Nacherbenvermerk und Zwangsversteigerung

  • Ich hab da gerade folgendes Problem:
    Im Grundbuch des Schuldners ist ein Nacherbenvermerk eingetragen. Ich habe die Versteigerung des Grundbesitzes auf Antrag von Gläubigern des Vorerben gegen diesen angeordnet.
    Im Stöber steht hierzu in Rd-Nr. 30.11 ff zu § 15 ZVG, dass die Anordnung der Versteigerung zwar möglich ist, nicht aber die Durchführung des Verfahrens, da hierzu die Zustimmung des Nacherben erforderlich wäre. Diese wurde zwar seitens der Gläubiger behauptet, aber mir nicht nachgewiesen. Im Stöber steht so schön drin:

    "Einstellungsbeschluss aus dem Grund des § 773 ZPO ist ... zulässig und ... auch geboten"

    Ich frag mich jetzt nur: Wie soll so ein Beschluss aussehen? In welcher Form wäre mir die Zustimmung eigentlich vorzulegen?
    :confused:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich denke, daß die Zustimmung (analog §2120 BGB) in öffentl. begl. Form erteilt werden muß.

    Evtl. ist die Zust. aber garnicht erforderlich, wenn z. B. ein dingl. Recht geltend gemacht wird, das auch ggü. dem NE wirksam ist. Z.B. dann wenn die GS im GB schon vor dem Erbfall eingetragen war.

    Bin mir aber nicht sicher....:confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hoppla,

    hab gerade gesehen, daß die ZV wg. Forderung gg. den VE angeordnet wurde.

    Also dann wohl doch besser einen Beschluß/ZVV mit der Maßgabe binnen einer Frist von ???? 4 Wochen ???? die Zust. des NE in ö.begl. Form vorzulegen anderenfalls das ZV-Verfahren wg. fehlendem Rechtschutzinteresse aufgehoben wird.

    In der Zeit kann dann der GL evtl. auch eine ZwaSiHyp eintragen lassen, damit er dann wenigstens dinglich gesichert ist und evtl. die Zwangsverwaltung beantragen kann.

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  • Wenn die Zwangsvollstreckung dem Nacherben gegenüber unwirksam ist, besteht Verwertungsverbot gem. § 773 ZPO. Allerdings ist der Nacherbenvermerk kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht, § 28 ZVG kommt also nicht in Betracht. Es bleibt also nur die Zustimmung des Nacherben oder einen Duldungstitel gegen ihn seitens des Gläubigers beizubringen. Die Zustimmung unterliegt m.E. wie üblich in der Zwangsversteigerung keiner besonderen Form.
    Es macht allerdings wenig Sinn das Verfahren voranzutreiben, da ein etwaiger Zuschlag zu versagen wäre. Ich würde den Gläubiger anhören, soll er gegebenfalls Zustimmung beibringen oder andernfalls Einstellung erfolgt. Ich denke, ein vernünftiger Gläubiger wird den Antrag zurücknehmen, wenn es keine Chance gibt, die Zustimmung des Nacherben oder einen Duldungstitel zu erlangen.
    Wie TL schreibt ist die Eintragung einer Zwangshypo möglich. Der Gl. könnte darauf auch noch hingewiesen werden.

  • Zitat von Stefan

    ...bleibt also nur die Zustimmung des Nacherben oder einen Duldungstitel gegen ihn seitens des Gläubigers beizubringen. Die Zustimmung unterliegt m.E. wie üblich in der Zwangsversteigerung keiner besonderen Form.
    Es macht allerdings wenig Sinn das Verfahren voranzutreiben, da ein etwaiger Zuschlag zu versagen wäre. Ich würde den Gläubiger anhören, soll er gegebenfalls Zustimmung beibringen oder andernfalls Einstellung erfolgt....




    @ Stefan:

    Evtl. gehört ja hier die Zustimmung zu den Vollstreckungsvoraussetzungen für die idR. immer "öffentliche Urkunden" notwendig sind.:confused:

    Man könnte ja dem GL die Möglichkeit geben, binnen 8 Wochen die Zust. des NE in der ben. Form vorzulegen oder die Klageerhebung (Duldungstitel) bis dahin nachzuweisen. Anderenfalls: AUFHEBUNG:daumenrau

    Ich denke wirklich, daß der GL besser beraten ist, wenn er die Nutzen aus der Immobilie zieht und die Zwangsverw. beantr.

    Gruß!

    TL

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  • Zitat von TL

    Evtl. gehört ja hier die Zustimmung zu den Vollstreckungsvoraussetzungen für die idR. immer "öffentliche Urkunden" notwendig sind.:confused:


    Die Zustimmung ist ja gerade nicht Vollstreckungsvoraussetzung. Es darf vollstreckt (auch die Zwangshypo ist Vollstreckungsmaßnahme), jedoch nicht verwertet werden.

  • O.K. da hab ich mich selbst ausgespielt.

    Trotzdem würde ich die Zustimmung mit not. begl. Unterschrift wollen.

    ;)

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  • Zur vorliegenden Problematik vgl. Hofmann Rpfleger 1999, 317.

    Für die Formbedürftigkeit der Zustimmung der Nacherben gibt das ZVG nichts her. Da müsste man schon § 29 GBO analog anwenden.:D

    Dass das Versteigerungsgericht im Rahmen seiner Möglichkeiten die Identität des Erklärenden zu prüfen hat, versteht sich ja ohnehin von selbst.

  • Zitat von juris2112

    Da müsste man schon § 29 GBO analog anwenden.:D


    Sorry, eine analoge Anwendung von § 29 GBO kommt im Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig nicht in Betracht.
    Muß ich doch tatsächlich im Stöber nachwälzen: Rd.Nr. 30.8 zu § 15 ZVG: Bedarf als Verfahrenserklärung keiner öff. Beglaubigung.

  • Zitat von TL

    Man könnte ja dem GL die Möglichkeit geben, binnen 8 Wochen die Zust. des NE in der ben. Form vorzulegen oder die Klageerhebung (Duldungstitel) bis dahin nachzuweisen. Anderenfalls: AUFHEBUNG:daumenrau



    Das ist zumindest streitig. Stöber schreibt, dass Aufhebung nicht möglich ist.

    Zitat von Stefan

    Wenn die Zwangsvollstreckung dem Nacherben gegenüber unwirksam ist, besteht Verwertungsverbot gem. § 773 ZPO. Allerdings ist der Nacherbenvermerk kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht, § 28 ZVG kommt also nicht in Betracht. Es bleibt also nur die Zustimmung des Nacherben oder einen Duldungstitel gegen ihn seitens des Gläubigers beizubringen. Die Zustimmung unterliegt m.E. wie üblich in der Zwangsversteigerung keiner besonderen Form.
    Es macht allerdings wenig Sinn das Verfahren voranzutreiben, da ein etwaiger Zuschlag zu versagen wäre. Ich würde den Gläubiger anhören, soll er gegebenfalls Zustimmung beibringen oder andernfalls Einstellung erfolgt. Ich denke, ein vernünftiger Gläubiger wird den Antrag zurücknehmen, wenn es keine Chance gibt, die Zustimmung des Nacherben oder einen Duldungstitel zu erlangen.
    Wie TL schreibt ist die Eintragung einer Zwangshypo möglich. Der Gl. könnte darauf auch noch hingewiesen werden.



    Eine Zwangssicherungshypothek ist schon eingetragen, aus der auch die Versteigerung betrieben wird.
    Mein Problem ist ganz einfach, dass der Gläubiger geschrieben hat, dass die Nacherbin zustimmt, aber trotz inzwischen zweimaliger Aufforderung dies nicht nachgewiesen hat.
    Ich tendiere auch dazu, eine formlose Zustimmungserklärung anzuerkennen. Aber ich werde mir Morgen erst nochmal den von juris2112 genannten und mir dankenswerterweise zur Verfügung gestellten Aufsatz durchlesen, vielleicht mache ich auch eine förmliche Zwischenverfügung mit der Androhung, das Verfahren aufzuheben, wenn ich die Erklärung nicht bekomme.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von TL

    Trotzdem würde ich die Zustimmung mit not. begl. Unterschrift wollen.;)


    Wenn ich alles wollen würde, was ich nicht wollen darf, dann käme ich in Teufels Küche.:teufel:

    Zitat von juris2112

    War ja ausweislich des :D auch nur Spaß!


    Ach so.:oops:

  • Zitat von hiro

    Aber ich werde mir Morgen erst nochmal den von juris2112 genannten und mir dankenswerterweise zur Verfügung gestellten Aufsatz durchlesen


    Habe ich gerade gemacht. Da steht zu der Problematik auch nicht viel mehr drin.

  • Die Zustimmungserklärung des Nacherben ist von solcher Bedeutung für das Verfahren, dass ich nur mit öff.-begl. Zustimmungserklärung weitermachen würde. Die Erklärung soll ja einen Verfahrensmangel beheben und da wäre § 84 II ZVG fast einschlägig, zumindest entsprechend heranzuziehen.
    Auch die in den §§ 143, 144 ZVG genannten Erklärungen sind in dieser Form vorzulegen.

  • Übrigens kommt es versteigerungsrechtlich nicht darauf an, ob der Vorerbe befreit oder nicht befreit ist, da der Schutz des § 2115 BGB auch greift, wenn der Vorerbe über das Grundstück rechtsgeschäftlich verfügen könnte (Palandt/Edenhofer § 2115 RdNr. 4). Die Zustimmung des Nacherben ist somit in jedem Fall erforderlich. Ersatznacherben müssen -wie auch sonst- nicht zustimmen. Sind die Nacherben i.S. des § 1913 BGB unbekannt, kann die Zustimmung nur durch einen zu bestellenden Pfleger mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung erfolgen (was kaum vorkommen wird).

    Hofmann (Rpfleger 1999, 317) vertritt die Auffassung, dass das Verfahren unter Fristsetzung zur Beibringung der NE-Zustimmung einstweilen einzustellen und nach fruchtlosem Fristablauf aufzuheben ist.

    Böttcher (§ 28 ZVG RdNr. 21) vertritt die Ansicht, dass die Zustimmung des NE nicht in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss. Die gegenteiligen Überlegungen von "bü40" halte ich aber für sehr bedenkenswert.

  • Zitat von juris2112

    Hofmann (Rpfleger 1999, 317) vertritt die Auffassung, dass das Verfahren unter Fristsetzung zur Beibringung der NE-Zustimmung einstweilen einzustellen und nach fruchtlosem Fristablauf aufzuheben ist.


    Das kann eigentlich nicht richtig sein, ist aber ebenfalls nachdenkenswert.
    Ich kann kein Verfahren aufheben, welches an sich zulässig ist und zwar unabhängig davon, ob Zustimmung der Nacherben vorliegt oder nicht. Insofern habe ich auch rechtlich keine Möglichkeit, die Aufhebung anzudrohen, falls die Zustimmung nicht beigebracht wird.
    Tatsächlich jedoch kann das Verfahren ohne Zustimmung erst fortgesetzt werden, wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann. Bis dahin würde die Beschlagnahme des Grundstücks zur Abgrenzung der lfd. und rückständigen Leistungen fortbestehen. Das halte ich wiederum für einen unhaltbaren Zustand. Insofern bliebe evtl. eine Aufhebung mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da sich der Anspruch des Gl. nicht verwirklichen läßt. Vielleicht kann man dem Gl. diesbezüglich auch vorhalten, daß er die Zustimmung behauptet, aber bisher nicht nachgewiesen hat.
    Schöner wäre es gewesen, diese Fragen vor Anordnung des Verfahrens mit dem Gl. zu klären.
    Nochmal zur Formfrage: Das ZVG bestimmt explizit, wann Beglaubigung erforderlich ist. § 83 ZVG kommt nicht in Betracht, da ein Verfahrensmangel, solange kein Zuschlag erteilt ist, nicht vorliegt. Wenn Ihr der formlosen Erklärung nicht traut, stellt doch die AO dem Nacherben zu, mit dem Hinweis, daß das Verfahren durchgeführt wird, da seine Zustimmungserklärung dazu dem Gericht vorliegt.

  • Stefan:

    Ich stimme der Erwägung vollkommen zu, wonach es einen unhaltbaren Zustand darstellen würde, das Versteigerungsverfahren (mangels Aufhebung) auf ewige Zeiten "am kochen zu halten". Dies gilt umso mehr, als der Nacherbfall in aller Regel mit dem Ableben des Vorerben eintritt und der Eintritt desselben daher überhaupt nicht ungewiss ist (offen ist nur der Zeitpunkt des Nacherbfalls). Aus diesem Grund spricht in der Tat viel dafür, nach fruchtlosem Fristablauf im Hinblick auf die Beibringung der Zustimmung der Nacherben eine Aufhebung des Verfahrens in Erwägung zu ziehen.

    Im Hinblick auf die Form der Zustimmung des Nacherben sind wir uns einig, dass die Identität des Erklärenden auch durch andere Maßnahmen als durch ein Formerfordernis festgestellt werden kann.

  • Zitat von juris2112

    Im Hinblick auf die Form der Zustimmung des Nacherben sind wir uns einig, dass die Identität des Erklärenden auch durch andere Maßnahmen als durch ein Formerfordernis festgestellt werden kann.






    Ja, ich seh´s jetzt ein und würde ebenfalls ohne eine begl. Unterschr. weitermachen....;)

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  • Zitat von juris2112

    Stefan:

    Ich stimme der Erwägung vollkommen zu, wonach es einen unhaltbaren Zustand darstellen würde, das Versteigerungsverfahren (mangels Aufhebung) auf ewige Zeiten "am kochen zu halten". Dies gilt umso mehr, als der Nacherbfall in aller Regel mit dem Ableben des Vorerben eintritt und der Eintritt desselben daher überhaupt nicht ungewiss ist (offen ist nur der Zeitpunkt des Nacherbfalls). Aus diesem Grund spricht in der Tat viel dafür, nach fruchtlosem Fristablauf im Hinblick auf die Beibringung der Zustimmung der Nacherben eine Aufhebung des Verfahrens in Erwägung zu ziehen.



    So ähnlich argumentiert ja Stöber auch. Er lehnt zwar eine Aufhebung nach § 28 ZVG ab, führt aber aus, dass überlange Verfahrensdauer bzw. Beschlagnahme zu Sittenwidrigkeit führt.
    Wie Stefan und juris 2112 überlege ich auch, das Verfahren nach Androhung und fruchtlosem Fristablauf aufzuheben. Wer weiß, vielleicht wird ja dadurch eine neue Rechtsprechung eingeleitet ... ;-).
    Aber ich hoffe immer noch, dass ich darum herumkomme - ich hab den Gläubiger-Vertreter jetzt erneut angeschrieben.
    Stefan, du hast natürlich schon recht, dass man da auch mal vorher hätte fragen können - aber: Schon im Antrag steht drin: Die Nacherbin wird dem Verfahren zustimmen. Wenn ich da vor Anordnung nachfrage ... was wird wohl der Gläubiger-Vertreter antworten? Und nachdem ich dann im Stöber gelesen habe, dass Anordnung möglich ist, dachte ich dann machen wir halt mal.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Na, dann will ich mal meine Bedenken zurückstellen, wenn die beiden gängigen Kommentare sich mit der Schriftform zufrieden geben und die hier Anwesenden diese Meinung auch teilen. Wird schon was dran sein.:)
    Ich fände es wegen der Bedeutung dieser Erklärung halt schon sicherer, eine Beglaubigung zu verlangen, aber wie schon ausgeführt wurde:
    Wir sind kein Grundbuchamt.
    Rechtsprechung dazu gibt es - soweit ersichtlich - keine.

    Eine andere Frage ist die Durchführung des Verfahrens, wenn die Zustimmung fehlt.
    Die Auffassung, dass das Verfahren unter Fristsetzung zur Beibringung der Zustimmung einstweilen einzustellen und nach fruchtlosem Fristablauf aufzuheben sei, kann ich nicht teilen (obwohl dies einen gewissen Charme hätte).
    Wie Stefan in #16 sehe auch ich keine Möglichkeit, ein an sich zulässiges Verfahren
    aufzuheben.
    Eine biologische Lösung abwarten zu müssen: furchtbar!

    Eine Aufhebung mangels Rechtsschutzbedürfnis dürfte auch nicht zulässig sein.
    In den 80ern wurde ja mal versucht , aussichtslose Verfahren analog § 803 ZPO aufzuheben, was aber die Rspr. letztlich abgelehnt hat (Stöber, 17. Auflage Einleitung 48.8 mit zahlreichen Nachweisen).
    Ich sehe im Moment noch keine Lösung.

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