Terminsgebühr ohne Anwesenheit?

  • Moin liebes Forum. Eine kleine Frage

    Es hat ein Termin stattgefunden, bei dem der Klägervertreter nicht anwesend war. Der Beklagte erkennt den Anspruch in diesem Termin an, sodass ein Anerkenntinisurteil ergeht.
    Kann der Klägervertreter nun die Terminsgebühr aufgrund des Anerkenntnisurteils verlangen, obwohl ein Termin stattgefunden hat, bei dem er nicht anwesend war?

    Dankeschön und eine wundervollen vorletzten Arbeitstag noch.

  • wenn ein Anerkenntnisurteil ergeht kann doch eigentlich nach VVRVG Nr. 3104 I Nr. 1 grundsätzlich eine Terminsgebühr angesetzt werden, da eine Entscheidung nach § 307 ZPO ergangen ist oder?

  • Auch wenn ich mich gerade frage, wer da den Antrag gestellt hat?? :gruebel:

    Wahrscheinlich befindet sich der Antrag schon in der Klageschrift.

    wenn ein Anerkenntnisurteil ergeht kann doch eigentlich nach VVRVG Nr. 3104 I Nr. 1 grundsätzlich eine Terminsgebühr angesetzt werden, da eine Entscheidung nach § 307 ZPO ergangen ist oder?



    So würde ich das wohl auch sehen, in der Kommentierung habe ich nicht wirklich was gefunden.

  • Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. VV3104 Rn 47
    Wenn es auf die stattgefundene mdl. Verhandlg. nicht ankommt um eine Gebühr trotzd. entstehen zu lassen, dann erst recht nicht auf die Teilnahme an einer solchen. Tja, da war die BRAGO bei weitem nicht so großzügig.

  • Auch wenn ich die Kommentarstelle zur Kenntnis nehme, dann bleibt doch die Tatsache, dass der RA nicht im Termin war.

    Sieht man sich die Ausnahmen in Ziffer 3104 VV RVG an, dann passt der Ausgangsfall überhaupt nicht.

    Die Ausnahmen sind doch lediglich dazu geschaffen worden, die RAe zum Abschluss des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung zu bewegen.
    Jetzt erscheint nicht einmal der RA und dann soll er noch honoriert werden.

    Nein, er hat nicht teilgenommen, dann würde ich auch nicht erstatten/festsetzen. Abs. 1 u. 2 zu 3104 VV RVG passen nicht unmittelbar.


  • Nachfragen lohnt auf jeden Fall. Vielleicht haben sie ja einmal telefoniert. :teufel: Was sagt der Gegner?

  • Der Gegner meckert. Kann euch leider die Fragen dazu nicht beantworten. Mache das für ne Freundin. Allerdings dachte diese, dass es recht eindeutig ist. Da sie im Kommentar nichts gefunden hatte, hat sie auf andere Fundstellen gehofft, mit denen man es belegen kann. Aber schein ja doch nicht so eindeutig zu sein.


  • Nein, er hat nicht teilgenommen, dann würde ich auch nicht erstatten/festsetzen. Abs. 1 u. 2 zu 3104 VV RVG passen nicht unmittelbar.



    Das stimmt, allerdings wundert mich insbesondere bei der Terminsgebühr gar nichts mehr.

  • Die Terminsgebühr schließt auch die Vorbereitung des Termins mit ein. Und da der RA nur Anträge gestellt hat, die sowieso durchgehen, brauchte er zum Termin nicht (persönlich) zu kommen :teufel:

  • Mein Fall ist sozusagen identisch:

    Im Termin fehlt der KL-Vertr., es wird ein neuer Termin bestimmt. Dazwischen erkennt der Bekl-Vertr. den Anspruch an, es ergeht ein AU.
    Der KL-Vertr. will die TG, der Bekl-Vertr. beanstandet, dass der KL-Vertr. keinen Termin wahrgenommen hat.

    Mit der Regelung in VV 3104 Ziff. 1 RVG müsste durch das AU grds. angefallen sein, kleines Problem an der Sache ist aber ja auch, dass der Gesetzgeber den RA "belohnen wollte", die Verfahren - sofern die Rechtslage eindeutig ist - schnell zu beenden, damit nicht nur zum Verdienen der TG dann ein Termin stattfinden sollte....Vorliegend ist dies nicht passiert, wie würdet ihr entscheiden?

    Im Gerold/Schmidt hab ich diesen Fall nicht gefunden..

  • Ich würde auch die 1,2 TG geben. Wenn schon die 1,2 TG durch Anerkenntnis auch ohne Verhandlung entsteht, kann es nicht von Relevanz sein, ob der Klägervertreter im Termin war oder nicht.

  • Habe jetzt auch so einen Fall. Klägervertreter war nicht im Termin. Beklagter erkennt die Forderung an, es ergeht AU im Termin. Urteil enthält keinen Hinweis auf § 307 ZPO. Klägervertreter will 1,2 TG, Gegenseite moniert, da keine Teilnahme am Termin.

    Seid Ihr immer noch der Meinung, dass die TG angefallen ist oder kennt Ihr evtl. neue Rechtsprechung? Hab im Kommentar nichts wirklich passendes gefunden.

  • Ich meine, # 6 + 15 trifft nach wie vor zu. Die TG gibt es für die "Erwirkung des AU".

  • @ P.:
    Wenn ohne mündliche Verhandlung nach § 307 ZPO entschieden wird, ist schon klar, dass die Terminsgebühr entsteht. Bei mir ergeht das AU aber aufgrund bzw. in der mündlichen Verhandlung und da war der RA nicht anwesend. Und grundsätzlich ist für das Entstehen der Terminsgebühr ja die Anwesenheit im Termin erforderlich.

  • Er hat doch aber das AU erwirkt, was hier allein entscheidend ist.

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