Der Treuhänder möchte eine Auslagenpauschale i. H. v. 30 % der Regelvergütung (also 180 Euro). Nach § 8 Abs. 3 InsVV ist dies auch zulässig.
Bislang habe ich immer nur Auslagen i.H.v. 90,00 Euro festgesetzt.
Ist zur Festsetzung dieser erhöhten Auslagenpauschale eine Begründung erforderlich?
Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV
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yuleph -
16. Januar 2008 um 09:26
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Der Treuhänder möchte eine Auslagenpauschale i. H. v. 30 % der Regelvergütung (also 180 Euro). Nach § 8 Abs. 3 InsVV ist dies auch zulässig.
Bislang habe ich immer nur Auslagen i.H.v. 90,00 Euro festgesetzt.
Ist zur Festsetzung dieser erhöhten Auslagenpauschale eine Begründung erforderlich?
Dies ergibt sich doch aus der Dauer des Insolvenzverfahrens. Wie lange hat denn Dein Verfahren gedauert? -
Das Verfahren wurde am 30.01.2006 eröffnet. Der Schuldner wohnt mittlerweile in der Schweiz.
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Das Verfahren wurde am 30.01.2006 eröffnet. Der Schuldner wohnt mittlerweile in der Schweiz.
Na dann dauert Dein Verfahren doch schon 3 Jahre und die Pauschale ist gerechtfertigt. -
Das Verfahren wurde am 30.01.2006 eröffnet. Der Schuldner wohnt mittlerweile in der Schweiz.
Na dann dauert Dein Verfahren doch schon 3 Jahre und die Pauschale ist gerechtfertigt.
@rainer,
aber was wäre, wenn der Schuldner in China bzw. Downtown New York wohnen würde ? -
Das Verfahren wurde am 30.01.2006 eröffnet. Der Schuldner wohnt mittlerweile in der Schweiz.
Na dann dauert Dein Verfahren doch schon 3 Jahre und die Pauschale ist gerechtfertigt.
@rainer,
aber was wäre, wenn der Schuldner in China bzw. Downtown New York wohnen würde ?
Dann würde er nicht in der Schweiz wohnen. -
Das Verfahren wurde am 30.01.2006 eröffnet. Der Schuldner wohnt mittlerweile in der Schweiz.
Na dann dauert Dein Verfahren doch schon 3 Jahre und die Pauschale ist gerechtfertigt.
Das Verfahrens dauert aber erst ab dem 31.01.2008 3 Jahre oder irre ich da? So gesehen würde ich hier die Pauschale für 2 Jahre festsetzen und das sind bei mir 25 %. -
gab es da nicht eine Entscheidung des BGH, bezüglich der abzuschätzenden Verfahrensdauer ?
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gab es da nicht eine Entscheidung des BGH, bezüglich der abzuschätzenden Verfahrensdauer ?
Wenn der Schuldner in der Schweiz wohnt? -
gab es da nicht eine Entscheidung des BGH, bezüglich der abzuschätzenden Verfahrensdauer ?
Entschuldige, ich bin heute ein wenige meschugge.
Meinst Du diesen Beschluss
BGH, Beschl. v. 23. 7. 2004 - IX ZB 255/03 -
gab es da nicht eine Entscheidung des BGH, bezüglich der abzuschätzenden Verfahrensdauer ?
Aber wie kommt man denn überhaupt auf 30 %? Bei drei Jahren wären es ja dann 35 %, oder? Oder wird in der Schweiz anders gerechnet?
Also gut, hab´s kapiert: Natürlich ist 30% die Obergrenze. Ein Blick ins Gesetz usw..... -
Das Verfahren wurde am 30.01.2006 eröffnet. Der Schuldner wohnt mittlerweile in der Schweiz.
Na dann dauert Dein Verfahren doch schon 3 Jahre und die Pauschale ist gerechtfertigt.
Das Verfahrens dauert aber erst ab dem 31.01.2008 3 Jahre oder irre ich da? So gesehen würde ich hier die Pauschale für 2 Jahre festsetzen und das sind bei mir 25 %.
Wird Zeit für den Feierabend. Du hast natürlich Recht. Es sind lediglich zwei Jahre, also 25%. -
@rainer, nein nicht den Beschluss, da dieser ja in die entgegengesetzte Richtung geht und man dann visaversa argumentieren müsste, es geht direkt über die Entscheidung vom 2.2.2006, IX ZB 167/04
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@rainer, nein nicht den Beschluss, da dieser ja in die entgegengesetzte Richtung geht und man dann visaversa argumentieren müsste, es geht direkt über die Entscheidung vom 2.2.2006, IX ZB 167/04
Aus Deiner BGH-Entscheidung:
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.
Aus der von mir hzitierten Entscheidung:
Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlussberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze.
Gleicht sich das nicht? -
@LFdC: Sehe ich genauso. Ist absehbar, dass das Verfahren nicht bis zum 30.1.08 aufgehoben werden kann, ist die Auslagenpauschale für 3 Jahre entstanden. Es sei denn, die3 lange Verfahrensdauer liegt an Verzögerungen seitens des Verwalters.
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... Gleicht sich das nicht?
Schon, aber direkt ist schon besser, weil, ich zitiere hier, dies sind nicht meine Worte und ich mache mir dies auch nicht zu Eigen:
"Wenn B aus A folgt, heißt es noch lange nicht, dass A aus B folgt, sollte dies trotzdem so sein, ist dies der Grundzug der weiblichen Logik".
T. tom Dieck, WS 1981/82, Uni Göttingen -
... Gleicht sich das nicht?
Schon, aber direkt ist schon besser, weil, ich zitiere hier, dies sind nicht meine Worte und ich mache mir dies auch nicht zu Eigen:
"Wenn B aus A folgt, heißt es noch lange nicht, dass A aus B folgt, sollte dies trotzdem so sein, ist dies der Grundzug der weiblichen Logik".
T. tom Dieck, WS 1981/82, Uni Göttingen
Danke für die Verwirrung -
Danke für die Verwirrung
merci, vielfalt -
Danke für die Verwirrung
merci, vielfalt
Tut mir leid, nix verstehn -
Okay, ich gebe mich geschlagen, dann eben 30 % als Obergrenze. Der Insolvenzverwalter hat also vollkommen recht.
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