Steuererstattunganspruch

  • Hallo,

    folgendes (etwas verkürzt dargestelltes) Problem: InsoVerw. ist der Auffassung, dass der Steuererstattungsanspruch aus der Masse an den Schuldner zu zahlen ist, da er aus pfandfreien Beträgen entstanden ist.
    Normalerweise ist es mir egal, welche materiell-rechtliche Auffassung er zu diesem Thema vertritt. Aber in diesem Fall sind die Verfahrenskosten gestundet und der Steuererstattungsanspruch der einzige Anspruch des Schuldners.
    Es gibt ja letztlich in der Literatur 2 Meinungen: Einmal, dass der Anspruch dann an den an den Schuldner fällt (so das LArbG Hamm) und einmal, dass er zur Masse gehört (so Stöber), da der Erstattungsanspruch ein selbständiger Anspruch ist. Ich stehe eigentlich auf den Standpunkt Stöber. Aus den BGH-Entscheidungen zum Thema Steuererstattungen geht zu dieser Problematik auch nichts richtiges hervor.
    Hattet/Habt Ihr auch solche Fälle und wie geht Ihr damit um ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Steuererstattungsanspruch ist kein Arbeitseinkommen und wird auch nicht wieder nachträglich zum Arbeitseinkommen.

    AG Dortmund Beschluss - 257 IK 17/00 - vom 21.03.2002

    Während des eröffneten Verfahrens fällt er zur Masse. In der WVP gehört er dem Schuldner, weil er nicht von der Abtretung an den TH erfasst wird.

    Aber nach der Entscheidung des BGH Beschluss - IX ZB 239/04 - vom 12.01.2006 ist er für das Jahr, in dem das Verfahren aufgehoben worden ist, aufzuteilen. Schon alleine daraus ergibt sich, dass die Erstattung im eröffneten Verfahren zur Masse gehört.

  • Wann er wie erfasst wird, ist klar. Es geht einzig darum, ob dort Teile an den Schuldner zurückgezahlt werden oder nicht.

    Danke

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