Hallo, hab keider ne eilige Frage:
Kann die Klagezustellung auch vom Gericht durch GV veranlasst werden, wenn Gericht München ist und Beklagter in Grunwald ist für ein paar Tage und danach im Ausland.
Ist es möglich nach einzahlung der Gerichtskosten und vergabe des aktenzeichens die klage in München abzuholen und zum GV nach grünwald zu bringen? oder spricht da etwas gegen?
ich muss dazu sagen, dass die adresse des Gegners im ausland in asien liegt und die adresse bekannt ist , aber unsicher , ob diese noch korekt ist. einfacher wäre es , die Klageschrift binnen 2 tagen in deutschland zuzustellen, da solange der genaue aufenthaltsort bekannt ist.
ich schreibe deswegen, weil ich nicht sicher bin, ob die zustellung hier schon versucht werden darf, bevor nicht schon versucht wurde im Ausland zuzustellen.
Klagezustellung durch GV möglich?
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Anton79 -
17. Januar 2008 um 12:26
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Das Gericht kann auf jeden Fall einen Gerichtswachtmeister losschicken zur Zustellung. GV weiß ich nicht.
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und der geirchtswachmeister fährt von münchen in eine (benachbarte) adere stadt? das wäre optimal.
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und der geirchtswachmeister fährt von münchen in eine (benachbarte) adere stadt? das wäre optimal.
Wenn Du Grünwald meinst, dann ist das ein Stadtteil im Süden / Südosten Münchens und keine andere Stadt. -
ich meine generell eine andere stadt. macht ers nun? der Gerichtswachmeister? also in eine benachbarte stadt fahren?
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Über die Art der Zustellung, Post, sonstige Fa. ,Wachtmeister entscheidet doch das Gericht. Vielleicht lässt der Richter ja überzeugen, nicht wie normal mit Post ,sondern was anderes.
Allerdings stellt sich die Frage, was nach der Klage-Zu passieren soll, wohin soll der Rest , z.B. Urteil. Von daher wohl kein Grund vom üblichen Weg abzuweichen. -
Über die Art der Zustellung, Post, sonstige Fa. ,Wachtmeister entscheidet doch das Gericht. Vielleicht lässt der Richter ja überzeugen, nicht wie normal mit Post ,sondern was anderes.
Allerdings stellt sich die Frage, was nach der Klage-Zu passieren soll, wohin soll der Rest , z.B. Urteil. Von daher wohl kein Grund vom üblichen Weg abzuweichen.
Ja, es sei denn, der Bekl. benennt einen Zustellungsbevollmächtigten oder beauftragt hier einen RA. Aber warum sollte er Dir diesen Gefallen tun? -
Mir? wenn wohl höchstens dem Gläubiger/ Kläger , denn der hat das Problem eine zustellfähige Anschrift zu benennen bzw. Vorauss. für öffl. Zu darzutun.
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Das Gericht kann auf jeden Fall einen Gerichtswachtmeister losschicken zur Zustellung. GV weiß ich nicht.
Zustellung durch Gerichtsvollzieher geht, § 168 II ZPO.
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