Hallo,
in einem anderen Thema wird ja bereits über die Möglichkeit/Zweckmäßigkeit der Einsicht des GBA in das elektronische Handelsregister disskutiert.
Wie aber sieht es mit der Einsicht in die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) im Falle der Vereinigung aus? Seit kurzem haben die Brandenburger Grundbuchknechte Zugriff auf die ALK. Reicht es aus, wenn die Antragsteller Bezug auf die ALK nehmen? Dann wäre § 5 II (3) GBO überflüssig...
Ich habe die Bezugnahme bislang abgelehnt, indem ich mich streng an den Wortlaut der GBO ("...Vorlage einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte...") gehalten habe... Eine weitere Frage wäre noch, ob Mann die Karte für die Akte ausdrucken müsste..?
Gruss, Fridolin