Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche

  • Hallo!

    Von einem im GB eingetragenen Grundstück soll eine Teilfläche, die noch nicht vermessen ist verkauft werden.

    Zuvor soll eine AV und eine Grundschuld eingetragen werden.

    In der Finazierungsvollmacht ist angegeben, dass vor Vollzug der Vermessung der Gesamtgrundbesitz belastet werden kann.

    In der Urkunde zur GS-Bestellung ist das komplette Grundstück als Pfandobjekt eingetragen.

    Wie sehen jetzt meine Eintragungen aus ?

  • Die Eintragungen sehen aus wie immer bei einer AV und einer GS. Wo ist das Problem?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Trage ich die Grundschuld nun auf dem gesamtem Grundstück ein und die AV nur bezüglich einer noch zu vermessenden Teilfläche ?

  • Trage ich die Grundschuld nun auf dem gesamtem Grundstück ein und die AV nur bezüglich einer noch zu vermessenden Teilfläche ?



    Jepp ! Mit event. Rangvermerken ! Oftmals soll die Grundschuld der AV im Range vorgehen ! Eine Grundschuld kann eine Teilfläche ja auch nicht belasten !

  • So ist es vermutlich auch beantragt und bewilligt. Und die AV trägst Du selbstverständlich auch auf dem gesamten Grundstück ein, der Anspruch richtet sich nur auf Verschaffung des Eigentums an einer Teilfläche. Gibt der Baustein ja alles schön her.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dito: AV bezüglich Teilfläche, GS am ganzen Grundstück. Wenn die Vollmacht das - wie hier offenbar - hergibt oder saogar der Eigentümer das selbst bewilligt...

    Der nicht verkaufte Grundbesitz muss später wieder von diesem Grundpfandrecht freigegeben werden. Das steht wahrscheinlich sogar irgendwo in den Urkunden drin.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,
    greife dieses Thema noch einmal auf.

    Hier ist eine noch zu vermessende Teilfläche verkauft worden.
    Eigentümer bevollmächtigt Käufer bereits vor Vermessung Grundschuld zu bestellen, selbstverständlich am gesamten Grundstück. Erklärung der Gläubigerin, Pfandhaftentlassung nach Vermessung und Abschreibung zu erteilen, liegt vor.

    Der Eigentümer hat die Vollmacht im Kaufvertrag wie folgt formulieren lassen:

    Bis zur Bildung des Kaufgrundstücks als ein oder mehrere selbständige Grundstücke im Rechtssinn können vorstehende Grundpfandrechte nur gleichrangig mit anderen Grundpfandrechten, die weitere Teilflächen des in § .. bezeichneten Stammgrundstücks betreffen ......

    Nun hab ich wohl ein Brett vorm Kopf.
    Wie formuliere ich nun: Bitte tragt mir die GS im Gleichrang mit evtl. noch zu bestellenden anderen Grundschulden ein? Mir ist ja nicht bekannt, wann evtl. noch Teilstücke veräußert werden und welche Grundschulden zur Kaufpreisfinanzierung anderer Käufer noch bestellt werden.

    Des weiteren ist im Kaufvertrag unter Belastungsvollmacht nicht vereinbart, dass die zur Ausnutzung der Vollmacht vorliegenden Voraussetzungen (Erklärung des Gläubigers etc..., Abtretung der Darlehnsvaluten bis zur Kaufpreiszahlung etc.) dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen sind. Muss ich nun alle Voraussetzungen aufführen und mitteilen, dass erfüllt?

  • Darf die GS überhaupt bei Euch bestellt werden? Klingt ja nicht so, als wäre es Euer Vertrag mit Eurer Vollmacht.
    Da ja keine anderen GS vorliegen, spielt der Rang (noch) keine Rolle. Der Antrag wäre so also Quark. Ggf. wäre über eine Verpflichtung zur Gleichrangseinräumung nachzudenken. Rangvorbehalt scheidet mangels Bestimmbarkeit aus.
    Wenn die Vollmacht an Bedingungen geknüpft ist, kommst Du wohl bei der Formulierung um den Nachweis nicht herum.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hm, ist die Grundschuld schon bestellt? Wenn nicht sollte aufgenommen werden, welche Rechte in Abteilung II und III vorgehen dürfen und dann hinsichtlich weiterer (ggf. zum Zwecke der Kaufpreisfinazierung dienende Grundschulden) im Gleichrang mit der hier bestellten eingetragen werden dürfen. Für Deinen Fall reicht das meines Erachtens.

    Und danach - nach mir die Sintflut - sofern andere Notare beurkunden, anonsten hast Du bei weiteren Kaufverträgen bei Euch die Rangsteuerung ja in der Hand.

    Hinsichtlich Deiner letzten Frage denke ich mal Du mußt nachweisen, Kommt aber auf den Rechtpfleger an. Telefonieren ist da manchmal hilfreich.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Habe hier auch den Verkauf einer Teilfläche.
    Vollmacht zur Belastung wird hinsichtlich des ganzen Grundstücks erteilt "vorausgesetzt, Inhalt der Grundschulden ist, dass sichergestellt ist, dass durch die Gläubigerin die im Eigentum des Verkäufers nach Vermessung verbleibende Restfläche unverzüglich und für den Verkäufer kosten- und auflagefrei wieder aus der Pfandhaft entlassen wird". I
    n der Grundschuldbestellungsurkunde (bei der die Bank nicht mitwirkt) ist dann folgende Erklärung drin: "Eine Bestätigung des heutigen Gläubigers, dass dieser die nicht an die Erwerber veräußerte Teilfläche aus dem Grundstück nach Vorlage des amtl. Vermessungsergebnisses aus der Pfandhaft dieser Grundschuld auflagefrei frei gibt, liegt dem amtierenden Notar bereits vor."

    Geht das so?:gruebel:

  • Ist diese Einschränkung der Vollmacht vom Grundbuchamt zu beachten, sprich: Die Vollmacht im Außenverhältnis beschränkt? Ergibt sich da was aus der Vollmachtsurkunde/Kaufvertrag?

  • Ja, sie ist von uns zu beachten. Eine Einschränkung nur auf das Innenverhältnis wurde nicht vorgenommen.

    Ich finde schon die Formulierung "Inhalt der Grundschulden" seltsam, denn wie soll die Sicherstellung einer kosten- und auflagenfreien Pfandentlassung Inhalt der Grundschulden sein. Dazu müsste doch dann eigentlich die Bank bei der Grundschuldbestellung Mitwirkung und in der Grundschuldbestellungsurkunde schon die Pfandfreigabe erklären. Und selbst dann wäre es ja trotzdem nicht Inhalt der Grundschuld, sondern nur Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde. Oder sehe ich das falsch?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!