Ltd & Co. KG

  • Ich habe nun auch erstmals zur Eintragung eine Ltd & Co.KG Anmeldung vorliegen.

    Die Ltd. hat keine Zweigniederlassung in Dtld. Inwieweit muss ich dann die Vertretungsberechtigung der directors der ltd. bei der KG verlautbaren?

    Welche Unterlagen müssen der Anmeldung der KG beigefügt sein? M.E. benötige ich lediglich einen Existenz- und einen Vertretungsnachweis der Ltd. Wie erfolgt der i.d.R. bei Euch?


    Danke

  • Also der Vertretungsnachweis einer ausländischen Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch einen Registerauszug (sofern es sowas in dem betreffenden Land überhaupt gibt).
    Bei einer englischen Ltd. müsste das ein Auszug aus dem Register des "House of companies" oder so ähnlich sein. Dieser muss natürlich in die deutsche Sprache übersetzt sein und eine Apostille aufgedruckt haben.

    Die Vertretungsregelung der Ltd. hätte ich vermutlich nicht in das Register eingetragen. 100 % kann ich das aber nicht sagen. Ich zumindest habe sie bislang nicht eingetragen. Lasse mich jedoch auch gerne eines Besseren belehren. :oops:
    Schließlich ist es doch jedem selbst überlassen, ob er sich auf Geschäfte mit einer Ltd. & Co. KG einlässt und wie er sich die Vertretungsbefugnis nachweisen lässt, oder? :gruebel:

  • @mebo Damit machst du dir etwas zu leicht, auch das Gericht muß mit der Ltd & Co KG korrespondieren. Und da ist eine klare Vertretungsregelung schon sinnvoll. Spätestens wenn eine notwendige Anmeldung erzwungen werden soll, gibt´s Ärger. ;) Allerdings sehe ich auch keinen Raum dafür, die Vertretungsregelung der Ltd. bei der KG einzutragen. :gruebel:

  • Zitat von mebo82

    Schließlich ist es doch jedem selbst überlassen, ob er sich auf Geschäfte mit einer Ltd. & Co. KG einlässt und wie er sich die Vertretungsbefugnis nachweisen lässt, oder? :gruebel:


    Zitat von Erzett

    @mebo Damit machst du dir etwas zu leicht, auch das Gericht muß mit der Ltd & Co KG korrespondieren. Und da ist eine klare Vertretungsregelung schon sinnvoll. Spätestens wenn eine notwendige Anmeldung erzwungen werden soll, gibt´s Ärger. ;) Allerdings sehe ich auch keinen Raum dafür, die Vertretungsregelung der Ltd. bei der KG einzutragen. :gruebel:



    Vielleicht war das etwas mißverständlich formuliert. Damit hab ich nicht gemeint, dass ich die Vertretungsregelung der Ltd. & Co. KG nicht eintrage. Dass diese Angabe für Geschäftspartner und auch für das Registergericht wichtig ist, ist klar.
    Ich trage nur die Vertretungsregelung der Ltd. selbst nicht in das Registerblatt der KG ein. Diese sollte sich aber aus den Akten der KG (Registerauszug der Ltd.) ergeben. Mit dem selber kümmern meinte ich die Vertretungsregelung der Ltd.

  • Ich zitiere Bauer/von Oefele/Schaub GBO Teil F Rn. 147:
    "Dem englischen Rechtskreis ist ein allgemeines Handelsregister im kontinental-europäischen Sinne fremd. Zwar müssen limited partnerships registriert werden, dies jedoch nur, um die Haftungsbeschränkung Dritten gegenüber zu demonstrieren. Angaben über die Vertretungsmacht sind im Register nicht enthalten.
    Da dem englischen Rechtskreis eine organschaftliche Betrachtungsweise der Vertretung fremd ist, müssen zum Nachweis der Vertretungsmacht bei partnerships die von sämtlichen Partnern ausgestellten Vollmachten vorgelegt werden.
    Bei registered companies, die in einem besonderen Gesellschaftsregister eingetragen sind, dessen Eintragungen bekannt gemacht werden, sind die Satzungen als Vertretungsnachweis geeignet. Anhand der Gesellschaftssatzung kann festgestellt werden, ob die für die Gesellschaft auftretenden Personen vertretungsberechtigt sind."

    Eine Ltd. fällt unter die registered companies.

    Das mit dem "Handelsregister" halte ich daher für nicht gangbar, wenn Vertretungsnachweise notwendig sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe diese Woche auch eine ltd & Co.KG eingetragen. Bei der persönlich haftenden Gesellschafterin habe ich die Registerstelle beim Companies House of Cardiff mit eingetragen, die Vertretungsregelung der Directors der Ltd. allerdings nicht. Machen die anderen Kollegen hier auch so. In der GmbHR 2/2006, S. 79 gibt's einen Aufsatz, in dem das Problem diskutiert wird und auch für beide Auffassungen Pro und Contra angegeben werden.

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