Ausschlagung, Beschränkung auf d.Nachlass, Nachlassinsolvenz:Vor- und Nachteile?

  • Bei überschuldetem Nachlass kann der Erbe ausschlagen, die Erbschaft annehmen und auf den Nachlass beschränken oder eine Nachlassinsolvenz durchführen.

    Wann sollte welche Wahl getroffen werden? Bei völlig überschuldetem Nachlass sehe ich in der Ausschlagung das einzig probate Mittel. Wann wäre die Annahme unter Beschränkung auf den Nachlass anzuempfehlen? Doch nur etwa dann , wenn der Erbe großen Wert auf die ererbten Gegenstände legt und dafür die (mit) geerbten Schulden in Kauf nimmt, diese ggfls. aus seinem Privatvermögen begleicht.

    Darüber hinaus normiert 1980 BGB die Pflicht des Erben zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Dennoch ist die Zahl dieser Verfahren so gering. Ich denke, dies ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass in den allermeisten Fällen keine Kostendeckende Masse vorhanden ist.

  • @ErnstP:

    Jetzt kommt mal ´ne völlig blöde Antwort:

    Es kommt auf den Einzelfall an....:D

    Vom Grundsatz sehe ich das auch so wie du. Der Erbe muß halt wissen, was er will.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Heillos überschuldet bzw. kein Aktivvermögen, dann wird wohl jeder ausschlagen.

    Nachlassinsolvenz wird wohl am ehesten in Betracht kommen wenn ich annehme mit der Vermutung, dass wahrscheinlich nichts überbleibt und dann taucht doch noch ein Gläubiger auf, oder dass zB der Grundbesitz beim Verkauf doch weniger Erlös erzielen konnte.

    Ansonsten stimme ich aber TL zu. Ein Besser oder Schlechter kann man pauschal nicht sagen, sondern der Erbe muss sich seine konkrete Situation klar machen und dann selber entscheiden was er will.



  • Nachlassinsolvenz wird wohl am ehesten in Betracht kommen wenn ich annehme mit der Vermutung, dass wahrscheinlich nichts überbleibt und dann taucht doch noch ein Gläubiger auf, oder dass zB der Grundbesitz beim Verkauf doch weniger Erlös erzielen konnte.

    Was aber ist mir 1980 BGB?

    Der steht doch nicht umsonst im Gesetz und begündet auch Schadensersatzansprüche gegen den Erben !

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