Vereinigung und ALK

  • Hallo,

    in einem anderen Thema wird ja bereits über die Möglichkeit/Zweckmäßigkeit der Einsicht des GBA in das elektronische Handelsregister disskutiert.

    Wie aber sieht es mit der Einsicht in die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) im Falle der Vereinigung aus? Seit kurzem haben die Brandenburger Grundbuchknechte Zugriff auf die ALK. Reicht es aus, wenn die Antragsteller Bezug auf die ALK nehmen? Dann wäre § 5 II (3) GBO überflüssig...

    Ich habe die Bezugnahme bislang abgelehnt, indem ich mich streng an den Wortlaut der GBO ("...Vorlage einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte...") gehalten habe... Eine weitere Frage wäre noch, ob Mann die Karte für die Akte ausdrucken müsste..?

    Gruss, Fridolin

  • Ob Offenkundigkeit zugelassen werden kann, wird hier unterschiedlich beantwortet. Während Demharter (GBO, 25.A., § 5 Rn 8) Offenkundigkeit iSv § 29 Abs 1 S 2 GBO zulässt, womit ein weiterer Nachweis sich erübrigt, verneint sie Böttcher (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9.A., § 5 Rn 51) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm, insbesondere die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates, woraufhin die Offenkundigkeit als Nachweismöglichkeit gestrichen wurde. Soweit der Stand der Grundbuchliteratur. Uns ist es leider noch nicht möglich, Zugriff auf die ALK zu nehmen. Mir würde jedoch eine Bezugnahme auf die ALK ausreichen. Als Begründung dient mir wiederum die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs 2 GBO, einer Norm, die einzig und allein den Zweck hat, die Integration mit dem Liegenschaftskataster zu fördern. Vor dem 24.12.1993 war eine solche Beschränkung in der GBO nicht enthalten. Nach Böttcher (a.a.O.) haben damals die Automationsbestrebungen des Grundbuchwesens gezeigt, dass Schwierigkeiten auftreten, wenn ein Grundstück im Bezirk mehrerer Grundbuchämter liegt. Die Einführung des § 5 Abs 2 GBO sollte die Integration mit dem Liegenschaftskataster erleichtern. Wenn nun umgekehrt die Integration bereits soweit gediehen ist, dass das GBA Zugriff auf die ALK hat, muss - Telos der Norm-, Offenkundigkeit ausreichen. Dies entspricht dem Integrationszweck der Norm. Einen Ausdruck für die Grundakte halte ich für überflüssig, ausreichend ist m.A. nach ein kurzer, schriftlicher Vermerk, dass die Voraussetzungen gegeben sind.

  • Auch wir haben die Möglichkeit, über eine Webanwendung (InterASL) auf die Daten der Katasterämter zuzugreifen.

    Da diese Anwendung leider sehr störungsanfällig und die Ladezeiten meist extrem lang sind, machen die Rpfls. hier davon nur in Ausnahmefällen Gebrauch.

    Zudem ist die Anwendung für das GBA ausdrücklich nur zur internen Verwendung zugelassen, um nicht den Katasterbehörden Einnahmeausfälle zu bescheren.

    Aus diesen Gründen bestehe ich bei Anträgen nach den §§ 5 und 6 GBO weiterhin auf die Beibringung der Unterlagen durch die Beteiligten - streng nach Wortlaut der Vorschrift ;) .

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In Bayern im Web Zugriff über Bayerische Vermwesssungsverwaltung auf die DFK möglich und problemlos. Die DFK wird jeden Tag aktualisiert und ist die amtliche Karte.
    Ohne die obige #1 Fragestellung hätte ich mir zu diesem Bereich eigentlich keine Gedanken gemacht, bin aber dankbar für den Denkanstoß.
    Dazu fällt mir nur noch auf -beziehe mich noch auf die Fragen zum Handelsregister-, dass z.B. der Rpfl. im GBA (um bei diesem Bereich zu bleiben) eine persönlich Entscheidung fällen muß, ob er weiterhin in seinem bisherigen Denkschema verhaftet bleibt (=berufsbedingter Konservatismus) oder neue Möglichkeiten nutzt (oft im Vorgriff auf künftige Vorschriftenänderungen).

  • Bei unserem Grundbuchamt ist der Zugriff auf das AKL nicht gegeben. Ich würde ihn aber entsprechend nutzen. Wie bei HR würde ich mir als Unterlage (Nachweis) die Karte ausdrucken.
    Ist das denn möglich ? Wie wird mit diesen Ausdrucken umgegangen ?
    Dem hiesigen GB wurde es audrücklich untersagt (Urheberrecht) Katasterkarten, die Bestandteil der Akte sind, zu kopieren.

    Gruß

    Jens

  • FOLIA-Jens: Herzlichen Gruß in meine nördlichen Heimat!
    Kartenausdruck ist mit den zur Verfügung stehenden Druckmöglichkeiten machbar. Ich halte aber den Ausdruck für entbehrlich, ein Vermerk, daß ich Einsicht genommen habe,beim Eintragungsantrag, genügt meiner Ansicht nach, da die DFK eine abgespeicherte Datenbank ist und auf historische Daten immer zurückgegriffen werden kann.
    Das mit dem Kopierverbot versteh ich nicht.

  • @krim

    Hin- und wieder werden Katasterkarten zur Grundakte gereicht (§ 5 GBO u.a.). Diese wurden auf Anfrage z.B. des Eigentümers als Auszug aus der Akte kopiert und versandt.
    Nun hat das Katasteramt dies herausgefunden (wie auch immer). Bei uns kostet die Kopie 0,50 € / Seite. Ein Ausdruck beim Katasteramt aber an die 40 € (genau weiß ich das nicht). Für das Katasteramt natürlich eine Unmöglichkeit.
    Nun steht auf jedem Kartenausdruck, dass eine Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Katasteramtes erlaubt sei, die Genehmigung wurde uns ausdrücklich versagt bzw. die Herausgabe von Kartenkopien sei nicht erwünscht.

    So ist das.

    Gruß aus dem hohen Norden

    Jens

  • Wie verträgt sich diese Verfahrensweise (keine Hinausgabe von Kopien an z.B. Eigentümer) mit § 12 Abs. 2 GBO?
    Auch Karten, Planbeilagen etc., die zu den Grundakten eingereicht sind oder wurden, gehören m.E. zu den Urkunden des § 12 Abs. 1 GBO von denen auf Antrag Abschriften zu erteilen sind, RZ 22 Demharter zu § 12 GBO.
    Da scheint mir das Urheberrecht nicht mehr zu greifen.

  • Hinzu kommt, dass das Vermessungsamt die besagten Karten im Wege der Amtshilfe im Zweifel auch kostenfrei übermitteln müsste. Im übrigen gilt der Grundsatz, dass das aktenführende Grundbuchamt im Hinblick auf einmal zum Aktenbestandteil gewordene Unterlagen selbst entscheidet, wie es mit ihnen in Anwendung der grundbuchrechtlichen Vorschriften verfährt. Gestatten diese Vorschriften die Erteilung von Abschriften an die Beteiligten, so löst sich die vom Vermessungsamt verfügte Verwendungsbeschränkung rechtlich in Luft auf.

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