75 € festgesetzt haben möchte.

    Was meint Ihr dazu?

  • @ geo
    Bei uns werden 0,15 € für Kopien anerkannt.

    @ Kai
    Die RA-Beratung ist nicht erstattungsfähig. Das dürfte in Literatur und Rechtsprechung unstreitig sein. Für die Terminswahrnehmung wird die WEG-Verwaltung, sofern sie beruflich Verwaltungen führt, den Mindestsatz nach dem JVEG (3,00 € pro Std.) bekommen. Gerichtsverfahren gehören ja schließlich zum Aufgabenkreis des Verwalters.

  • Kai Knete gibt es nur, wenn sich der RA zur Akte legitimiert hat. Sonst müssen die im Zweifel ihre Auslagen in einem neuen (Mahn-)Verfahren geltend machen.

  • Zeitvergütung für die Führung des Prozesses gibt es bei uns nicht. Fällt unter "Privatvergnügen" :teufel: Genau wie Anschaffungen: Kugelschreiber, Ordner zum Abheften, Klemmmappe, Papier, Druckerpatronen etc. pp. (alles schon dagewesen).

    Kopien, soweit aktenkundig, halte ich 0,10 EUR für erstattungsfähig. Porto kann man auch anhand der Gerichtsakte ermitteln. Ansonsten gibts nur Fahrtkosten zum Gerichtstermin und evtl. Verdienstausfall für diesen Termin, der aber nachzuweisen ist.

    Pauschale für Telefon etc. gibts nicht.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • zu #5:

    In NJW 91, 1304 (Leitsatz auch bei juris) ist eine KG-Entscheidung abgedruckt.

    Danach verstößt die Prozessführung eines WE-Verwalters gegen das Rechtsberatungsgesetz, jedenfalls dann, wenn er nicht gleichtig Wohnungseigentümer ist und es nicht um persönliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Verwalters geht.

    Das Versprechen einer Vergütung in Höhe der RA-Gebühren an den WEG-Verwalter für dessen Prozessführung sei unwirksam. Im übrigen seien Pauschalvergütungen anderer Prozessvertreter als RAe weder nach § 91 ZPO oder § 47 WEG notwenige Kosten der Rechtsverfolgung.

  • Ich muss das Thema noch mal aufmachen.
    Folgendes:
    Verklagt wurde ein Ehepaar, Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Dann hat jeder Beklagten in Anlehnung an Nr. 7002 VV RVG einen Pauschsatz vom 20,00 € und Portogebühren für das Einschreiben mit Rückschein (Widerspruch im Mahnverfahren) geltend gemacht.

    Der Klägervertreter wendet hierzu ein, dass es sich um eine Naturalpartei handelt und daher kein Anspruch nach dem RVG besteht. Bzgl. der Portogebühren führt er aus, dass diese nur Rahmen des Mahnverfahrens nachgewiesen wurden und daher im gerichtlichen Verfahren hierüber nicht entschieden werden kann.

    Die Beklagtenschreiben dann, das sie nicht nach RVG abrechnen wollten, sondern nur ihre Aufwendungen für das Aufsetzen von Schriftsätzen, Beifügung von Kopien, Telefonate und Fahrtkosten für die Terminswahrnehmung.

    Ich habe dann "angeboten", 6 Schriftsätze und 26 Kopien waren aus der Akte ersichtlich, für beide Beklagten insgesamt 28,80 € festzusetzen. Bzgl. der Fahrtkosten die in der Pauschale enthalten waren habe ich hingewiesen, dass solche nicht erstattungsfähig sind.

    Der Klägervertreter verweist dann, wegen der Kopien, auf Nr. 7000 VV RVG.

    Ich teilte ihm dann mit, dass die Beklagten über § 91 ZPO i.V.m. §§ 19,7 JVEG ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen zusteht.

    Habe dann einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen und die Akte nochmals überprüft und lediglich die Kosten für 29 Kopien und die Portogebühren von insgesamt 8,80 € festgesetzt.

    Jetzt reagiert der Anwalt auf mein vorheriges Schreiben und erklärt, dass ich als Rechtspflegerin die Kommentierung von Hartmann kennen müßte und § 19 JVEG nur für Zeugen gilt. Aber es steht doch in § 91 ZPO, dass die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften anzuwenden sind???????

  • Frag mal, ob der RA Rechtsmittel einlegen will - dann Nichtabhilfevermerk (Begründung steht oben genug) und weg damit. Man kann seine Zeit auch besser verplempern.

  • Hat er mir von Anfang an angedroht. Daher habe ich im Kostenfestsetzungsbeschluss eine ordentliche Begründung gemacht, so dass ich dann die Akte gleich weitergeben kann.

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