Hallo,
ich habe einen Vergleich als Titel, aus dem vollstreckt werden soll. Dieser Vergleich wurde unter einer Widerrufsmöglichkeit bis zu einem bestimmten Datum geschlossen. Meine Frage: Wer muss die Klausel erteilen, der UdG oder der Rechtspfleger? Ich habe in Erinnerung, dass bei einem Widerrufsvorbehalt der Rechtspfleger die Klausel erteilen muss. Der UdG meint jedoch, dass er die Klausel zu erteilen hat.
Kann jemand helfen?
Einen schönen Sonntag noch...