Gründungsversammlung

  • Hallöchen!

    Ich hab folgendes Problem bei der Neueintragung eines Vereins:

    Das eingereichte Protokoll enthält u. a. den Absatz:
    Die Mitgliederversammlung beauftragte den Vorstand beim Amtsgericht die Eintragung ins Vereinsregister zu beantragen und damit den Status des eingetragenen Vereins zu erlangen. Die Satzung von 1990 ist allen Vereinsmitgliedern bekannt und wird in der vorliegenden Form einstimmig bestätigt.

    Nach dem Hinweis in der Anmeldung war der Verein auch seit 1990 als nichtsrechtsfähiger Verein tätig.

    Kann ich den obigen Passus so auslegen, dass diese Versammlung die Gründungsversammlung war? Eigentlich war der Verein doch vorher schon gegründet und die eigentliche Gründungsversammlung war schon vor 16 Jahren :confused: .

    Weiter habe ich die Satzung von 1990 vorliegen, die von niemand unterschrieben ist. Bereits in dieser Satzung hat der Verein den Namen „X e.V.“ was ja die ganzen Jahre nicht zugetroffen hat. Zudem entspricht die Satzung in anderen Punkten nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Von daher müsste die Gründungsversammlung wieder aufgenommen werden. Aber die von 1990 oder die von 2006? Irgendwie steh ich in dieser Sache auf dem Schlauch. :oops:

  • Aus der Satzung, die der Eintragung zugrunde gelegt wird muss erkennbar sein, dass der Verein ins VR eingetragen werden soll (§ 57 BGB). Ferner soll er von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet sein. Die einstimmige "Bestätigung" der 1990 entworfenen Satzung ist nichts anderes als eine neue Abstimmung im Jahr 2006. Wann der Verein als nicht-rechtsfähiger Verein gegründet wurde, ist für die Eintragung ohne Bedeutung. Dies wäre für den Verein wichtig, wenn das Gründungsjahr im Vereinsnamen aufgenommen werden soll.

  • Wenn sich ohnehin noch Komponenten in der Satzung befinden, die nicht eintragungsfähig sind, dann können alle Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden:
    Die Mängel der Satzung müssen durch eine weitere MV beseitigt werden (es sei denn, es gibt eine Passage in der Satzung, dass Gerichtsbeanstandungen durch den Vorstand (VS) beseitigt werden können, was hier nicht der Fall sein dürfte). Damit hat man auch schon das Beschlussdatum der aktuellen Satzung.

    Nach Beschluss der Satzungsänderungen kann die aktuelle Satzung auch von 7 Mitgliedern unterschrieben und der VS entweder neu gewählt oder bestätigt werden.
    Verein und VS werden danach wie üblich angemeldet. Ich halte es für unschädlich, dass in der bisherigen Satzung (fälschlicherweise) schon eine Absicht, e.V. zu werden, festgelegt ist. Das wird jetzt ja auch umgesetzt. Wichtig ist aber, dass auch bei Existenz eines n.e.V. nunmehr sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung eines e.V. vorliegen müssen.

    Da die (geänderte) Satzung mit Eintragung Gültigkeit erlangt, halte ich eine Neuwahl des VS für erforderlich, damit die in der Satzung vorgegebene Amtsperioden auch erfüllt werden können. Die im n.e.V. zuvor getroffene Wahl kann ja bestätigt werden, aber es sollte bezüglich der neuen Situation schon gleich von Anfang an Klarheit herrschen, dass die neue Satzung maßgebend ist.

    Mit Vorlage eines Wischi-Waschi-Protokolls und der Hinweis auf eine n.e.V.-Gründung in 1990 mit Vorlage der Altsatzung ist die e.V.-Eintragung sicherlich nicht zu erlangen.

  • Wenn Mängel an der Satzung bestehen, müssen die erneute "Gründungsversammlung(en)" vollziehen, bis der Rüpfl. zufrieden ist. :D

  • Dankeschööön!
    :bigcool:
    Dann werd ich mich mal gleich daran machen, ein nettes Briefchen zu verfassen.
    ... und wieder eine bäh-Akte weniger.

  • Zitat von mebo82

    ... und wieder eine bäh-Akte weniger

    Zitat von Erzett

    @mebo und dafür einen bäh-Rüpfl mehr :)



    Muss schließlich alles schön im Gleichgewicht bleiben ;)

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