Verfahrensabschluss nach Wohlverhaltensperiode

  • Hallo zusammen!
    In unserer Kanzlei schließen wir nun demnächst erstmals ein Verbraucherinsolvenzverfahren komplett ab, weil die Wohlverhaltensperiode endet. Hat jemand damit schon Erfahrungen gemacht? Was für Besonderheiten sind im Abschlussbericht zu erwähnen? Gibt es Fristen, die zwecks etwaiger Veröffentlichungen einzuhalten sind?
    Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

  • Nö, Erfahrungen habe ich konkret auch seitens des Gericht nicht zu bieten.
    Ich würde als Gericht die Akte rechtzeitig vor Ablauf der Abtreungserklärung auf Wiedervorlage legen und die Gläubiger, Schuldner und Th nach § 300 I InsO anhören auf einen Frist / Termin kurz nach Ablauf. Beachte: Die Laufzeit der Abtretungserklärung endet kraft Gesetz, wenn die rum ist kriegt der Schuldner die Verfügungsbefugnis wieder. Genau auf das Datum des Ablaufs sollte der TH seinen Abschluss parat haben, damit dieser zum Termin / Frist nach § 300 I InsO vorliegt.

    So stelle ich mir das Ganze vor, Verfahren mit regulärem Ablauf der WVP werden bei mir erst nächstes Jahr fällig :)

  • @ Harry. machen wir genauso. Wie macht ihr (wahrscheinlich) die Anhörung ? Wir werden wohl öffentlich bekannt machen. Keine besondere Anhörung per Schreiben an alle Gläubiger. Ihr ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Noch keine weiteren Gedanken.
    Der Termitn / Stichtag wird auf jeden Fall öffentlich bekannt gemacht werden. Ich denke mal die Tabellengläubiger werden wohl noch schriftlich durch A.z.P. benachrichtigt. Schuldner und TH auf jeden Fall schriftlich.
    Anhörung dann selber wohl im schriftlichen Verfahren, habe ich bislang gute Erfahrungen mit gemacht.
    Je nach Eingang von Schriftsätzen wird sich das weitere Vorgehen dann entscheiden.

  • Anstelle alle Gläubiger durch A.z.P. anzuschreiben, m.E. eine Internetveröffentlichung vornehmen und Stichtag festlegen, bis zum dem Stellungnahmen zur Restschuldbefreiung eingereicht werden können. Müsste doch auch gehen. Den Treuhänder nach § 292 InsO kann man m.E. nicht mehr nach § 8 III InsO mit der Zustellung beauftragen.

    Es gibt in der Praxis Verfahren mit mehreren hundert Gläubigern. Und wenn man da kein EDV-Programm hat - welch ein Aufwand für das Gericht! Deshalb werde ich die Internetveröffentlichung vornehmen - ansonsten den Gläubigern keine weitere schriftliche Mitteilung zukommen lassen.

    Schuldner und IV/Treuh. werde ich zusätzlich schriftlich benachrichtigen.

  • Ich hatte bisher zwei oder drei Verfahren, in denen die WVP abgelaufen ist und die RSB zu erteilen war.
    Ich habe den Treuhänder aufgefordert, möglichst zum Tag des Fristablaufs der WVP den Bericht, Schlussrechnung und ggf. Vergütungsantrag einzureichen.
    Nach Fristablauf habe ich habe ich die Anhörungen nach § 300 Abs. 1 Inso gemacht. UND ZWAR SCHRIFTLICH!!!! Es steht nirgends im Gesetz, dass diese Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen darf oder dass gar ein Termin zur Anhörung bestimmt werden darf/soll/muss.
    Ist zwar arbeitsaufwändig und problematisch, weil viele Anschriften nicht mehr aktuell sind, aber meines Erachtens nicht anders machbar.

  • Öffentliche Bekanntmachung ist Zustellung an alle. Ich sehe kein Hindernis. Wie die Anhörung durchzuführen ist steht nicht im Gesetz. Ich halte einen Termin oder ein schriftliches Verfahren für zulässig, in beiden Fällen würde ich das immer bekanntmachen.
    Bei schriftlichem Anschreiben an alle steht doch tatsächlich das Problem im Raum, alle Insolvenzgläubgier auch zu erwischen. Denn das sind nicht nur die Tabellengläubiger, das können auch mehr sein. Und die erwische ich alle mit der Veröffentlichung, bzw. kann auf diese verweisen.

    Richtig, im Gesetz steht nicht drin, das eine Veröffentlichung vorgesehen ist, wie ausgeführt steht aber auch nicht drin, das es keine geben darf. Und einen Termin / schriftlichen Stichtag kann ich veröffentlichen.

  • Weil die schriftliche Benachrichtigung aller Gläubiger in der Praxis zu aufwändig ist (insbesondere auch wegen der Anschriftenänderungen, dem hohen Aufwand für die Service-Einheiten beim Gericht usw.), bin ich für die Veröffentlichung im Internet. § 300 InsO schreibt nun wirklich nicht vor, wie die Anhörung zu erfolgen hat.

    Der Regierungsentwurf wollte einen besonderen Termin. Zur Entlastung der Gerichte wrude dann auf diesen obligatorischen mündlichen Termin verzichtet, weshalb die Anhörung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen kann.
    Und mit der Veröffentlichung im Internet ist m.E. der Mitteilungspflicht des Gerichts genüge getan.

  • Klar wäre eine Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung am praktikabelsten. Das ist aber meines Erachtens nicht zulässig: Eine öffentliche Bekanntmachung geht nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (beipielsweise §§ 30, 64, 177 Abs. 3 usw.). Dass eine öffentliche Bekanntmachung eine Zustellung an alle sein soll, habe ich in der InsO nicht gefunden.
    In den Kommentierungen zu § 300 InsO steht lediglich, dass die Anhöhrung schriftlich erfolgen kann. Es fehlt aber leider an der Angabe, wie denn sonst noch die Anhörung erfolgen könnte.
    Außerdem: Woher soll denn ein Gläubiger, der sich auf die Vorschriften der InsO beruft wissen, dass die Anhöhrung nach § 300 Abs. 1 InsO im Internet öffentlich bekanntgemacht wird?

  • Gegenfrage: Warum sollte ein Gläubiger bis zum letzten Tag warten, dann aber sich beschweren, weil er nicht angehört wurde? Das ist doch unlogisch. Er weiß doch durch alle möglichen Veröffentlichungen und Zustellungen, dass ein Ver´fahren läuft. Und jetzt soll er plötzlich in den letzten Wochen ein Versagungsgrund im Ärmel haben und den nicht ziehen können, weil ich "nur" öffentlich bekannt mache ? Nee, das ist mir eigentlich zu weit hergeholt.

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  • Arno:
    Das mit der Veröffentlichung und Zustellungswirkung war schon zu KO Zeiten so, und da haben die Gläubiger ganz bestimmt nicht im Staatsanzeiger nachgelesen. Mit dem Internet gibt es eine für jeden zugängliche Plattform.

    Wegen der Zustellung § 9 III InsO!

    Und woher das ein Gläubiger wissen soll? Weil man jeden Gläubiger auf die Veröffentlichung verweisen kann. Bei uns steht das übrigens auch im Eröffnungsbeschluss drin: "Weitere Zustellung wird es nicht geben, auf http://www.insolvenzbekanntmachung.de verwiesen." Das war jetzt Kurzform.

    In der Insolvenzordnung steht nur drin, das man etwas veröffentlichen muss. Im Umkehrschluss wird aber nicht gesagt, das ansonsten nicht veröffentlicht werden darf.

    Jedweder Termin wird doch wohl veröffentlicht? Also kann ich das doch auch mit dieser Anhörung. Die Veröffentlichung geht schnell, sauber, kostet nichts und informiert alle.

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