Auslagenpauschalen bei Pflichtverteidiger

  • Bin noch nicht so lange in der Strafabteilung und habe folgendes Problem:

    Muss Pflichtverteidigergebühren festsetzen und da beantragt ein Rechtsanwalt 2 Pauschalen nach Nr. 7002 VV-RVG. Er begründet es damit, dass er schon vor Anklage tätig war (er macht auch eine Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 geltend..) und dafür eine Pauschale erhält und dann noch eine für die Zeit danach...
    Hab ihm rausgeschrieben, dass es nur eine Pauschale gibt, da nur ein Rechtszug vorliegt, doch der pocht drauf. Und das in 4 (!) Verfahren. :heul:

    Da ich jetzt keine Lust hab, auf jeden Absetzungsbeschluss eine Erinnerung zu kassieren, frag ich mal um Rat :gruebel:

  • Keine Angst,
    meistens blamieren sich die Anwälte in Kosten doch eh.
    In Strafsachen:
    War er bereits im Vorverfahren ( bis Eingang Anklage ) tätig ergeben sich folgende Gebühren:
    RVG VV 4100 Grundgebühr
    Vorverfahrensgebühr VV 4104
    Verfahrensgebühr VV 4106
    und die Terminsgebühr VV 4108
    ggf. noch Gebühren für die Teilnahme an sonstige Terminen ( Haftprüfung etc)
    Fotokopien
    Pauschale ( 1 mal)
    ggf. Abwesenheitsgeld und Rkosten
    Mwst

    Ich würde den Anwalt doch mal bitten, seine Meinung gesetzlich zu begründen.

  • Pro Instanz gibt es die Auslagenpauschale nur einmal.
    Auf die gesetzliche Begründung des Anwalts wäre ich aber auch gespannt :)

  • die Frage ist strittig.
    Allerdings haben 2 Gerichte entschieden, dass das vorbereitende Verfahren und das nachfolgende gerichtl. Verfahren in Strafsachen eine Angelegenheit sind:
    AG Lüdinghausen,14.2.2006,16 CS 82 JS, 998/05-105/05
    LG Düsseldorf, 10.6.05, XI 1 Q s66/05, RVGreport 2005,344

  • Zitat von Diabolo

    Keine Angst,
    meistens blamieren sich die Anwälte in Kosten doch eh.



    Eine recht kühne Aussage!
    Aufgrund des Plünn-Werks RVG würde ich mich nicht davon freisprechen wollen, dass der Rechtspflegerseite dies genauso passieren kann.

    Mir ist es wesentlich lieber und auch nutzbringender, wenn man sich gegenseitig auf Fehler oder auch Rechtsprechung aufmerksam machen kann und so versucht, für beide Seiten das Beste aus den vorgegebenen Vorschriften zu machen. Ich wiederhole noch einmal: Vieles an bisheriger Kostenrechtsprechung ist durch das Mitmischen des BGH nicht unerheblich geändert oder aufgeweicht worden. Zusammen mit dem unausgegorenen RVG kann mir daher keiner weismachen, dass er unangreifbar sattelfest in der aktuellen Materie drin steckt. Daher ist jeder Tipp und Urteilshinweis bei mir willkommen. Als Beispiel sei nur auf die zahlreichen Rechtsprechungshinweise von rakumi verwiesen, die mit Sicherheit auch nicht jedem bekannt waren oder sind.
    Ganz allgemein formuliert: Mir ist ein konstruktives Miteinander lieber als ein arrogant wirkendes Gegeneinander.

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